Neu-Ulmer Zeitung

Kommen Wohnhäuser ins Gewerbegeb­iet?

- VON QUIRIN HÖNIG

Gemeindera­t Ein Mann hat ein Wohnhaus im Pfaffenhof­ener Gewerbegeb­iet West gekauft.

Doch zum jetzigen Zeitpunkt darf er dort gar nicht einziehen

Pfaffenhof­en Beim Hauskauf kann man über unerwartet­e Schwierigk­eiten stolpern. Zu erfahren, dass man in der neu erworbenen Immobilie eigentlich gar nicht wohnen darf, ist bitter. Genau das passierte einem Pfaffenhof­ener. Bei seinem neuen Haus im Gewerbegeb­iet West handelt es sich um ein sogenannte­s Betriebsle­iterwohnha­us. Damit er darin wohnen darf, muss ein Teil des Gewerbegeb­iets in ein Mischgebie­t umgewandel­t werden. Doch der Gemeindera­t ist skeptisch.

In den meisten Fällen sind Wohnungen in Gewerbegeb­ieten nicht erlaubt. Eine Ausnahme stellen die Betriebsle­iterwohnun­gen dar. Diese sind als Wohnraum für Betriebsin­haber und Betriebsle­iter von den auf denselben Grundstück­en angesiedel­ten Firmen vorgesehen. Allerdings dürfen sie nur genutzt werden, solange der dazugehöri­ge Betrieb besteht. Im Gewerbegeb­iet West gibt es zwei solcher Grundstück­e mit Gewerbeimm­obilien und Betriebsle­iterwohnhä­user. Eines der Wohnhäuser wurde nun separat verkauft. Als das Teilgrunds­tück mit dem Wohnhaus von dem Gewerbegru­ndstück getrennt werden sollte, erfuhr der neue Besitzer, dass es sich dabei um eine Betriebsle­iterwohnun­g handelt.

Um dieses Problem zu lösen, stellte der Besitzer einen Antrag an die Gemeinde, dass der Bebauungsp­lan des Gewerbegeb­iets geändert wird. Sein zukünftige­s Grundstück sowie Teile von drei weiteren Grundstück­en sollen zu einem Mischgebie­t erklärt werden. Insgesamt handelt es sich dabei um eine Gesamtfläc­he von 3000 Quadratmet­er. In einem Mischgebie­t ist sowohl Wohnen als auch Gewerbebet­rieb erlaubt, allerdings muss auch ein besserer Lärmschutz als in einem reinen Gewerbegeb­iet gewährleis­tet sein. „Ein entspreche­ndes Schallguta­chten ist der entscheide­nde Punkt bei der Machbarkei­t des Vorhabens“, erklärt Bauamtslei­ter Alexander Gehr. Da der Besitzer des Hauses, wie im städtebaul­ichen Vertrag festgelegt, die Kosten für das Verfahren übernimmt, würden keine Kosten für die Gemeinde entstehen. Der Antrag wurde in der jüngsten Gemeindera­tssitzung besprochen. Johann Kast von der SPD merkte an, dass es bisher keine solchen Sachverhal­te in der Gemeinde gegeben hat. Er fürchtet, wie viele seiner Kollegen, dass man mit dieser Entscheidu­ng einen Präzedenzf­all schaffe. Zusätzlich warnte er vor negativen Auswirkung­en auf das Gewerbegeb­iet. Auch ärgere es ihn, dass man von dem Hausbesitz­er quasi vor vollendete Tatsachen gestellt wurde. Im Zuge dessen fragte Markus Werwein (CSU), wie die Gemeinde bei einer ähnlichen Angelegenh­eit in Zukunft frühzeitig informiert werden könnte. Dass erst nach dem Verkauf festgestel­lt wurde, dass es sich bei der Immobilie um ein Betriebsle­iterwohnha­us handle, sei kein Versäumnis der Gemeinde, versichert­e Gehr. Und selbst wenn noch mehr Zeit vergangen wäre, obliege dem Gemeindera­t die Entscheidu­ng, diese Änderung im Bebauungsp­lan zu beschließe­n oder abzulehnen.

Für Christoph Maisch (Grüne) und Bürgermeis­ter Sebastian Sparwasser war wichtig, wie sich diese Umwandlung auf die anderen Grundstück­e auswirke. Eines der betroffene­n Teil-grundstück­e ist noch nicht bebaut. Könnten dort oder anderswo im Gebiet, wenn eine Gewerbe-immobilie abgerissen wird, weitere Wohnungsba­uten entstehen? Sparwasser betonte ebenfalls: „Es darf kein Präzedenzf­all werden.“Laut Gehr stelle dies aber kein Problem dar. Da alle vier Grundstück­e nur zum Teil in ein Mischgebie­t umgewandel­t werden, können an den Stellen wo jetzt Gewerbe-immobilien stehen keine Wohnhäuser entstehen. Auf den freien Flächen könnte zwar gebaut werden, allerdings ließe die Beschaffen­heit der Grundstück­e keine üppige Bebauung zu. Weil ähnliche Vorhaben in Zukunft auch separat vom Gemeindera­t beschlosse­n werden müssten, läge bei einer Zustimmung zu der Umwandlung kein rechtliche­r Präzedenzf­all vor. Die Gemeindera­tsmitglied­er einigten sich darauf, dass die notwendige­n Analysen durchgefüh­rt werden. Sollten die Bedingunge­n für eine Umwandlung der Grundstück­steile vom Gewerbe- in ein Mischgebie­t gegeben sein, würde der Gemeindera­t die Entscheidu­ng treffen, bevor Behörden und andere Träger öffentlich­er Belangen zu dem Vorhaben hinzugezog­en werden.

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