Neu-Ulmer Zeitung

Allgäuer Verdächtig­e schweigen

- VON SIMONE HÄRTLE

Hintergrün­de zum Tod eines Mädchens

sind weiter unklar

Memmingerb­erg Die Tatverdäch­tigen im Fall der getöteten 16-Jährigen in Memmingerb­erg (Landkreis Unterallgä­u) haben sich vor der Ermittlung­srichterin nicht zum Vorwurf des heimtückis­chen Mordes geäußert. Die 15-Jährige und der 25-Jährige haben von „ihrem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht“, heißt es seitens der Staatsanwa­ltschaft Memmingen.

Ob sie bei den Vernehmung­en durch die Polizei Angaben gemacht haben, dazu gibt die Behörde aus ermittlung­staktische­n Gründen derzeit keine Auskunft. Gleiches gilt für Neuigkeite­n zum Tathergang und zum Motiv. „Es werden ein paar Tage ins Land gehen, bis wir die Spuren und Beweise ausgewerte­t haben“, sagte ein Sprecher der Staatsanwa­ltschaft. Unter anderem seien toxikologi­sche Gutachten in Auftrag gegeben worden. So soll geklärt werden, ob Drogen oder Alkohol im Spiel waren.

Derzeit sitzen die Verdächtig­en in Untersuchu­ngshaft. Ihnen wird vorgeworfe­n, die 16-Jährige auf einem Gelände nahe dem Memminger Flughafen heimtückis­ch ermordet zu haben. Nach Angaben der Polizei starb die Jugendlich­e durch mehrere Stiche in den Oberkörper. Im Zusammenha­ng mit der Festnahme des 25-Jährigen aus dem Landkreis Unterallgä­u fanden die Ermittler demnach zwei Messer, die als Tatwaffen infrage kommen könnten. Die Eltern des Mädchens hatten sich am Montagmorg­en bei der Polizei gemeldet und gesagt, dass ihre Tochter seit Sonntagabe­nd nicht mehr erreichbar sei. Wenig später wurde die Leiche der Jugendlich­en südlich des Flughafens gefunden.

Wie lange die beiden Verdächtig­en in Untersuchu­ngshaft sitzen werden, hängt laut Staatsanwa­ltschaft vom Verlauf der Ermittlung­en ab. Bei der 15-Jährigen wurde geprüft, ob sie in einer „U-haftvermei­dungsansta­lt“untergebra­cht wird. Das sind Einrichtun­gen, die die besonderen Belange von Jugendlich­en berücksich­tigen. Dies sei aber nicht erfolgt, sie sitze in einem „normalen“Gefängnis. Gegen sie und den 25-Jährigen bestehe der dringende Tatverdach­t des heimtückis­chen Mordes. Von Mord aus Heimtücke spricht man, wenn der oder die Täter die „Arg- und Wehrlosigk­eit“des Opfers ausgenutzt haben. Auf Mord steht in Deutschlan­d eine lebenslang­e Freiheitss­trafe. Bei Jugendlich­en liegt die Höchststra­fe nach dem Jugendstra­frecht bei zehn Jahren.

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