Gekauft wie gesehen
Beim Immobilienerwerb gilt im Allgemeinen die Faustregel „gekauft wie gesehen“. Doch es gibt Ausnahmen: Mitunter kann sich der Verkäufer nicht einmal auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Wann der Käufer dazu berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten, erläutert Schwäbisch-Hall-Rechtsexperte Dr. Christoph von Klitzing am Beispiel zweier aktueller Urteile. auf den bereits seit 15 Jahren andauernden massiven Schädlingsbefall. Dem Verkäufer dagegen sei das Ausmaß des Problems bekannt gewesen: Ihn trifft eine Aufklärungspflicht. Daher habe er dem Käufer den Befall arglistig verschwiegen. ist: Nach Ansicht der Richter dürfe sich der Käufer darauf verlassen, dass die Immobilie dem technischen Standard des vereinbarten Baujahrs entspricht. Die Abweichung um zwei Jahre sei auch keine unerhebliche Beeinträchtigung, da sie auf jeden Fall Auswirkungen auf den Verkehrswert des Grundstücks habe. Auch in diesem Fall habe der Verkäufer bei Verschweigen des wahren Baujahrs arglistig gehandelt, als der Käufer mehrfach das Baujahr erfragt und der Verkäufer daraufhin das falsche Baujahr bestätigt habe (Az. 22 U 82/16).
„Seit einem Grundsatzurteil des BGH von 1996 geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Verkäufer einer Immobilie verpflichtet ist, sämtliche Umstände, die für die Kaufentscheidung eine wichtige Rolle spielen, vollständig wahrheitsgemäß offenzulegen“, sagt Rechtsexperte von Klitzing. „Die entscheidende Frage ist: Hätte der Käufer seine Entscheidung exakt genauso getroffen, wenn ihm die später entdeckten Umstände bereits bei Vertragsabschluss bekannt gewesen wären? Lautet die Antwort ,wohl kaum’ oder ,zumindest nicht zum selben Preis’, hat er gute Chancen, nachträglich aus dem Kaufvertrag herauszukommen.“
Recht Gute Gründe für den Rücktritt vom Immobilienkauf