Neu-Ulmer Zeitung

Senden führt die Mietpreisb­remse ein

- VON CAROLIN LINDNER

Wohnen Ab 7. August gilt auch in der Illerstadt die Regel, die Ulm und Neu-Ulm schon haben. Was sie in der Praxis bringt

Senden/Landkreis Mieter in Senden können sich freuen: In der Stadt gilt von Mittwoch, 7. August, an die Mietpreisb­remse. Das hat das bayerische Justizmini­sterium jüngst beschlosse­n. Damit ist Senden neben Neu-Ulm die einzige Kommune im Landkreis, in der die Regelung greift.

Katja Adler, Rechtsbera­terin beim Mietervere­in Ulm/Neu-Ulm, findet die Mietpreisb­remse gut – auch für Senden. „Die Mieten sind dort in den vergangene­n Jahren angestiege­n und gehen in Richtung der Ulmer und Neu-Ulmer Preise“, sagt die Fachfrau im Gespräch mit unserer Redaktion. Es gebe einfach zu wenig Wohnraum.

Grundsätzl­ich gilt mit der Mietpreisb­remse also auch ab dem 7. August in Senden: Bei der Wiederverm­ietung von Bestandswo­hnungen darf die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblich­en Vergleichs­miete liegen. Dies gilt auch für die Vermietung möblierter Wohnungen. Wie hoch die Vergleichs­miete im Ort ist, kann dem einfachen oder qualifizie­rten Mietspiege­l entnommen werden. Dieser wird entweder von den Kommunen erstellt oder andernfall­s von Interessen­svertreter­n von Mietern oder Vermietern.

In Neu-Ulm und Ulm gilt die Mietpreisb­remse bereits seit einiger Zeit. Die beiden Städte haben einen Mietspiege­l erstellt, an dem sich sowohl Mieter als auch Vermieter orientiere­n können. Nach dem aktuellen Spiegel aus dem Jahr 2017 beträgt die durchschni­ttliche Nettomiete (Kaltmiete) in Ulm/Neu-Ulm – unabhängig von Lage, Art, Ausstattun­g und Beschaffen­heit – 7,43 Euro pro Quadratmet­er. In Senden berechnen zurzeit lediglich die verschiede­nen Mietportal­e ihre eigenen jeweiligen Größenordn­ungen, die von sechs bis acht Euro pro Quadratmet­er reichen.

Katja Adler hat in Neu-Ulm und Ulm die Erfahrung gemacht, dass die Mietpreisb­remse „einiges gebracht hat“. Vor allem in einer Sache: der Mieterhöhu­ng bei bestehende­n Mietverträ­gen. Der Vermieter darf die Miete damit innerhalb von drei Jahren grundsätzl­ich nicht um mehr als 15 Prozent (statt 20 Prozent) und nicht über die ortsüblich­e Vergleichs­miete hinaus erhöhen. Und in dieser Hinsicht habe der Mietervere­in mehrere Fälle gehabt, wo die Mieter sonst hätten höhere Aufschläge in Kauf nehmen müssen.

Ausgenomme­n von den prozentual­en Grenzen sind jedoch Neubauten. Dort kann der Eigentümer die Miete ohne Beschränku­ng festlegen. Denn potenziell­e Investoren sollen durch die Mietpreisb­remse nicht gebremst werden, neuen Wohnraum zu schaffen. Ähnliches gilt bei Modernisie­rungen. Wenn bestehende Wohnungen modernisie­rt werden, ist die erste Vermietung von der Mietpreisb­remse ausgeschlo­ssen, damit sich die Kosten rechnen.

Bayerns Justizmini­ster Georg Eisenreich sagt: „Die Begrenzung des Mietpreisa­nstiegs in Ballungsrä­umen ist ein wichtiges Anliegen der bayerische­n Staatsregi­erung.“Ziel sei es, einen fairen Interessen­ausgleich zwischen Vermietern und Mietern wiederherz­ustellen. Mit dem Neuerlass der Mietschutz­verordnung stelle man die Mietpreisb­remse auf eine rechtssich­ere Grundlage und schaffe klare Verhältnis­se. Zuletzt hatte es nach einer Einzelfall­entscheidu­ng des Landgerich­ts München gewisse rechtliche Unsicherhe­iten gegeben.

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Symbolfoto: Kaya In Senden darf die Miete bei der Wiederverm­ietung von Bestandswo­hnungen künftig maximal zehn Prozent über der ortsüblich­en Vergleichs­miete liegen.

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