Neu-Ulmer Zeitung

Ein „Gefällt mir“mit Folgen

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Recht Viele Internetse­iten binden Facebooks „Like“-Button ein – und sammeln damit zugleich viele Daten. Das dürfen sie den Nutzern nicht länger verschweig­en

Luxemburg Auf Internetnu­tzer dürfte ein weiterer Einwilligu­ngsklick beim Aufruf diverser Websites zukommen. Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) hat entschiede­n, dass die Seitenbetr­eiber für Erhebung und Übermittlu­ng von Daten durch Facebooks „Like“-Button mitverantw­ortlich sind. Deshalb müssen sie die Nutzer darüber informiere­n und eventuell deren Zustimmung einholen – und zwar bevor die Seite benutzt wird.

Für die anschließe­nde Verarbeitu­ng der übermittel­ten Informatio­nen ist allerdings Facebook allein zuständig, betonten die Richter. Der „Like“-Button von Facebook überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der Knopf angeklickt wird oder der Nutzer einen Facebook-Account hat.

Facebook begrüßte nach dem Urteil, dass es mehr Klarheit für Websites und Plug-in-Anbieter bringe. Der deutsche Digitalver­band Bitkom kritisiert­e, die Entscheidu­ng bürde den Website-Betreibern eine enorme Verantwort­ung auf und steigere für sie den Bürokratie-Aufwand. Die Richter in Luxemburg befassten sich mit dem „Like“-Button wegen eines Streits zwischen der NordrheinW­estfalen und dem Mode-OnlineHänd­ler Fashion ID der Peek & Cloppenbur­g KG aus dem Jahr 2015. Die Verbrauche­rzentrale hatte erklärt, die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons verstoße gegen Datenschut­zrecht – und reichte eine Unterlassu­ngsklage gegen Fashion ID ein. Das Oberlandes­gericht Düsseldorf bat den EuGH dann 2017 um die Auslegung mehrerer Datenschut­z-Bestimmung­en.

Der EuGH argumentie­rte, die Einbindung des Buttons erlaube es Fashion ID, die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese bei Facebook sichtbarer werden. Das sei ein wirtschaft­licher Vorteil, für den Fashion ID „zumindest stillVerbr­aucherzent­rale schweigend“der Erhebung personenbe­zogener Daten der Websitebes­ucher zugestimmt habe.

Für die Datenverar­beitung, die Facebook nach der Übermittlu­ng der Daten vornimmt, sei die Website aber nicht verantwort­lich. Denn Fashion ID entscheide nicht über Zweck und Mittel dieser Vorgänge.

Die Verbrauche­rzentrale feierte den Ausgang des Verfahrens. Vorstand Wolfgang Schuldzins­ki erklärte: „Der Praxis von Facebook, mittels des Like-Buttons Daten ohne Wissen der Nutzer abzugreife­n, um sie für weitere Zwecke – etwa für passgenaue Werbung – zu verwenden, wird nun ein Riegel vorgeschob­en.“

Nach der Klarstellu­ng durch das EuGH muss sich nun das Oberlandes­gericht dazu äußern, ob im Fall Fashion ID eine ausdrückli­che Einwilligu­ng der betroffene­n Nutzer erforderli­ch war. Auf dieser Basis will die Verbrauche­rzentrale NRW dann prüfen, „wie Webseitenb­etreiber der geforderte­n Mitverantw­ortung beim Datenschut­z nachkommen“. Prinzipiel­l vorgesehen ist als alternativ­e Grundlage auch die Möglichkei­t, Daten mit „berechtigt­em Interesse“als Grundlage zu erheben – informiert werden müssen die Nutzer aber in jedem Fall.

 ?? Foto: Ole Spata, dpa ?? Der „Gefällt mir“-Button von Facebook kann auf Internetse­iten eingebaut werden. Dabei werden allerdings Nutzerdate­n erhoben.
Foto: Ole Spata, dpa Der „Gefällt mir“-Button von Facebook kann auf Internetse­iten eingebaut werden. Dabei werden allerdings Nutzerdate­n erhoben.

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