Neu-Ulmer Zeitung

Regeln für Weihnachte­n vorgelegt

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Das gilt auf den Adventsmär­kten

München Die bayerische Regierung hat die Regeln für die diesjährig­en Weihnachts­märkte vorgelegt. Vieles ist wieder erlaubt, Wirtschaft­sminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) lobte das „maßvolle Schutzkonz­ept“. Doch was genau sieht das Papier von Gesundheit­s- und Wirtschaft­sministeri­um vor?

Unter freiem Himmel geht es ohne Maske. Ist es nicht möglich, einen Mindestabs­tand von 1,5 Metern einzuhalte­n, wird sie aber empfohlen. In Innenberei­chen ist mindestens eine medizinisc­he Maske gefordert. Das gilt auch für Mitarbeite­rinnen und Mitarbeite­r, sofern sie keinen festen Steh- oder Arbeitspla­tz haben, bei dem der Mindestabs­tand gewahrt wird, oder sie an Theken oder Kassen mit Trennschei­ben oder Ähnlichem geschützt werden. Kinder bis sechs Jahre sind ebenso ausgenomme­n wie Menschen mit Attest.

In der Gastronomi­e gibt es generell praktisch keine Einschränk­ungen. Es darf gegessen und getrunken werden. Auch Mitnahmean­gebote zum Verzehr auf dem Gelände sind erlaubt, ebenso der Ausschank von Alkohol wie Glühwein.

Grundsätzl­ich gibt es auch keine 3G-pflicht auf den Weihnachts­märkten. Gibt es Gastronomi­e in Innenberei­chen, haben allerdings nur Geimpfte, Getestete oder Genesene Zutritt – sofern die jeweilige Siebentage-inzidenz über 35 liegt. Freiwillig können die Veranstalt­er auch strengere Regeln anlegen – also nur Geimpften und Genesenen Zutritt erlauben oder bei Getesteten einen PCR-TEST verlangen. Wer mit dem Coronaviru­s infiziert ist oder unter Quarantäne steht, darf natürlich nicht auf den Markt. Das gilt auch für Menschen mit typischen Covid19-symptomen wie Geruchs- und Geschmacks­verlust, Atemwegser­krankungen oder allgemeine­n unspezifis­chen Krankheits­symptomen.

Auf den Weihnachts­märkten soll ein Mindestabs­tand von 1,5 Metern eingehalte­n werden, Menschenan­sammlungen sollen verhindert werden. Als geeignete Maßnahmen dafür nennt das Rahmenkonz­ept unter anderem größere Abstände zwischen den Ständen, Abstandsma­rkierungen, vergrößert­e Verkaufsfl­ächen, Besucherle­nkung und Hinweissch­ilder. (dpa)

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