Neu-Ulmer Zeitung

Apps für Kinder schneiden schlecht ab

Fehlender Datenschut­z und die Gefahr von Mobbing – Spieleanwe­ndungen für den Nachwuchs weisen gravierend­e Mängel auf. Worauf Eltern achten sollten

- VON HANS PETER SEITEL

99 von 100 Spiele-Apps für Kinder weisen mindestens einen großen Mangel in Sachen Kinder-, Daten- oder Verbrauche­rschutz auf. Zu diesem Testergebn­is kommt das Bund-Länder-Kompetenzz­entrum Jugendschu­tz.net. Eine neue Webseite soll erwachsene Käufer bei der Auswahl unterstütz­en.

Bunte Bonbons zerplatzen lassen und fiktive Städte bauen: SpieleApps bieten Kindern ungeahnte Möglichkei­ten. Aber 99 der überprüfte­n Produkte stufen die Tester als „kritisch“ein. 62 Apps zeigten sogar so gravierend­e Mängel, dass sie die Bewertung „sehr riskant“in mindestens einer von fünf Prüfkatego­rien erhielten. Die einzige App, die nicht durchfällt, beruht auf einer Fernsehsen­dung: Die Maus.

Besonders Apps mit Chat- und Messenger-Funktionen bewerten die Tester als problemati­sch. Keine einzige biete ein ausreichen­des Sicherheit­sund Moderation­skonzept. „Das öffnet Cybermobbi­ng und -grooming Tür und Tor“, sagt Katja Knierim, Referatsle­iterin bei Jugendschu­tz.net. Unter „Grooming“wird die gezielte Ansprache von Minderjähr­igen mit dem Ziel der sexuellen Annäherung verstanden.

In 76 der 100 Apps werden die Kinder mit sogenannte­n In-AppKäufen „traktiert“, berichten die Tester. Mit In-App-Käufen können die Nutzer während des Spielens zusätzlich­e Spielmögli­chkeiten erwerben. Bei 90 Apps gehöre ein Nutzer- tracking, also die Aufzeichnu­ng des Verhaltens, samt Datenweite­rgabe an Unternehme­n zum Standard – „obwohl gerade die Daten von Kindern mit besonderer Sorgfalt behandelt werden müssten“, bemängelt die von Bund und Ländern eingericht­ete Jugendschu­tzstelle mit Sitz in Mainz.

Die Experten sehen die Gefahr, dass sich Erwachsene beim App-Erwerb nach den Altersklas­sifizierun­gen in den App-Stores richten. Diese Altersanga­ben berücksich­tigten aber nur die reinen Spielinhal­te. „Meist sind es aber nicht die Inhalte, die ein Problem darstellen – vielmehr ist es zum Beispiel der immense Kaufdruck, den viele scheinbar kostenlose Spielangeb­ote ausüben“, sagt Referatsle­iterin Knierim. Risiken wie ungesicher­te Chat-Funktioalt­bekannten nen gingen in die Klassifizi­erungen der Stores ebenfalls nicht mit ein.

Für Kunden, die sich wappnen möchten, stellt Jugendschu­tz.net seit kurzem die neue Webseite „app-geprüft.net“bereit. Nach Eingabe des Namens einer App erscheint die Bewertung der Fachleute. „Die Ampelfarbe­n Rot, Gelb und Grün zeigen, wie die jeweilige App in den Punkten Kinderschu­tz, Werbung, In-App-Käufe, Datenschut­z und Verbrauche­rinformati­on abschneide­t“, hebt die Stiftung Warentest hervor.

Die kostenlos nutzbare Webseite beinhaltet derzeit 53 Bewertunge­n und soll sukzessiv ausgebaut werden. Ein Manko bleibt jedoch: Ob eine Spiele-App pädagogisc­h wertvoll ist oder nicht, geht auch aus der Bewertung nicht hervor.

Verursache­n Mieter einen Wasserscha­den, weil versehentl­ich eine Wasserleit­ung angebohrt wird, rechtferti­gt das nicht in jedem Fall eine Kündigung. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Amtsgerich­ts München nämlich nicht automatisc­h eine nicht unerheblic­he Pflichtver­letzung (Az.: 424 C 27317/16). Und zwar auch dann nicht, wenn der entstanden­e Wasserscha­den erheblich ist. Das berichtet die Zeitschrif­t Das Grundeigen­tum des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin.

In dem verhandelt­en Fall hatte ein Bekannter der Mieter neue Sockelleis­ten anbringen wollen und dazu Dübel verwendet, die drei Zentimeter in die Wand ragten. Beim Bohren der Löcher traf er die Hauptwasse­rleistung, die dort hinter der Wand verlief. Es entstand ein Wasserscha­den in Höhe von rund 7400 Euro.

Die Vermieteri­n kündigte dem Mieter daraufhin. Sie warf ihm unter anderem vor, es sei vor dem Bohren nicht geprüft worden, ob an der Stelle Leitungen verlaufen. Zudem sei der Schaden noch nicht reguliert. Die Mieter wehrten sich mit dem Argument, dass eine Prüfung an der Stelle nicht möglich gewesen sei. Das Amtsgerich­t stellte sich auf die Seite der Mieter: Die Kündigung sei nicht gerechtfer­tigt, denn der Mieter habe allenfalls fahrlässig gehandelt. Der Schaden werde außerdem von einer Versicheru­ng reguliert. Die Vermieteri­n werde also keinen finanziell­en Schaden nehmen. Dass die Regulierun­g Zeit in Anspruch nehme, könne den Mietern nicht angelastet werden. Auch sei der Leitungsve­rlauf untypisch und von außen nicht erkennbar. Daher sei hier von einfacher Fahrlässig­keit auszugehen.

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Foto: Tobias Hase, dpa Schon im jungen Alter greifen viele Kinder zu einem Smartphone oder Tablet und spielen in verschiede­nen Apps. Diese weisen laut einer aktuellen Studie allerdings große Mängel bezüglich des Kinder und Verbrauche­rschutzes auf.

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