Apps für Kinder schneiden schlecht ab
Fehlender Datenschutz und die Gefahr von Mobbing – Spieleanwendungen für den Nachwuchs weisen gravierende Mängel auf. Worauf Eltern achten sollten
99 von 100 Spiele-Apps für Kinder weisen mindestens einen großen Mangel in Sachen Kinder-, Daten- oder Verbraucherschutz auf. Zu diesem Testergebnis kommt das Bund-Länder-Kompetenzzentrum Jugendschutz.net. Eine neue Webseite soll erwachsene Käufer bei der Auswahl unterstützen.
Bunte Bonbons zerplatzen lassen und fiktive Städte bauen: SpieleApps bieten Kindern ungeahnte Möglichkeiten. Aber 99 der überprüften Produkte stufen die Tester als „kritisch“ein. 62 Apps zeigten sogar so gravierende Mängel, dass sie die Bewertung „sehr riskant“in mindestens einer von fünf Prüfkategorien erhielten. Die einzige App, die nicht durchfällt, beruht auf einer Fernsehsendung: Die Maus.
Besonders Apps mit Chat- und Messenger-Funktionen bewerten die Tester als problematisch. Keine einzige biete ein ausreichendes Sicherheitsund Moderationskonzept. „Das öffnet Cybermobbing und -grooming Tür und Tor“, sagt Katja Knierim, Referatsleiterin bei Jugendschutz.net. Unter „Grooming“wird die gezielte Ansprache von Minderjährigen mit dem Ziel der sexuellen Annäherung verstanden.
In 76 der 100 Apps werden die Kinder mit sogenannten In-AppKäufen „traktiert“, berichten die Tester. Mit In-App-Käufen können die Nutzer während des Spielens zusätzliche Spielmöglichkeiten erwerben. Bei 90 Apps gehöre ein Nutzer- tracking, also die Aufzeichnung des Verhaltens, samt Datenweitergabe an Unternehmen zum Standard – „obwohl gerade die Daten von Kindern mit besonderer Sorgfalt behandelt werden müssten“, bemängelt die von Bund und Ländern eingerichtete Jugendschutzstelle mit Sitz in Mainz.
Die Experten sehen die Gefahr, dass sich Erwachsene beim App-Erwerb nach den Altersklassifizierungen in den App-Stores richten. Diese Altersangaben berücksichtigten aber nur die reinen Spielinhalte. „Meist sind es aber nicht die Inhalte, die ein Problem darstellen – vielmehr ist es zum Beispiel der immense Kaufdruck, den viele scheinbar kostenlose Spielangebote ausüben“, sagt Referatsleiterin Knierim. Risiken wie ungesicherte Chat-Funktioaltbekannten nen gingen in die Klassifizierungen der Stores ebenfalls nicht mit ein.
Für Kunden, die sich wappnen möchten, stellt Jugendschutz.net seit kurzem die neue Webseite „app-geprüft.net“bereit. Nach Eingabe des Namens einer App erscheint die Bewertung der Fachleute. „Die Ampelfarben Rot, Gelb und Grün zeigen, wie die jeweilige App in den Punkten Kinderschutz, Werbung, In-App-Käufe, Datenschutz und Verbraucherinformation abschneidet“, hebt die Stiftung Warentest hervor.
Die kostenlos nutzbare Webseite beinhaltet derzeit 53 Bewertungen und soll sukzessiv ausgebaut werden. Ein Manko bleibt jedoch: Ob eine Spiele-App pädagogisch wertvoll ist oder nicht, geht auch aus der Bewertung nicht hervor.
Verursachen Mieter einen Wasserschaden, weil versehentlich eine Wasserleitung angebohrt wird, rechtfertigt das nicht in jedem Fall eine Kündigung. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Amtsgerichts München nämlich nicht automatisch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung (Az.: 424 C 27317/16). Und zwar auch dann nicht, wenn der entstandene Wasserschaden erheblich ist. Das berichtet die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.
In dem verhandelten Fall hatte ein Bekannter der Mieter neue Sockelleisten anbringen wollen und dazu Dübel verwendet, die drei Zentimeter in die Wand ragten. Beim Bohren der Löcher traf er die Hauptwasserleistung, die dort hinter der Wand verlief. Es entstand ein Wasserschaden in Höhe von rund 7400 Euro.
Die Vermieterin kündigte dem Mieter daraufhin. Sie warf ihm unter anderem vor, es sei vor dem Bohren nicht geprüft worden, ob an der Stelle Leitungen verlaufen. Zudem sei der Schaden noch nicht reguliert. Die Mieter wehrten sich mit dem Argument, dass eine Prüfung an der Stelle nicht möglich gewesen sei. Das Amtsgericht stellte sich auf die Seite der Mieter: Die Kündigung sei nicht gerechtfertigt, denn der Mieter habe allenfalls fahrlässig gehandelt. Der Schaden werde außerdem von einer Versicherung reguliert. Die Vermieterin werde also keinen finanziellen Schaden nehmen. Dass die Regulierung Zeit in Anspruch nehme, könne den Mietern nicht angelastet werden. Auch sei der Leitungsverlauf untypisch und von außen nicht erkennbar. Daher sei hier von einfacher Fahrlässigkeit auszugehen.