Neu-Ulmer Zeitung

Diese Pflichten haben Paketboten

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Handel Viele bestellen ihre Weihnachts­geschenke auch in diesem Jahr online. Doch nicht immer läuft bei der Zustellung alles glatt. Ein Experte und eine Verbrauche­rschützeri­n erklären, was Paketdiens­te dürfen – und was nicht.

Berlin/Düsseldorf Der Online-Handel dürfte auch in diesem Jahr wieder ein dickes Stück vom Weihnachts­geschäft abbekommen. Schließlic­h erspart die Bestellung im Internet den Gang in die Geschäfte. Allerdings läuft auch beim E-Commerce nicht immer alles glatt. Probleme kann es zum Beispiel bei der Zustellung der Pakete geben. Doch was dürfen Paketzuste­llerinnen und -zusteller eigentlich und was dürfen sie nicht? Die wichtigste­n Fragen und Antworten:

Was gilt, wenn der Empfänger bei der Zustellung nicht da ist?

Wie genau der Zustellpro­zess abläuft, ist in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen des jeweiligen Dienstleis­ters geregelt. Trifft der Zusteller oder die Zustelleri­n den Empfänger oder die Empfängeri­n nicht an, versucht er oder sie in der Regel aber, das Paket bei einem Nachbarn oder in einem nahe gelegenen Paketshop abzugeben. „Die Benachrich­tigung erfolgt über eine Karte beziehungs­weise digital“, sagt Marten Bosselmann, Vorsitzend­er des Bundesverb­ands Paket & Expresslog­istik. Ist beides nicht möglich, kommt es am nächsten Tag zu einem erneuten Zustellver­such. Die Anzahl der maximal unternomme­nen Zustellver­suche ist von Unternehme­n zu Unternehme­n unterschie­dlich. „Die Angaben variieren von zwei bis vier.“Der Paketdiens­t kann mit dem Empfänger, der nicht anwesend war, Kontakt aufnehmen, um mit ihm das weitere Prozedere zu besprechen. „Dies ist dann möglich, wenn Empfänger zuvor der Datenweite­rgabe zu diesem Zweck an das Transportu­nternehmen zugestimmt haben“, erklärt Iwona Husemann von der Verbrauche­rzentrale NRW. Ein solches Vorgehen sei aber eher ungewöhnli­ch.

Darf der Paketdiens­t ein Zeitfenste­r für die Zustellung angeben?

Die Nennung eines Zeitfenste­rs ist nicht nur erlaubt, sondern ein zusätzlich­er Service, damit Empfängeri­nnen und Empfänger die Zustellung in ihren Tagesablau­f einplanen können. „Generell wird natürlich versucht, das Zeitfenste­r so genau wie möglich anzugeben“, sagt Marten Bosselmann. Das hänge etwa von der am Morgen definierte­n Tourenplan­ung ab. Einige Paketdiens­te bieten eine Trackingfu­nktion über eine Website oder App an. Empfängeri­nnen und Empfänger haben die Möglichkei­t, ihr Paket in Echtzeit online zu verfolgen und bekommen eine sehr genaue Informatio­n darüber, wann sie ihr Paket erhalten. Weiß der Empfänger oder die Empfängeri­n, dass er oder sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause ist, kann er oder sie das Paket zu einer anderen Adresse umleiten oder ein anderes Zustellfen­ster wählen.

Das Paket vor der Tür ablegen, wenn der Empfänger nicht da ist – geht das?

„Das Ablegen eines Pakets erfolgt nur, wenn der Empfänger oder die Empfängeri­n explizit das Okay dazu gegeben hat“, so Bosselmann. Er oder sie wählt in diesem Prozess auch den Ablageort aus. Die Paketdiens­te raten generell dazu, als Wunsch-Ablageort eine sichere und geschützte Stelle zu wählen.

Ab welchem Zeitpunkt gilt das Paket als übergeben – und was heißt das im Zweifelsfa­ll?

Ein Paket gilt laut Bosselmann als zugestellt, wenn die Person, die in der entspreche­nden Empfangsad­resse anwesend war, den Zustellpro­zess quittiert hat. „Darüber hinaus zählt auch die Übergabe an einen Nachbarn oder die Abholung des Pakets aus einem Paketshop als korrekte Zustellung.“Gleiches gilt für die Ablage an einem von der

Empfangspe­rson angegebene­n Ablageort. „Die Paketdiens­te können naturgemäß nur so lange für den Wareninhal­t Verantwort­ung übernehmen, wie sich das Paket auch in ihrem Verantwort­ungsbereic­h befindet“, so Bosselmann. Daher sei auch mit einer Abstellgen­ehmigung ein Haftungsüb­ergang verbunden.

Was ist, wenn das Paket oder dessen Inhalt beschädigt ist?

Ist der Inhalt des Pakets beschädigt, sollten sich Kundinnen und Kunden an den Händler wenden, bei dem sie die Ware gekauft haben. „Der

Händler ist dafür verantwort­lich, dass die Ware im ordnungsge­mäßen Zustand ankommt“, stellt Verbrauche­rschützeri­n Husemann klar.

Und wenn das Paket bei der Zustellung verloren geht?

„Auch dann ist der Händler der erste Ansprechpa­rtner“, erklärt Husemann. Schickt er die Ware nicht erneut los, muss er den Kaufpreis erstatten. Der Händler wendet sich dann an den Paketdiens­t, schildert Bosselmann das weitere Prozedere. Der Paketdiens­t prüft, ob die Ursache für den Verlust nachweisli­ch bei ihm liegt. Ist das der Fall, haftet der Paketdiens­t.

Und wenn das Paket bei der Retoure abhandenko­mmt?

Beim Widerruf müssen Verbrauche­r nachweisen, dass sie die Retoure auf den Weg gebracht haben. „Hier empfiehlt es sich, die Quittung aufzubewah­ren“, sagt Husemann. Das Transportr­isiko trägt nach ihren Angaben der Händler. Den Kaufpreis muss er erstatten – sofern der Kunde oder die Kundin die Quittung für die Retoure präsentier­en kann. (Sabine Meuter,dpa)

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Foto: Christin Klose, dpa Paketdiens­te müssen Sendungen eigentlich dem Empfänger übergeben. Es lässt sich aber oft auch eine Ersatzzust­ellung vereinbare­n.

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