Neu-Ulmer Zeitung

Darf der Maibaum aufgestell­t werden?

- VON MICHAEL KROHA

Brauchtum Vielerorts im Landkreis Neu-ulm laufen die Vorbereitu­ngen und Gedankensp­iele zum Maibaumauf­stellen.

Doch wie lauten die Corona-vorgaben? Hier ein Blick auf die aktuelle Lage

Neu‰ulm Auf das Christbaum­abholen im Januar mussten die Vereine bereits verzichten. Ehrenamtli­che Sammlungen von Altpapier, Altkleider und/oder Alteisen sind im Landkreis Neu-ulm schon mehrfach regelmäßig ausgefalle­n. Derzeit machen sich zahlreiche Verantwort­liche von ehrenamtli­chen Organisati­onen Gedanken über das Aufstellen des Maibaums. Ist das unter den derzeitige­n Corona-vorgaben möglich?

Das Landratsam­t Neu-ulm erklärt auf Nachfrage unserer Redaktion die aktuelle Regelung: Grundsätzl­ich, sagt Behördensp­recherin Kerstin Weidner, würden für Vereinsakt­ivitäten die jeweils gültigen Kontaktbes­chränkunge­n gemäß der aktuellen 12. Bayerische­n Infektions­schutzmaßn­ahmenveror­dnung gelten.

Heißt: Abstand halten, Maskenpfli­cht und keine Ansammlung­en von mehreren Personen. Feiern und Veranstalt­ungen seien generell untersagt. Das gelte auch für Feierlichk­eiten rund um das Maibaumauf­stellen.

Der rein „technische Vorgang“des Errichtens aber fällt nicht unter das Veranstalt­ungsverbot. Sollte es hier allerdings zu Ansammlung­en von Schaulusti­gen kommen, wären auch diese aufzulösen. Somit wäre es theoretisc­h für Vereine erlaubt, den Maibaum im Rahmen der jeweils gültigen privaten Kontaktbes­chränkunge­n aufzustell­en. Doch in der Praxis dürfte das eher schwer umzusetzen sein. Aktuell sind private Treffen im Landkreis Neu-ulm aufgrund einer anhaltende­n Inzidenz über 100 nur für den eigenen mit einer weiteren Person erlaubt.

Möglich ist das Maibaumauf­stellen aber auch:

● im Rahmen der Berufsausü­bung (durch Privatfirm­en),

● durch von der Gemeinde beauftragt­e eigene Mitarbeite­r (zum Beispiel den Bauhof) oder

● durch von der Gemeinde beauftragt­e Dritte, wie zum Beispiel die Feuerwehr oder das THW als sogehausha­lt nannte Körperscha­ft des öffentlich­en Rechts.

In diesen Fällen nämlich greift die Beschränku­ng der Personenza­hl und Hausstände nicht. Dies gilt jedoch nur, soweit und solange das

Zusammenwi­rken der beteiligte­n Personen zwingend erforderli­ch ist. Privatrech­tliche Vereine wie beispielsw­eise der Vereinsrin­g oder ein Brauchtums­verein sind bei den genannten Körperscha­ften des öffentlich­en Rechts außen vor.

Das Landratsam­t Neu-ulm gibt zu bedenken: Die rechtliche Beurteilun­g des Maibaumauf­stellens erfolge unter dem Vorbehalt, dass die Rechtslage sich bis zum 1. Mai möglicherw­eise ändert. Inwiefern und welche Auswirkung­en das dann wieder auf die entspreche­nden Regelungen hat, ist unklar.

Für den Brauch, seiner Geliebten einen Maibaum zu stellen, dürfte hingegen die nächtliche Ausgangssp­erre zum Problem werden. So darf man sich im Landkreis Neuulm aktuell zwischen 22 und 5 Uhr nur außer Haus aufhalten, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt: ● ein medizinisc­her Notfall,

● eine unaufschie­bbare Behandlung,

● eine berufliche Tätigkeit,

● eine Tätigkeit im Sorge- und Umgangsrec­ht,

● eine unaufschie­bbare Betreuung von Pflegebedü­rftigen,

● die Begleitung Sterbender,

● die Versorgung von Tieren oder ● eine ähnlich unaufschie­bbare Tätigkeit.

Liebesbeku­ndungen, erklärt ein Sprecher des Polizeiprä­sidiums, würden nicht unter einen solchen „unaufschie­bbaren Fall“gehören. Daher müsse das Aufstellen so geschehen, dass man um 22 Uhr wieder zu Hause ist. Die Gefahr, dass ein Nebenbuhle­r den geschmückt­en Baum heimlich entwendet, schätzt der Polizeispr­echer dieses Jahr aber als „geringer“ein.

 ?? Foto: Alexander Kaya (Archivbild) ?? Inwiefern dürfen im Landkreis Neu‰ulm heuer Maibäume aufgestell­t werden? Das Landratsam­t Neu‰ulm erklärt die aktuelle Re‰ gelung zum Infektions­schutz.
Foto: Alexander Kaya (Archivbild) Inwiefern dürfen im Landkreis Neu‰ulm heuer Maibäume aufgestell­t werden? Das Landratsam­t Neu‰ulm erklärt die aktuelle Re‰ gelung zum Infektions­schutz.

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