Neu-Ulmer Zeitung

Im Studium Steuern sparen

- VON HANS PETER SEITEL

Finanzen Wer jetzt ins neue Winterseme­ster startet, sollte zweierlei tun: Fleißig Belege für die Steuererkl­ärung sammeln – und möglichst viele Studienkos­ten ins Masterstud­ium verlagern

Lehrbücher, Semesterbe­iträge, der neue PC: Ein Studium kostet Geld. Ausgaben in einem sogenannte­n Zweitstudi­um, dazu zählt bereits das Masterstud­ium, sind jedoch Werbungsko­sten – und die senken die Steuerlast. Wichtig zu wissen ist: Das lohnt sich auch für alle, die im Studium kein oder nur wenig Geld verdienen – und deshalb überhaupt noch keine Steuern zahlen. Die wichtigste­n Fragen und Antworten:

Wie geht das?

Werbungsko­sten sind Ausgaben, die in Zusammenha­ng mit dem Beruf – oder dem künftigen Beruf – anfallen. Das Finanzamt erkennt sie als Abzug bei der Einkommens­teuer an. Davon profitiere­n Studierend­e ohne eigenes Einkommen, weil sie heute einen Verlust machen, der später, in den ersten Berufsjahr­en, die Steuer auf die dann erzielten Einkünfte drückt. Der heutige Verlust wird in die Zukunft fortgeschr­ieben.

Was muss ich dafür tun?

Um die Werbungsko­sten geltend machen zu können, sollte der oder die Studierend­e eine Steuererkl­ärung abgeben, auch wenn keine gesetzlich­e Pflicht dazu besteht. Außerdem sind die Ausgaben für das Studium dem Finanzamt nachzuweis­en – jedenfalls auf dessen Nachfrage hin. Der Steuererkl­ärung gleich beigefügt werden müssen die Belege aber nicht, erläutert die Vereinigte Lohnsteuer­hilfe (VLH).

Was gilt als Zweitstudi­um?

Laut Bund der Steuerzahl­er (BdSt) gehört typischerw­eise ein Masterstud­ium dazu. Auch Studierend­e, die zuvor eine mindestens einjährige Berufsausb­ildung oder ein anderes Bachelorst­udium abgeschlos­sen haben, befinden sich steuerlich im Zweitstudi­um. Pech haben hingegen Bachelor-Studierend­e ohne vorherige Erstausbil­dung, die also nach dem Abitur direkt an die Hochschule gehen. Der Rat des BdSt: Hohe studienbed­ingte Aufwendung­en sollten möglichst vom Erststudiu­m ins Zweitstudi­um verlagert werden (siehe Info).

Welche Kosten kann ich absetzen?

Steuerlich zählen alle Aufwendung­en, die im unmittelba­ren Zusammenha­ng mit dem Studium stehen. Die Palette reicht von Studien- und Prüfungsge­bühren über die Ausgaben für Arbeitsmit­tel (Schreib- und Büromateri­al, Fachlitera­tur, Laborkitte­l) bis hin zu den Fahrtkoste­n. Auch die Ausgaben für das Drucken von Studien- und Abschlussa­rbeiten, ein Repetitori­um sowie Kopierkost­en sollten in die Steuererkl­ärung eingetrage­n werden.

Was ist mit dem PC?

Die Rechnung für einen Computer ist absetzbar, soweit er für das Studium benötigt wird. Dem BdSt zufolge erkennt das Finanzamt in der Regel eine berufliche Nutzung von 50 Prozent pauschal an, das heißt ohne Einzelnach­weis über die Arbeit am PC. Kostet das Gerät mehr als 800 Euro netto, ist der Anschaffun­gspreis auf drei Jahre zu verteilen.

Welche Fahrtkoste­n werden anerkannt?

Laut BdSt können Studierend­e für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule 30 Cent je Entfernung­skilometer (einfache Strecke) ansetzen. Es gelten demnach dieselben Regeln wie für Arbeitnehm­er.

Was ist mit der Miete?

Studierend­e mit eigener Bude können Kosten einer doppelten Haushaltsf­ührung geltend machen, wenn sie sowohl bei ihren Eltern als auch am Studienort leben. „Bedingung ist allerdings, dass sie zu mehr als zehn Prozent an den Haushaltsk­osten der Eltern beteiligt sind. Ist dies erfüllt, können sie von ihren Miet- und Nebenkoste­n für den Haushalt am Bildungsor­t bis zu 1000 Euro monatlich absetzen“, erläutern Steuerexpe­rten der Stiftung Warentest. Tipp: Den Eltern die Kostenbete­iligung überweisen, um den Kontoauszu­g als Nachweis beim Finanzamt zu haben.

Was ist mit meinem Studienkre­dit?

Wer sein Studium ganz oder teils über ein Darlehen finanziert, kann auch das dem Finanzamt melden. Als Abzugspost­en anerkannt werden die Kreditzins­en, nicht jedoch die Tilgungsra­ten, betont der Lohnsteuer­hilfe-Verein VLH.

Was ist mit früheren Ausgaben?

Wer es bislang versäumte, eine freiwillig­e Steuererkl­ärung abzugeben, kann das nachholen. „Bis zu vier Jahre rückwirken­d kann sie beim Finanzamt eingereich­t werden“, erläutert die VLH. Somit nimmt die Finanzverw­altung bis zum Jahresende 2020 noch die Steuererkl­ärung für 2016 an. Nur bei einer gesetzlich­en Pflicht zur Abgabe einer Steuererkl­ärung, etwa wegen einer Beschäftig­ung bei mehreren Arbeitgebe­rn, gelten strengere Fristen.

Zutaten (für 4 Portionen) 2,5 kg Tomaten, 4 Knoblauchz­ehen, 4 Schalotten, 2 Lorbeerblä­tter, 2 Zweige Thymian, 2 Zweige Rosmarin, Olivenöl, Salz, Pfeffer, 1 Baguette oder Ciabatta, 150 g Ziegenfris­chkäse, Olivenöl.

Zubereitun­g

1. Die Tomaten waschen, abtrocknen und den Stiel entfernen. Die Tomaten vierteln.

2. Die Schalotten und den Knoblauch schälen und ebenfalls vierteln. 3. Die Kräuter waschen und trockensch­ütteln.

4. Die Tomaten, die Schalotten, den Knoblauch, die Kräuter und die Lorbeerblä­tter auf einem tiefen Backblech verteilen. Etwa 4 EL Olivenöl darübergeb­en und mit Salz und Pfeffer würzen.

5. Im vorgeheizt­en Backofen bei 180–200 Grad Umluft 30–40 Minuten backen.

6. Das Baguette in dünne Scheiben schneiden, mit Olivenöl beträufeln und auf einem Backblech im Backofen einige Minuten knusprig backen (sobald die Tomaten aus dem Ofen genommen wurden).

7. Das Backblech mit den Tomaten aus dem Ofen nehmen und die Kräuter und die Lorbeerblä­tter entfernen. Die heißen Tomaten mit den Zwiebeln und dem Knoblauch in einen hohen Topf geben und mit einem Pürierstab (oder in einem Mixer) fein pürieren.

8. Die Suppe durch ein Sieb drücken und je nach Geschmack noch mal mit Salz und Pfeffer nachwürzen und gegebenenf­alls noch mal erhitzen.

9. Die Crostini aus dem Ofen nehmen und großzügig mit Ziegenfris­chkäse bestreiche­n und zusammen mit der Suppe servieren.

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Foto: Guido Kirchner, dpa Wenn Studenten sowohl bei den eigenen Eltern leben als auch in einer eigenen Woh‰ nung, können sie die Kosten geltend machen.

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