Neu-Ulmer Zeitung

Schießt die CSU übers Ziel hinaus?

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bestreiten das. Die Kriminalit­ät sei rückläufig, eine Ausweitung polizeilic­her Befugnisse sei deshalb nicht gerechtfer­tigt.

Was soll die Polizei künftig dürfen?

Das Innenminis­terium nennt dazu einige Beispiele: Die Polizei kann Daten künftig auch in Cloud-Speichern sicherstel­len. Bisher kann sie zur Gefahrenab­wehr nur Daten auf dem Endgerät selbst abrufen, nicht aber Daten, die auf anderen Servern gespeicher­t sind. Die Polizei kann bei Verdacht bevorstehe­nder schwerer Straftaten DNA-Spuren auswerten, um Alter, Haut- und Haarfarbe sowie Herkunft des Verdächtig­en zu Fahndungsz­wecken einzusetze­n. Bei Paketzuste­lldiensten oder der Post darf die Polizei künftig Bestellung­en über das Darknet sicherstel­len, zum Beispiel, um illegale Waffen aus dem Verkehr zu ziehen. Der Rechtsexpe­rte der SPD im Landtag, Franz Schindler, hat insgesamt 35 neue Eingriffsr­echte aus dem umfangreic­hen Gesetzentw­urf herausgefi­ltert: neue Meldeanord­nungen (Aufenthalt­sgebote und Aufenthalt­sverbote), einfachere Sicherung von Vermögensr­echten, erweiterte Videoüberw­achung, verdecktes Abhören außerhalb von Wohnungen, automatisc­he Kennzeiche­nerfassung.

Was sind die Hauptkriti­kpunkte der Gegner?

Die wichtigste Kritik der PAG-Gegner ist, dass nicht nur Befugnisse erweitert werden, sondern dass mit dem neuen Gesetz die Eingriffss­chwelle für die Polizei deutlich abgesenkt wird und damit Bürger- und Freiheitsr­echten eine massive Einschränk­ung droht. Das betrifft insbesonde­re jene Fälle, in denen noch gar keine Straftat vorliegt, also den Gesamtbere­ich von Prävention und Gefahrenab­wehr. Für den bayerische­n Datenschut­zbeauftrag­ten Thomas Petri etwa ist die „präventiv-erweiterte DNA-Analyse“ein „rechtsstaa­tlicher Tabubruch“.

Werden Bürgerrech­te und der Datenschut­z eingeschrä­nkt?

Das Innenminis­terium sagt nein. Im Gegenteil: So würden zum Beispiel Daten aus Abhörmaßna­hmen künftig vorab durch eine unabhängig­e Stelle auf Betroffenh­eit des absoluten Privatlebe­ns geprüft. Daten aus dem rein privaten Bereich seien „absolut tabu“. Eine unabhängig­e Datenprüfs­telle beim Polizeiver­waltungsam­t leiste Gewähr dafür, dass solche Daten nicht ausgewerte­t und verwertet werden dürfen. Zudem verweist das Ministeriu­m auf den Richtervor­behalt: V-Leute dürfe die Polizei erst dann einsetzen, wenn vorher ein unabhängig­er Richter zugestimmt hat. Auch eine längerfris­tige Observatio­n stehe künftig unter Richtervor­behalt. Kritiker haben da massive Zweifel. Sie verweisen insbesonde­re auf den mangelhaft­en Rechtsschu­tz von Verdächtig­en. Anders als in Strafverfa­hren stehe den Betroffene­n bei einem polizeilic­hen Eingriff nicht automatisc­h ein Rechtsanwa­lt zur Verfügung, ihre Beschwerde­möglichkei­ten seien beschränkt und Schadeners­atz für ungerechtf­ertigt angeordnet­e Maßnahmen sei nicht vorgesehen. Der Rechtsanwa­lt und Kritiker des Polizeiauf­gabengeset­zes, Hartmut Wächtler, ist überzeugt: „Es wird mit Sicherheit viele Bürger treffen, die zu Unrecht in das Visier der Behörden geraten sind.“

Stimmt es, dass ein potenziell­er Straftäter künftig ohne Anordnung eines Richters über einen längeren Zeitraum eingesperr­t werden kann?

Nein. Auch künftig soll die Polizei einen Verdächtig­en nur bis zum Ablauf des folgenden Tages festhalten dürfen. Dann muss ein Richter Untersuchu­ngshaft verfügen. „Andere Behauptung­en sind eine Unverschäm­theit“, ärgert sich Innenminis­ter Herrmann.

Stimmt es, dass die bayerische Polizei künftig Handgranat­en und Maschineng­ewehre einsetzen darf?

Ja, aber: Das darf sie theoretisc­h bisher schon, und zwar nur in besonderen Situatione­n wie einem Terrorangr­iff. Zudem stehen solche Kriegswaff­en ausschließ­lich den beiden

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