„Abschleppen zum Nulltarif“
Kurioses Urteil hilft
Falschparker
Wenn Eigentümer privater Grundstücke einen Falschparker entfernen lassen, muss dieser in der Regel die Kosten tragen. Die Abschleppfirma kann dabei selbst zur Kasse bitten, wenn der Parkplatzeigentümer seinen Anspruch gegen den Falschparker an sie abgetreten hat. Doch dazu muss es dann auch tatsächlich kommen.
Denn ein Falschparker muss nichts zahlen, wenn das Unternehmen damit wirbt, dass es von Privatgrundstücken „zum Nulltarif“abschleppt und offenlässt, für wen diese Aussage gilt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek (Az.: 818 C 36/20), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) hinweist.
In dem Fall ging es um den Privatparkplatz eines Unternehmens, auf dem ein Falschparker stand. Es gab eine Vereinbarung mit einem Abschleppunternehmer, solche Fahrzeuge zu entfernen. Auch viele Supermärkte hätten feste Partner dafür, so die Arbeitsgemeinschaft.
Der Abschleppdienst warb online ausdrücklich mit Formulierungen wie: „Abschleppen zum Nulltarif“, „Entfernt Falschparker völlig kostenfrei …“und „Kein Kostenrisiko, kein Papierkram: Mit der Auslösung des Abschleppvorgangs können Sie entspannen“– denn alles Weitere übernehme dann das Unternehmen.
Auch ein Hinweis reichte nicht aus
Nun wollte der Falschparker im konkreten Fall aber nicht zahlen. Er argumentierte, dass ja kein Anspruch entstanden sei. Die Sache ging vor Gericht, und dort hatte der Falschparker Erfolg.
Das Gericht entschied: Entsteht durch den Nulltarif kein Anspruch des Abschleppunternehmers gegen den Parkplatzinhaber, könne dieser nichts an das Abschleppunternehmen abtreten. Dafür reichte dann auch nicht aus, dass auf der Website des Parkplatzbesitzers ein Hinweis zu finden war, wonach der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs die Kosten tragen müsse.
Peter Löschinger, dpa