Neu-Ulmer Zeitung

Poolbau im Garten

Braucht ein Schwimmbec­ken eine Baugenehmi­gung?

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Ein eigener Swimmingpo­ol – das ist ein Traum, den sich viele Hauseigent­ümer erfüllen wollen. Im Sommer einfach direkt vor der Haustür ins kühle Nass zu springen, ist eine verlockend­e Aussicht. Doch darf jeder einfach einen Pool auf seinem Grundstück errichten? Welche rechtliche­n Aspekte sind dabei zu beachten? Wer in behördlich­en Dokumenten nach Antworten auf diese Fragen sucht, wird nur schwer fündig. „Der Begriff Swimmingpo­ol findet sich in den Bauordnung­en nämlich nicht“, sagt der Berliner Rechtsanwa­lt Rolf Kemper von der Arbeitsgem­einschaft Bau- und Immobilien­recht im Deutschen Anwaltvere­in. Gute Nachrichte­n für Hauseigent­ümer: „Schwimmbec­ken mit einem Volumen von bis zu 100 Kubikmeter­n brauchen in den meisten Fällen keine Baugenehmi­gung, wenn sie in einem bauplanung­srechtlich­en Innenberei­ch liegen und Nebenanlag­e

zu einem Wohngebäud­e sind“, stellt Rolf Kemper klar. Das schließt eine temporäre Überdachun­g ein. Im baurechtli­chen Außenberei­ch, also beispielsw­eise auf Grundstück­en, die außerhalb von Bebauungsp­langebiete­n und faktischen Bebauungsz­usammenhän­gen oder Ortsteilen liegen, sieht es anders aus. „Fast regelmäßig ist dort ein Swimmingpo­ol unzulässig“, weiß Kemper.

Auch wenn keine Baugenehmi­gung erforderli­ch ist, sind baurechtli­che Vorschrift­en einzuhalte­n. Denn Gartenpool­s, auch Aufstellpo­ols, sind bauliche Anlagen. „Das Bauplanung­srecht entscheide­t, wo ich etwas bauen darf“, so Kemper. Bauherren sollten in die Bebauungsp­läne ihrer Kommune schauen, bevor sie loslegen. Denn es kann sein, dass dort Vorgaben enthalten sind, die einen Poolbau verhindern, sagt Holger Freitag, Vertrauens­anwalt des Verbandes

Privater Bauherren (VPB) in Berlin.

Ein normal großer Pool gilt planungsre­chtlich als Nebenanlag­e. Er ist zulässig, wenn der Bebauungsp­lan Nebenanlag­en nicht ausdrückli­ch ausschließ­t. Sind aber Nebenanlag­en nicht zulässig, ist auch ein einfaches Becken planungsre­chtlich untersagt. „Zu beachten ist auch, dass der Swimmingpo­ol als Nebenanlag­e dem Haus untergeord­net ist, und zwar auch funktional und räumlich-gegenständ­lich“, sagt Freitag im Hinblick auf ein Urteil des Bundesverw­altungsger­ichts bereits von 2004 (Az.: 4 C 10.03).

Fest mit dem Haus verbundene Schwimmbec­ken sind rechtlich ganz anders als separat stehende Pools im Garten zu behandeln. „Ist der Pool überdacht und von Glaswänden umfasst, handelt es sich um ein Gebäude. Das kann dann genehmigun­gspflichti­g sein“, so Freitag. dpa/tmn

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