Neu-Ulmer Zeitung

Auf der sicheren Seite

- VON KATJA FISCHER

Protokoll Bei der Übergabe alle Mängel und den Zustand der Wohnung dokumentie­ren

Übergabepr­otokolle können bei einem Wohnungswe­chsel viel Ärger ersparen. Es ist sinnvoll, jeweils eines beim Ein- und Auszug zu erstellen. Doch verpflicht­end ist das nicht. Zudem sagt ein Protokoll noch nichts darüber aus, wer eventuelle Schäden beheben muss. Was ist zu beachten?

● Wer erstellt das Wohnungsüb­ergabeprot­okoll?

In der Regel macht das der Vermieter. Aber auch der Mieter hat das Recht, den Zustand der Wohnung zu dokumentie­ren. „Am besten ist es, wenn beide Parteien gemeinsam durch die Wohnung gehen und eventuelle Schäden protokolli­eren. Das ist besonders vor dem Einzug für den neuen Mieter wichtig, denn damit hat er einen Nachweis, ob bereits Mängel in der Wohnung vorgelegen haben“, erklärt Siegmund Chychla, Vorsitzend­er des Mietervere­ins Hamburg. „So kann er die Beseitigun­g der Mängel verlangen und später nicht dafür verantwort­lich gemacht werden.“

● Müssen beide Parteien unterschre­iben?

„Nein, es genügt auch, wenn nur eine Partei das Protokoll unterschre­ibt“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­schutzverb­and Haus & Grund Deutschlan­d. „Aber dann hat es im Falle eines Gerichtspr­ozesses weniger Beweiskraf­t.“Wenn nur eine Partei ein Übergabepr­otokoll verfasst, empfiehlt sie, mit guten, datierten Fotos zu arbeiten, die den Zustand der Wohnung dokumentie­ren. Und einen Zeugen mitzunehme­n.

● Was sollte im Protokoll erfasst werden?

„Das Übergabepr­otokoll ist gewisserma­ßen eine Momentaufn­ahme des Zustands der Wohnung“, sagt Wagner. Alle sichtbaren Mängel werden dokumentie­rt. „Im Idealfall gehen Vermieter und Mieter gemeinsam durch alle Zimmer, inspiziere­n auch Bad, Küche, Balkon und Nebenräume. Fällt ihnen auf, dass zum Beispiel der Fußboden beschädigt ist, die Tapete rissig ist oder Fliesen gesprungen sind, wird das notiert.“Typische Mängel sind Kratzer im Parkett, angestoßen­e Waschbecke­n oder große, sichtbare Bohrlöcher. Im Übergabepr­otokoll sollten auch alle Zählerstän­de festgehalt­en werden, etwa von Strom, Gas und Wasser. Auch die Anzahl der Schlüssel ist wichtig. Fehlt einer, kann es sein, dass aus Sicherheit­sgründen die gesamte Schließanl­age ausgewechs­elt werden muss. Ganz wichtig für Mieter ist es, beim Einzug zu dokumentie­ren, ob die Wohnung in einem renovierte­n oder unrenovier­ten Zustand ist. „Davon hängt ab, ob der Mieter später beim Auszug zu Schönheits­reparature­n verpflicht­et ist“, sagt Chychla. „War die Wohnung unrenovier­t und hat der Vermieter für keinen angemessen­en Ausgleich gesorgt, muss er sie weder während der Mietdauer noch danach renovieren.“

● Wer muss die aufgeliste­ten Mängel beseitigen?

„Werden Mängel beim Einzug festgestel­lt, muss der Vermieter sie beseitigen. Handelt es sich jedoch nur um übliche Gebrauchss­puren, muss der Mieter unter Umständen damit leben. Aber er hat dann die Gewissheit, dass im Protokoll festgehalt­en wurde, dass er diese Mängel nicht verursacht haben kann“, sagt Chychla. Für Schäden, die im Übergabepr­otokoll beim Auszug aufgeliste­t werden, kann der Mieter jedoch haftbar sein. Aber nur für Mängel, die auf vertragswi­drige Nutzung zurückzufü­hren sind wie beispielsw­eise große Wasserflec­ken auf dem Parkett oder ein beschädigt­er Fußbodenbe­lag. „Übliche Gebrauchsp­uren beim Wohnen muss der Mieter nicht beseitigen“, sagt Wagner. „Vorsicht ist mitunter beim Kleingedru­ckten angebracht“, warnt Chychla. „Manche Vermieter verstecken im Übergabepr­otokoll den Satz: ,Der Mieter ist verpflicht­et, die genannten Mängel zu beheben.’ Das ist nicht rechtens!“

● Gibt es Vordrucke für ein Übergabepr­otokoll?

„Das Übergabepr­otokoll ist völlig frei von Formvorsch­riften. Es ist jedem Verfasser überlassen, was er aufnimmt, wie weit er ins Detail geht und wie lang das Protokoll ist“, sagt Chychla. „Hilfreich ist aber ein Standard-Übergabepr­otokoll, wie es zum Beispiel der Deutsche Mieterbund vorbereite­t hat. Das eignet sich als Leitfaden für die Wohnungsbe­gehung.“

● Können Mängel nachgereic­ht werden?

Ja, Mängel können nachgereic­ht werden, denn es kann ja passieren, dass versteckte Schäden beim ersten Rundgang nicht entdeckt wurden. „Das sollte aber möglichst zeitnah geschehen. Denn es ist schwer, nachzuweis­en, dass der Mangel schon da war, wenn das Protokoll schon unterschri­eben ist“, sagt Wagner. Strittig kann es werden, wenn der Vermieter einen offensicht­lichen Mangel wie Schimmelfl­ecken einfach überstreic­ht. „Dann kann der Mieter diesen Schaden erst später feststelle­n, nämlich wenn der Schimmel durchschlä­gt“, stellt Siegmund Chychla klar. „Er sollte dem Vermieter diesen Schaden aber auf jeden Fall mitteilen.“Stellt der Vermieter längere Zeit nach dem Auszug des Mieters Schäden fest, die nicht im Protokoll stehen, muss er den Mieter zur Mängelbese­itigung auffordern und hat dann sechs Monate Zeit, Schadeners­atz geltend zu machen, ergänzt der Hamburger Mietexpert­e. Danach ist der Anspruch verjährt.

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Foto: Christin Klose, tmn Bei der gemeinsame­n Besichtigu­ng haben Vermieteri­nnen und Vermieter sowie Mie‐ terinnen und Mieter das Recht, den Zustand der Wohnung in einem Übergabepr­oto‐ koll zu dokumentie­ren.

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