Diese Coronaregeln gelten ab Sonntag
Pandemie Es sieht alles danach aus, als ob die Krankenhausampel im Landkreis Neu-ulm
auf Rot schaltet. Dann gelten ab Sonntag stärkere Beschränkungen
Landkreis Neuulm Die Zahl der Infektionen steigt, die Belastung auf den Intensivstationen wächst: Deshalb hat die Staatsregierung eine Verschärfung der Corona-maßnahmen beschlossen. Ab Sonntag, 7. November, gilt bayernweit die Warnstufe Gelb der Krankenhausampel. Im Landkreis Neu-ulm wird sie an diesem Tag höchstwahrscheinlich sogar auf Rot gestellt. Denn die Zahlen sprechen dafür, dass der Landkreis als regionaler Hotspot eingestuft wird. Voraussetzungen für die regionale Hotspotregelung sind: Die Sieben-tage-inzidenz liegt im Landkreis über dem Wert von 300 Fällen pro 100.000 Einwohnern (Stand Freitag, 5. November: 372,5) und die Auslastung der Intensivbetten liegt im Leitstellenbereich über 80 Prozent.
Der Landkreis Neu-ulm gehört mit den Landkreisen Günzburg und Unterallgäu sowie der Stadt Memmingen zum Leitstellenbereich Donau-iller. Dort lag der Wert am Freitag bei 87 Prozent. Sollten diese beiden Voraussetzungen für den Landkreis Neu-ulm am Samstag erfüllt sein, dann gelten ab dem Folgetag für den Landkreis Neu-ulm die Regelungen der Krankenhausampel für die Stufe Rot. Der Landkreis Neu-ulm wird dies am Samstag auf seiner Website bekannt geben.
Für den Landkreis Neu-ulm würden sich damit folgende Maßnahmen ab Sonntag, 7. November, ergeben:
● Als Maskenstandard gilt wieder die Ffp2-maske (statt medizinischer Gesichtsmaske). In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten die schon gewohnten Sonderregeln (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).
● Pflegeeinrichtungen können zu Testkonzepten verpflichtet werden, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlich obligatorische Tests (Antigenschnelltests oder Pcr-tests) für das Personal und Besucher vorsehen. Der Bund wird aufgefordert, die hierfür nötigen Voraussetzungen insbesondere in der Schutzmaßnahmen-ausnahmenverordnung zu schaffen.
● Für Klubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt 2G, das heißt, Zutritt nur für vollständig geimpfte und genesene Personen, nicht mehr für Getestete.
● Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bislang nach 3G-regeln zugänglich waren, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Ausgenommen werden hier die Gastronomie, Beherbergungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus (Zutritt für vollständig geimpfte und genesene Personen sowie für Personen, die einen aktuellen negativen PCR-TEST vorweisen). Ein Antigen-schnelltest oder Selbsttest sind hier nicht ausreichend. Erleichterungen zur Maskenpflicht, Abstand oder Personenobergrenzen, wie sie beim freiwilligen 3G plus vorgesehen sind, sind nicht möglich. ● In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archiven gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
● Die Zugangsregelung „3G“(einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sowie für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.
● Um die Gefahr von weiteren Infektionen durch Reiserückkehrer nach den Herbstferien möglichst zu verhindern, wird in den Grundschulen für eine Woche und in den weiterführenden Schulen für zwei Wochen wieder eine Maskenpflicht im Schulgebäude eingeführt. Das heißt, es gilt wieder eine Maskenpflicht auch am Platz und unabhängig vom Mindestabstand. Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 können eine textile Mund-nasen-bedeckung tragen, alle übrigen Schüler medizinische Gesichtsmasken.
Aufgrund der neuen Regelungen ist für den Besuch im Landratsamt ab Montag, 8. November, das Tragen einer Ffp2-maske wieder verpflichtend.
Die weiteren aktuellen Zugangsregelungen für das Landratsamt und die Außenstellen bleiben bestehen.
Das heißt, Terminvereinbarungen sollen möglichst weiter genutzt werden, es sind aber auch weiterhin Spontanbesuche möglich. Für die Kfz-zulassungsstellen in Neu-ulm und Illertissen besteht neben Besuchen ohne Termin auch die Möglichkeit, online einen Termin zu vereinbaren unter https://www.landkreis-nu.de/de/ kfzzulassungsstelle-termine.html.
Falls der Landkreis regionaler Hotspot wird, gelten ab Sonntag folgende Zugangsregelungen im Landkreis:
● 2G Das heißt, Zugang haben nur vollständig geimpfte und genesene Personen, aber nicht getestete Personen zu folgenden geschlossenen Bereichen/geschlossenen Räumen: öffentliche und private Veranstaltungen bis 1000 Personen in nicht privaten Räumlichkeiten; Sportstätten und praktische Sportausbildung, Fitnessstudios; Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen; zoologische und botanische Gärten; Freizeiteinrichtungen einschließlich
Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerke, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen; touristischer Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbare Bereiche; Klubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen.
● 3G plus Das heißt, Zugang haben nur vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Personen, die einen aktuellen negativen PCR-TEST vorweisen. Ein Antigen-schnelltest oder Selbsttest sind hier nicht ausreichend. Erleichterungen zur Maskenpflicht, Abstand oder Personenobergrenzen wie sie beim freiwilligen 3G plus vorgesehen sind, sind nicht möglich: Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind; Gastronomie; Beherbergungswesen.
● 3G Das heißt, Zugang haben nur vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Personen, die einen aktuellen negativen PCR-TEST oder Schnelltest vorweisen: Hochschulen, Tagungen, Kongresse, Bibliotheken und Archive, außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und die Erwachsenenbildung; Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind jeweils zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenenund Testnachweise verpflichtet.
● Ausnahmen Diese bestehen im Handel und bei den nicht oben erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, bei der Schülerbeförderung, bei Prüfungen, Wahllokalen und Eintragungsräumen, Gottesdiensten, Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes sowie bei Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen. Hier bestehen keine Zugangsvoraussetzungen nach 3G, 3G plus oder 2G. Das heißt, in diesen Bereichen muss kein Impf-, Genesenenoder Testnachweis erbracht werden. (AZ)