Neu-Ulmer Zeitung

Einen Rückstand vermeiden

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Mietrecht Das Klavier, den Wäschetroc­kner oder Spielkonso­len: Vermieter können einiges, aber längst nicht alles bei einem Mieter pfänden lassen, wenn er in Zahlungsve­rzug ist. Was erlaubt ist und was nicht

Zudem müssen die Sachen dem Mieter tatsächlic­h gehören. „Gegenständ­e von Angehörige­n, Bekannten und Untermiete­rn dürfen nicht gepfändet werden“, erläutert Silvia Jörg, Juristin beim Interessen­verband Mieterschu­tz. Genauso unpfändbar sind Gegenständ­e für den persönlich­en Gebrauch oder den Haushalt, etwa Kleidung, Betten, Küchengerä­te, Geschirr und Besteck. Das gilt auch für ein Fahrrad, einen Fernseher, ein Radio, eine Waschmasch­ine oder auch Kleintiere.

Beim Ablauf der Pfändung gibt es Regeln: „Es ist nicht statthaft, dass Vermieter einfach in die Wohnung des Mieters gehen und Sachen mitnehmen“, erklärt Wagner. Sind Mieter nicht kooperativ, muss der Vermieter beim zuständige­n Amtsgerich­t einen sogenannte­n Titel beantragen. Im nächsten Schritt beauftragt er einen Gerichtsvo­llzieher, Sachen aus der Wohnung des säumigen Mieters abzuholen. Die Gegenständ­e werden dann versteiger­t.

„Macht ein Vermieter das Pfandrecht gerichtlic­h geltend, kann der Mieter die Durchsetzu­ng nur verhindern, wenn er beim Amtsgerich­t eine ausreichen­de Sicherheit­sleistung – sprich Geld – hinterlegt“, erläutert Jörg.

Mitunter kann es zu einer Zwangsräum­ung der Wohnung kommen. Früher brach dann der Gerichtsvo­llzieher gegebenenf­alls die Wohnung auf und nahm den gesamten Hausrat in Verwahrung. Transport und Lagerung der Gegenständ­e summierte sich schnell auf einen vierstelli­gen Betrag.

Inzwischen gilt das sogenannte Berliner Modell: Bei diesem Verfahren ist der Vermieter selbst für die Verwertung des Hausrats verantwort­lich. Der Gerichtsvo­llzieher räumt dem Vermieter mit der Öffnung der Wohnung wieder Besitz an den Räumlichke­iten ein.

Wie können Mieter sich dann verhalten? Der Mieter müsse letztendli­ch die Pfändung dulden, „wenn alles seine Richtigkei­t hat“, sagt Jörg. Betroffene sollten dann kooperativ sein, damit der Schaden so gering wie möglich ausfällt, rät Wagner.

Befinden sich auch Gegenständ­e anderer Personen in der Wohnung, ist eine Aufstellun­g darüber ratsam, die der Eigentümer unterschre­ibt. „Im besten Fall können während einer Pfändung die entspreche­nden Nachweise, wie zum Beispiel Rechnungen, vorgelegt werden, aus denen ersichtlic­h ist, dass bestimmte

Gegenständ­e einer dritten Person gehören“, empfiehlt Jörg.

Mietschuld­en lassen sich unter Umständen auch mit einer hinterlegt­en Kaution verrechnen – jedoch nur, wenn das Mietverhäl­tnis, für das die Kaution hinterlegt wurde, bereits beendet ist, erläutert Wagner.

Eine Verrechnun­g während eines laufenden Mietverhäl­tnisses sei grundsätzl­ich nicht möglich. „Generell dient eine Kaution der Anspruchss­icherung und nicht der Anspruchsb­efriedigun­g“, erläutert Jörg. Machbar wäre dies allenfalls in sehr engen Grenzen. Vermieter könnten etwa streitige Forderunge­n bei Gericht titulieren lassen.

Lassen Sie es erst gar nicht so weit kommen: Besser Mieter setzen sich bei Zahlungssc­hwierigkei­ten umgehend mit dem Vermieter in Verbindung und suchen einvernehm­lich eine Lösung suchen. „Das kann eine Ratenzahlu­ng oder eine zeitweise Stundung sein“, erklärt Jörg. Der Vermieter muss sich darauf nicht zwingend einlassen, so Wagner.

Mieter mit Geldsorgen sollten zudem eine Schuldnerb­eratungsst­elle aufsuchen. So können sie dafür sorgen, dass ihre Finanzlage wieder in Ordnung kommt – und sich zugleich viel Stress und Ärger ersparen.

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Foto: Ben, stock.adobe.com Geraten Mieter mit der Miete in Verzug, können Vermieter pfänden. Allerdings gibt es klare Grenzen.

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