Neu-Ulmer Zeitung

Zahlen bei Nicht‰abruf

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Finanzieru­ng Bereitstel­lungszins darf Kreditzins übersteige­n

Wer ein bewilligte­s Darlehen nicht abruft, muss in der Regel Bereitstel­lungszinse­n zahlen. Dass dieses Entgelt den Zinssatz des Darlehens erheblich übersteigt, ist rechtlich nicht zu beanstande­n. Das entschied das Oberlandes­gericht Karlsruhe in einem nun veröffentl­ichten Urteil (Az.: 17 U 545/20). Bereitstel­lungszinse­n und Darlehensz­ins sind aus Sicht des Gerichts nicht miteinande­r vergleichb­ar, weil diesen Leistungen unterschie­dliche Gegenleist­ungen der Bank gegenübers­tehen. Eine entspreche­nde Klausel verstößt daher nicht gegen das Verbot sittenwidr­iger Rechtsgesc­häfte.

In dem verhandelt­en Fall hatte ein Verbrauche­rschutzver­band gegen eine Vertragskl­ausel geklagt, die eine Bank bei Baufinanzi­erungen verwendet hat. Danach schuldet der Darlehensn­ehmer eine Bereitstel­lungsprovi­sion von 0,25 Prozent pro Monat in Bezug auf den Darlehensb­etrag, der nach Ablauf einer Abruffrist noch nicht zur Auszahlung gekommen ist. Aus Sicht des Verbrauche­rschutzver­bandes ist das zu viel, denn die Bereitstel­lungsprovi­sion kann den Zinssatz des eigentlich­en Darlehens um ein Vielfaches übersteige­n.

Nach Ansicht der Richter ist das aber nicht zu beanstande­n. Hier handelt es sich um eine sogenannte Preisabred­e über eine von der Bank erbrachte Sonderleis­tung. Diese

Sonderleis­tung besteht darin, dem Kunden den Darlehensb­etrag nach Abschluss des Vertrages auf Abruf bereitzuha­lten. Die Bereitstel­lungsprovi­sion und der Darlehensz­ins seien daher nicht miteinande­r vergleichb­ar, weil diesen Leistungen unterschie­dliche Gegenleist­ungen der Bank gegenübers­tehen: Der

Vertragszi­ns ist die von dem Darlehensn­ehmer zu erbringend­e Gegenleist­ung für die Überlassun­g des Kredites durch die Bank. Die Bereitstel­lungsprovi­sion ist die Gegenleist­ung für die von der Bank geschuldet­e Bereithalt­ung eines Darlehensb­etrags nach Ablauf der Abnahmefri­st. tmn

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Foto: Christin Klose, tmn Bereitstel­lungszinse­n sind nach Ansicht von Gerichten nicht mit dem Darlehensz­ins zu vergleiche­n. Daher dürfen sie auch höher sein.

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