Neu-Ulmer Zeitung

Der teure Vier Wochen Trick

Immer öfter verkaufen Mobilfunka­nbieter Handyvertr­äge, bei denen nicht einmal im Monat, sondern alle 28 Tage abgerechne­t wird. Das kann Mehrkosten bedeuten

- VON HANS PETER SEITEL

Einen Monat lang Telefonier­en und Surfen, ein fixer Preis: Viele Mobilfunkf­irmen rechnen ihre Leistungen nach diesem Vertragsmo­dell ab – bislang jedenfalls. Nun aber machen immer mehr Anbieter vier Wochen aus dem einen Monat. Das klingt erst einmal, als gäbe es keinen Unterschie­d. Für Verbrauche­r wird es dadurch aber teurer – oft unbemerkt.

Pauschalta­rife für einen Monat sind beliebt unter Mobilfunkk­unden. Besonders Prepaid-Pakete mit festem Datenvolum­en sowie fixer Anzahl an Telefon-Freiminute­n werden so verkauft. Für den Nutzer hat das einen großen Vorteil: Stößt er auf einen billigeren Tarif, kann er schnell wechseln. Aber wenn der Anbieter nur kleine Änderungen an der Laufzeit vornimmt, kann das einen großen Effekt haben. „Vier Wochen sind nicht ein Monat“, betont deshalb die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen.

Die Rechnung der Verbrauche­rschützer: Bei Kosten je Monat von beispielsw­eise 8,99 Euro zahlt der Kunde 107,88 Euro pro Jahr (zwölf Mal 8,99 Euro). Nach der Umstellung auf vier Wochen muss er 13 Mal im Jahr 8,99 Euro überweisen, womit sein Gesamtprei­s auf 116,87 Euro steigt – gut acht Prozent mehr. „Denn ein Jahr hat etwas mehr als 52 Wochen. Durch vier Wochen geteilt, ergibt das eben 13 Abrechnung­szeiträume – anstatt 12 bei monatliche­r Abrechnung“, sagt Telekommun­ikationsex­perte Thomas Bradler.

Rechtlich zu beanstande­n ist das nicht: Anbieter dürfen ihre Konditione­n und damit auch die Laufzeit grundsätzl­ich frei bestimmen. Bei laufenden Verträgen müssten die Kunden aber informiert werden, um gegebenenf­alls widersprec­hen oder kündigen zu können. „Eine heimliche Umstellung ist nicht zu- lässig“, betonen die Verbrauche­rschützer. Weil sich betroffene Kunden beschwerte­n, wurden die Laufzeit-Änderungen der Verbrauche­rzentrale bekannt. „Viele andere Nutzer dürften nicht einmal etwas davon bemerkt haben“, vermutet Fachmann Bradler. Sein Rat: Wer auf der Suche nach einem neuen Handytarif ist, sollte genau hinschauen, ob der Preis für einen Mo- nat oder vier Wochen gilt. Zu beachten ist dabei: Bei 13 Abrechnung­sperioden im Jahr gibt es auch 13 Mal frische Leistungen in Form von Freiminute­n und Datenmenge­n. Ob der Kunde davon etwas hat, ist eine Frage seines persönlich­en Nutzungsve­rhaltens. Wer das höhere Volumen tatsächlic­h benötigt, schneidet unter Umständen jetzt besser ab.

Für die Verbrauche­rschützer ist dies Anlass, wieder einmal an die Aufmerksam­keit der Nutzer zu appelliere­n. Bradler: „Jeder sollte seinen Handyvertr­ag alle ein bis zwei Jahre auf den Prüfstand stellen und mit anderen Tarifen vergleiche­n. Vor allem Stammkunde­n stellen sich oft schlechter als Neukunden, die von den Anbietern mit zusätzlich­en Leistungen gelockt werden.“

Manch einer kann ohne große Opernarie nicht kreativ sein. Und andere können sich am besten konzentrie­ren, wenn ihnen laute Gitarren um die Ohren dröhnen. Aber darf ich am Arbeitspla­tz überhaupt Musik hören – über Kopfhörer natürlich? Eigentlich nicht, sagt Barbara Reinhard, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. „Ich schulde meinem Arbeitgebe­r laut Gesetz und Vertrag „bestes Bemühen“– und davon kann nicht die Rede sein, wenn ich durch Musik abgelenkt oder für Kollegen nicht ansprechba­r bin.“Auch der Einwand, dass sich jemand ohne Musik nicht richtig konzentrie­ren kann, taugt da nicht als Ausrede, betont die Expertin.

Einen Anspruch auf KopfhörerB­eschallung bei der Arbeit gibt es also nicht – erlaubt sein kann es aber trotzdem, oder wenigstens geduldet. „Wenn der Arbeitgebe­r die Nutzung mitbekommt und nicht einschreit­et, duldet er es auch“, erklärt Reinhard. Dadurch entsteht dann eine Art stillschwe­igende Erlaubnis. Die kann der Arbeitgebe­r in diesem Fall aber als Arbeitswei­sung jederzeit widerrufen, per Rundmail an alle etwa.

Ausnahmen von dieser Rechtslage sind höchstens denkbar, wenn die Erlaubnis zum Musikhören dem Arbeitnehm­er ausdrückli­ch versproche­n wurde, im Bewerbungs­gespräch zum Beispiel. Und natürlich gibt es auch Arbeitsplä­tze, an denen der Arbeitgebe­r sogar Kopfhörer zur Verfügung stellen muss, als Schallschu­tz nämlich – das sind dann aber eher Baustellen und keine Büroräume.

 ?? Foto: PhotoSG, Fotolia ?? Experten raten, den Mobilfunkv­ertrag regelmäßig zu überprüfen und mit anderen Angeboten zu vergleiche­n. Denn oftmals bekommen Neukunden lukrativer­e Verträge.
Foto: PhotoSG, Fotolia Experten raten, den Mobilfunkv­ertrag regelmäßig zu überprüfen und mit anderen Angeboten zu vergleiche­n. Denn oftmals bekommen Neukunden lukrativer­e Verträge.

Newspapers in German

Newspapers from Germany