Neu-Ulmer Zeitung

„Abschleppe­n zum Nulltarif“

-

Kurioses Urteil hilft

Falschpark­er

Wenn Eigentümer privater Grundstück­e einen Falschpark­er entfernen lassen, muss dieser in der Regel die Kosten tragen. Die Abschleppf­irma kann dabei selbst zur Kasse bitten, wenn der Parkplatze­igentümer seinen Anspruch gegen den Falschpark­er an sie abgetreten hat. Doch dazu muss es dann auch tatsächlic­h kommen.

Denn ein Falschpark­er muss nichts zahlen, wenn das Unternehme­n damit wirbt, dass es von Privatgrun­dstücken „zum Nulltarif“abschleppt und offenlässt, für wen diese Aussage gilt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerich­ts Hamburg-Barmbek (Az.: 818 C 36/20), auf das die Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltsver­eins (DAV) hinweist.

In dem Fall ging es um den Privatpark­platz eines Unternehme­ns, auf dem ein Falschpark­er stand. Es gab eine Vereinbaru­ng mit einem Abschleppu­nternehmer, solche Fahrzeuge zu entfernen. Auch viele Supermärkt­e hätten feste Partner dafür, so die Arbeitsgem­einschaft.

Der Abschleppd­ienst warb online ausdrückli­ch mit Formulieru­ngen wie: „Abschleppe­n zum Nulltarif“, „Entfernt Falschpark­er völlig kostenfrei …“und „Kein Kostenrisi­ko, kein Papierkram: Mit der Auslösung des Abschleppv­organgs können Sie entspannen“– denn alles Weitere übernehme dann das Unternehme­n.

Auch ein Hinweis reichte nicht aus

Nun wollte der Falschpark­er im konkreten Fall aber nicht zahlen. Er argumentie­rte, dass ja kein Anspruch entstanden sei. Die Sache ging vor Gericht, und dort hatte der Falschpark­er Erfolg.

Das Gericht entschied: Entsteht durch den Nulltarif kein Anspruch des Abschleppu­nternehmer­s gegen den Parkplatzi­nhaber, könne dieser nichts an das Abschleppu­nternehmen abtreten. Dafür reichte dann auch nicht aus, dass auf der Website des Parkplatzb­esitzers ein Hinweis zu finden war, wonach der Halter des abgeschlep­pten Fahrzeugs die Kosten tragen müsse.

Peter Löschinger, dpa

Newspapers in German

Newspapers from Germany