Darf der Maibaum aufgestellt werden?
Brauchtum Vielerorts im Landkreis Neu-ulm laufen die Vorbereitungen und Gedankenspiele zum Maibaumaufstellen.
Doch wie lauten die Corona-vorgaben? Hier ein Blick auf die aktuelle Lage
Neuulm Auf das Christbaumabholen im Januar mussten die Vereine bereits verzichten. Ehrenamtliche Sammlungen von Altpapier, Altkleider und/oder Alteisen sind im Landkreis Neu-ulm schon mehrfach regelmäßig ausgefallen. Derzeit machen sich zahlreiche Verantwortliche von ehrenamtlichen Organisationen Gedanken über das Aufstellen des Maibaums. Ist das unter den derzeitigen Corona-vorgaben möglich?
Das Landratsamt Neu-ulm erklärt auf Nachfrage unserer Redaktion die aktuelle Regelung: Grundsätzlich, sagt Behördensprecherin Kerstin Weidner, würden für Vereinsaktivitäten die jeweils gültigen Kontaktbeschränkungen gemäß der aktuellen 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten.
Heißt: Abstand halten, Maskenpflicht und keine Ansammlungen von mehreren Personen. Feiern und Veranstaltungen seien generell untersagt. Das gelte auch für Feierlichkeiten rund um das Maibaumaufstellen.
Der rein „technische Vorgang“des Errichtens aber fällt nicht unter das Veranstaltungsverbot. Sollte es hier allerdings zu Ansammlungen von Schaulustigen kommen, wären auch diese aufzulösen. Somit wäre es theoretisch für Vereine erlaubt, den Maibaum im Rahmen der jeweils gültigen privaten Kontaktbeschränkungen aufzustellen. Doch in der Praxis dürfte das eher schwer umzusetzen sein. Aktuell sind private Treffen im Landkreis Neu-ulm aufgrund einer anhaltenden Inzidenz über 100 nur für den eigenen mit einer weiteren Person erlaubt.
Möglich ist das Maibaumaufstellen aber auch:
● im Rahmen der Berufsausübung (durch Privatfirmen),
● durch von der Gemeinde beauftragte eigene Mitarbeiter (zum Beispiel den Bauhof) oder
● durch von der Gemeinde beauftragte Dritte, wie zum Beispiel die Feuerwehr oder das THW als sogehaushalt nannte Körperschaft des öffentlichen Rechts.
In diesen Fällen nämlich greift die Beschränkung der Personenzahl und Hausstände nicht. Dies gilt jedoch nur, soweit und solange das
Zusammenwirken der beteiligten Personen zwingend erforderlich ist. Privatrechtliche Vereine wie beispielsweise der Vereinsring oder ein Brauchtumsverein sind bei den genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts außen vor.
Das Landratsamt Neu-ulm gibt zu bedenken: Die rechtliche Beurteilung des Maibaumaufstellens erfolge unter dem Vorbehalt, dass die Rechtslage sich bis zum 1. Mai möglicherweise ändert. Inwiefern und welche Auswirkungen das dann wieder auf die entsprechenden Regelungen hat, ist unklar.
Für den Brauch, seiner Geliebten einen Maibaum zu stellen, dürfte hingegen die nächtliche Ausgangssperre zum Problem werden. So darf man sich im Landkreis Neuulm aktuell zwischen 22 und 5 Uhr nur außer Haus aufhalten, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt: ● ein medizinischer Notfall,
● eine unaufschiebbare Behandlung,
● eine berufliche Tätigkeit,
● eine Tätigkeit im Sorge- und Umgangsrecht,
● eine unaufschiebbare Betreuung von Pflegebedürftigen,
● die Begleitung Sterbender,
● die Versorgung von Tieren oder ● eine ähnlich unaufschiebbare Tätigkeit.
Liebesbekundungen, erklärt ein Sprecher des Polizeipräsidiums, würden nicht unter einen solchen „unaufschiebbaren Fall“gehören. Daher müsse das Aufstellen so geschehen, dass man um 22 Uhr wieder zu Hause ist. Die Gefahr, dass ein Nebenbuhler den geschmückten Baum heimlich entwendet, schätzt der Polizeisprecher dieses Jahr aber als „geringer“ein.