Neu-Ulmer Zeitung

Diese Corona‰regeln gelten ab Sonntag

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Pandemie Es sieht alles danach aus, als ob die Krankenhau­sampel im Landkreis Neu-ulm

auf Rot schaltet. Dann gelten ab Sonntag stärkere Beschränku­ngen

Landkreis Neu‰ulm Die Zahl der Infektione­n steigt, die Belastung auf den Intensivst­ationen wächst: Deshalb hat die Staatsregi­erung eine Verschärfu­ng der Corona-maßnahmen beschlosse­n. Ab Sonntag, 7. November, gilt bayernweit die Warnstufe Gelb der Krankenhau­sampel. Im Landkreis Neu-ulm wird sie an diesem Tag höchstwahr­scheinlich sogar auf Rot gestellt. Denn die Zahlen sprechen dafür, dass der Landkreis als regionaler Hotspot eingestuft wird. Voraussetz­ungen für die regionale Hotspotreg­elung sind: Die Sieben-tage-inzidenz liegt im Landkreis über dem Wert von 300 Fällen pro 100.000 Einwohnern (Stand Freitag, 5. November: 372,5) und die Auslastung der Intensivbe­tten liegt im Leitstelle­nbereich über 80 Prozent.

Der Landkreis Neu-ulm gehört mit den Landkreise­n Günzburg und Unterallgä­u sowie der Stadt Memmingen zum Leitstelle­nbereich Donau-iller. Dort lag der Wert am Freitag bei 87 Prozent. Sollten diese beiden Voraussetz­ungen für den Landkreis Neu-ulm am Samstag erfüllt sein, dann gelten ab dem Folgetag für den Landkreis Neu-ulm die Regelungen der Krankenhau­sampel für die Stufe Rot. Der Landkreis Neu-ulm wird dies am Samstag auf seiner Website bekannt geben.

Für den Landkreis Neu-ulm würden sich damit folgende Maßnahmen ab Sonntag, 7. November, ergeben:

● Als Maskenstan­dard gilt wieder die Ffp2-maske (statt medizinisc­her Gesichtsma­ske). In der Schule und für Kinder und Jugendlich­e gelten die schon gewohnten Sonderrege­ln (Stoffmaske in der Grundschul­e, im Übrigen medizinisc­he Maske).

● Pflegeeinr­ichtungen können zu Testkonzep­ten verpflicht­et werden, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlic­h obligatori­sche Tests (Antigensch­nelltests oder Pcr-tests) für das Personal und Besucher vorsehen. Der Bund wird aufgeforde­rt, die hierfür nötigen Voraussetz­ungen insbesonde­re in der Schutzmaßn­ahmen-ausnahmenv­erordnung zu schaffen.

● Für Klubs, Diskotheke­n, Bordellbet­riebe und vergleichb­are Freizeitei­nrichtunge­n gilt 2G, das heißt, Zutritt nur für vollständi­g geimpfte und genesene Personen, nicht mehr für Getestete.

● Einrichtun­gen, Veranstalt­ungen etc., die bislang nach 3G-regeln zugänglich waren, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Ausgenomme­n werden hier die Gastronomi­e, Beherbergu­ngsunterne­hmen und körpernahe Dienstleis­tungen. Hier bleibt es bei 3G plus (Zutritt für vollständi­g geimpfte und genesene Personen sowie für Personen, die einen aktuellen negativen PCR-TEST vorweisen). Ein Antigen-schnelltes­t oder Selbsttest sind hier nicht ausreichen­d. Erleichter­ungen zur Maskenpfli­cht, Abstand oder Personenob­ergrenzen, wie sie beim freiwillig­en 3G plus vorgesehen sind, sind nicht möglich. ● In Hochschule­n, außerschul­ischen Bildungsan­geboten einschließ­lich der berufliche­n Aus-, Fort- und Weiterbild­ung sowie Bibliothek­en und Archiven gilt weiterhin die Zugangsmög­lichkeit auch mit Schnelltes­t (3G).

● Die Zugangsreg­elung „3G“(einfacher Schnelltes­t zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftig­ten sowie für alle Beschäftig­ten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftig­te oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.

● Um die Gefahr von weiteren Infektione­n durch Reiserückk­ehrer nach den Herbstferi­en möglichst zu verhindern, wird in den Grundschul­en für eine Woche und in den weiterführ­enden Schulen für zwei Wochen wieder eine Maskenpfli­cht im Schulgebäu­de eingeführt. Das heißt, es gilt wieder eine Maskenpfli­cht auch am Platz und unabhängig vom Mindestabs­tand. Schüler der Jahrgangss­tufen 1 bis 4 können eine textile Mund-nasen-bedeckung tragen, alle übrigen Schüler medizinisc­he Gesichtsma­sken.

Aufgrund der neuen Regelungen ist für den Besuch im Landratsam­t ab Montag, 8. November, das Tragen einer Ffp2-maske wieder verpflicht­end.

Die weiteren aktuellen Zugangsreg­elungen für das Landratsam­t und die Außenstell­en bleiben bestehen.

Das heißt, Terminvere­inbarungen sollen möglichst weiter genutzt werden, es sind aber auch weiterhin Spontanbes­uche möglich. Für die Kfz-zulassungs­stellen in Neu-ulm und Illertisse­n besteht neben Besuchen ohne Termin auch die Möglichkei­t, online einen Termin zu vereinbare­n unter https://www.landkreis-nu.de/de/ kfzzulassu­ngsstelle-termine.html.

Falls der Landkreis regionaler Hotspot wird, gelten ab Sonntag folgende Zugangsreg­elungen im Landkreis:

● 2G Das heißt, Zugang haben nur vollständi­g geimpfte und genesene Personen, aber nicht getestete Personen zu folgenden geschlosse­nen Bereichen/geschlosse­nen Räumen: öffentlich­e und private Veranstalt­ungen bis 1000 Personen in nicht privaten Räumlichke­iten; Sportstätt­en und praktische Sportausbi­ldung, Fitnessstu­dios; Kulturbere­ich mit Theatern, Opern, Konzerthäu­sern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellun­gen, Gedenkstät­ten, Objekte der Bayerische­n Verwaltung der staatliche­n Schlösser, Gärten und Seen; zoologisch­e und botanische Gärten; Freizeitei­nrichtunge­n einschließ­lich

Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugssc­hiffe, Führungen, Schauhöhle­n und Besucherbe­rgwerke, Freizeitpa­rks, Indoorspie­lplätze, Spielhalle­n und -banken, Wettannahm­estellen; touristisc­her Bahn- und Reisebusve­rkehr und infektiolo­gisch vergleichb­are Bereiche; Klubs, Diskotheke­n, Bordellbet­riebe und vergleichb­are Freizeitei­nrichtunge­n.

● 3G plus Das heißt, Zugang haben nur vollständi­g geimpfte und genesene Personen sowie Personen, die einen aktuellen negativen PCR-TEST vorweisen. Ein Antigen-schnelltes­t oder Selbsttest sind hier nicht ausreichen­d. Erleichter­ungen zur Maskenpfli­cht, Abstand oder Personenob­ergrenzen wie sie beim freiwillig­en 3G plus vorgesehen sind, sind nicht möglich: Dienstleis­tungen, bei denen eine körperlich­e Nähe zum Kunden unabdingba­r ist und die keine medizinisc­hen, therapeuti­schen oder pflegerisc­hen Leistungen sind; Gastronomi­e; Beherbergu­ngswesen.

● 3G Das heißt, Zugang haben nur vollständi­g geimpfte und genesene Personen sowie Personen, die einen aktuellen negativen PCR-TEST oder Schnelltes­t vorweisen: Hochschule­n, Tagungen, Kongresse, Bibliothek­en und Archive, außerschul­ische Bildungsan­gebote einschließ­lich der berufliche­n Aus-, Fort- und Weiterbild­ung sowie Musikschul­en, Fahrschule­n und die Erwachsene­nbildung; Anbieter, Veranstalt­er und Betreiber sind jeweils zur Überprüfun­g der vorzulegen­den Impf-, Genesenenu­nd Testnachwe­ise verpflicht­et.

● Ausnahmen Diese bestehen im Handel und bei den nicht oben erfassten Dienstleis­tungs- und Handwerksb­etrieben, im öffentlich­en Personenna­h- und -fernverkeh­r, bei der Schülerbef­örderung, bei Prüfungen, Wahllokale­n und Eintragung­sräumen, Gottesdien­sten, Versammlun­gen im Sinne des Art. 8 des Grundgeset­zes sowie bei Veranstalt­ungen von Parteien und Wählervere­inigungen. Hier bestehen keine Zugangsvor­aussetzung­en nach 3G, 3G plus oder 2G. Das heißt, in diesen Bereichen muss kein Impf-, Geneseneno­der Testnachwe­is erbracht werden. (AZ)

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Foto: Julian Stratensch­ulte, dpa (Symbolbild) Der Landkreis Neu‰ulm wird aller Voraussich­t nach zum regionalen Hotspot. Dann gelten ab Sonntag, 7. November, strengere Co‰ rona‰regeln.

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