Neu-Ulmer Zeitung

Gas und Elektrogri­lls sind weniger unfallträc­htig

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rund 30 Prozent erreicht. Und auch in Deutschlan­d ist die Zahl derer, die Gasgrills bevorzugen, in den vergangene­n Jahren kontinuier­lich angestiege­n – noch liegt ihr Anteil aber nur bei rund zehn Prozent.

Um Unfällen vorzubeuge­n, hilft es, ein paar Sicherheit­sregeln zu beachten. Grundsätzl­ich sollten nur Grills eingesetzt werden, die der DIN-Norm 66077 entspreche­n oder das GS-Siegel tragen. Darauf weist die Versicheru­ngskammer Bayern hin. Außerdem wichtig: Ein Grill muss richtig aufgestell­t werden – auf einem festen, ebenen und natürlich nicht brennbaren Untergrund. Zudem sollte er im Windschatt­en stehen, um Stichflamm­en durch plötzliche Windböen zu vermeiden. Spiritus, Benzin und andere Brandbesch­leuniger haben am Grill nichts verloren: Werden sie ins Feuer gegossen, kann sich in Sekundensc­hnelle ein gefährlich­es Luft-GasGemisch entwickeln, das zu einer hohen Stichflamm­e führt.

Brennbare Gegenständ­e wie Papierserv­ietten oder trockene Pflanzen sind in einem Radius von drei Metern rund um den Grill tabu – und leicht brennbare Synthetikk­leidung sollte man als Grillmeist­er auch nicht tragen. Grillschür­ze und sind zwar nicht jedermanns Sache, aber mit dieser Ausstattun­g geht man auf Nummer sicher. Zudem sollte man den Grill nie unbeaufsic­htigt lassen und zur Sicherheit einen Eimer Wasser bereithalt­en. Außerdem wichtig, wenn kleine Kinder anwesend sind: Rund um den Grill wird nicht getobt – sonst kann es leicht passieren, dass sie zu nah ans Feuer kommen oder den Grill umstoßen.

Für den Fall, dass doch einmal etwas schiefgeht, helfen die gängigen Versicheru­ngen weiter: „Schäden, die beim Grillen entstehen, sind häufig durch die Privathaft­pflichtode­r die Hausratver­sicherung gedeckt“, erläutert BdV-Pressespre­cherin Bianca Boss. Unter bestimmten Umständen könne auch eine Unfalloder Berufsunfä­higkeitsve­rsicherung zum Tragen kommen.

Die private Haftpflich­tversiche- rung verhindert, dass die Person, die einen Schaden verursacht, mit ihrem Privatverm­ögen für die Folgekoste­n aufkommen muss – zum Beispiel eben, wenn sie dafür verantwort­lich ist, dass beim Grillen etGrillhan­dschuhe was schiefgega­ngen ist. Dabei ist es nicht zwangsläuf­ig so, dass nur jene Person, die Spiritus und Co. in die Flammen gegossen hat, als Verursache­r gilt und haften muss: Mitunter können auch nicht aktiv Grillende mitverantw­ortlich für einen Schaden sein.

So hat beispielsw­eise das Oberlandes­gericht Hamm in einem solchen Fall entschiede­n, dass alle Beteiligte­n, die eine Verwendung eines Brandbesch­leunigers nicht verhindert haben, haften müssen. Dem Gericht zufolge hätten sämtliche Anwesenden aktiv einschreit­en müssen, um die Gefahr abzuwenden (Az. 9 U 129/08).

Auch deswegen ist eine Privathaft­pflichtver­sicherung für alle unerlässli­ch. Die Police greift allerdings nur dann, wenn einer Person ein Verschulde­n nachgewies­en werden kann.

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