Poolbau im Garten
Braucht ein Schwimmbecken eine Baugenehmigung?
Ein eigener Swimmingpool – das ist ein Traum, den sich viele Hauseigentümer erfüllen wollen. Im Sommer einfach direkt vor der Haustür ins kühle Nass zu springen, ist eine verlockende Aussicht. Doch darf jeder einfach einen Pool auf seinem Grundstück errichten? Welche rechtlichen Aspekte sind dabei zu beachten? Wer in behördlichen Dokumenten nach Antworten auf diese Fragen sucht, wird nur schwer fündig. „Der Begriff Swimmingpool findet sich in den Bauordnungen nämlich nicht“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Rolf Kemper von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein. Gute Nachrichten für Hauseigentümer: „Schwimmbecken mit einem Volumen von bis zu 100 Kubikmetern brauchen in den meisten Fällen keine Baugenehmigung, wenn sie in einem bauplanungsrechtlichen Innenbereich liegen und Nebenanlage
zu einem Wohngebäude sind“, stellt Rolf Kemper klar. Das schließt eine temporäre Überdachung ein. Im baurechtlichen Außenbereich, also beispielsweise auf Grundstücken, die außerhalb von Bebauungsplangebieten und faktischen Bebauungszusammenhängen oder Ortsteilen liegen, sieht es anders aus. „Fast regelmäßig ist dort ein Swimmingpool unzulässig“, weiß Kemper.
Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, sind baurechtliche Vorschriften einzuhalten. Denn Gartenpools, auch Aufstellpools, sind bauliche Anlagen. „Das Bauplanungsrecht entscheidet, wo ich etwas bauen darf“, so Kemper. Bauherren sollten in die Bebauungspläne ihrer Kommune schauen, bevor sie loslegen. Denn es kann sein, dass dort Vorgaben enthalten sind, die einen Poolbau verhindern, sagt Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbandes
Privater Bauherren (VPB) in Berlin.
Ein normal großer Pool gilt planungsrechtlich als Nebenanlage. Er ist zulässig, wenn der Bebauungsplan Nebenanlagen nicht ausdrücklich ausschließt. Sind aber Nebenanlagen nicht zulässig, ist auch ein einfaches Becken planungsrechtlich untersagt. „Zu beachten ist auch, dass der Swimmingpool als Nebenanlage dem Haus untergeordnet ist, und zwar auch funktional und räumlich-gegenständlich“, sagt Freitag im Hinblick auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits von 2004 (Az.: 4 C 10.03).
Fest mit dem Haus verbundene Schwimmbecken sind rechtlich ganz anders als separat stehende Pools im Garten zu behandeln. „Ist der Pool überdacht und von Glaswänden umfasst, handelt es sich um ein Gebäude. Das kann dann genehmigungspflichtig sein“, so Freitag. dpa/tmn