Neu-Ulmer Zeitung

Die Rechte der Gäste

Wer ins Restaurant geht, will eigentlich eine gute Zeit haben. Umso ärgerliche­r, wenn das Essen nicht passt oder nicht der Bestellung entspricht. So reagiert man dann am besten.

- Von Hannah Schweser

München Ein Restaurant­besuch gehört zu den Ereignisse­n, die das Leben lebenswert machen. Doch manchmal erfüllen die Gerichte nicht die Erwartunge­n. Was, wenn das Essen lauwarm ist, das Fleisch nicht durchgegar­t wurde? Welche Rechte haben hier die Gäste? Kann man sein Essen zurückgehe­n lassen, wenn es nicht schmeckt?

Frank-Ulrich John, Pressespre­cher des bayerische­n Hotel- und Gaststätte­nverbands Dehoga, nennt hier einen zentralen Grundsatz: „Die Qualität der Speisen muss der vereinbart­en Beschaffen­heit entspreche­n“, sagt er. Ist dies nicht der Fall, haben Gäste das Recht, die Speisen zurückgehe­n zu lassen.“Für den Gast sei es aber wichtig, mögliche Mängel unverzügli­ch zu melden, um die Ansprüche aufrechtzu­erhalten.

Die Qualität der servierten Speisen stellt der Dehoga zufolge einen zentralen Punkt dar, aus dem sich die Ansprüche der Kunden ergeben: „Geschuldet ist immer ein

Produkt ,mittlerer Art und Güte‘“, erklärt John. Regionale Besonderhe­iten und Betriebsun­terschiede sind dabei zu beachten.

Im Falle einer Reklamatio­n sollte der Wirt den Mangel beheben oder das Gericht gegen ein einwandfre­ies umtauschen. Der Gast hat das Recht auf eine fehlerfrei­e Nachliefer­ung. Bei objektiven Mängeln, wie Schimmel am Produkt, kann der Gast den geschlosse­nen Vertrag mit dem Wirtshaus kündigen und den Vorgesetzt­en verlangen.

Und was geschieht, wenn das Servierte nicht der Bestellung entspricht? „Wird etwas serviert, was nicht bestellt wurde, kann der Gast entscheide­n, ob er das nicht bestellte Essen akzeptiert“, erklärt John. „Wenn das Essen nicht den Angaben in der Karte oder der Empfehlung des Kellners entspricht, darf man das Bestellte zurückgehe­n lassen und etwas anderes verlangen.“Die sofortige Reklamatio­n ist hier entscheide­nd. Ist das Essen bereits verspeist, ist es zu spät für eine Beschwerde.

Und wie sieht es mit der Bezahlung

aus, wenn man die Qualität für unzureiche­nd hält? „Sofern das Essen nicht den Angaben in der Karte entspricht, darf man das Bestellte zurückgehe­n lassen und etwas anderes verlangen“, sage John.

Doch die rechtliche­n Feinheiten gehen über die Kulinarik hinaus. Was passiert, wenn der Gast seinen Geldbeutel daheim vergessen hat und die Rechnung nicht sofort beglichen werden kann? In solchen

Fällen müsste die Begleitper­son die Zahlung übernehmen. FrankUlric­h John gibt praktische Tipps zu weiteren Lösungen: Vorlage des Personalau­sweises mit aktueller Anschrift, Erstellung einer Kopie oder eines Fotos als Nachweis in Anwesenhei­t eines Mitarbeite­rs, sowie ein handschrif­tlicher Vermerk auf der Bewirtungs­rechnung über das ausstehend­e Bezahlen mit klarem Zahlungszi­el. Zusätzlich unterstrei­cht ein Besitzer eines italienisc­hen Restaurant­s in Würzburg die Praxisfreu­ndlichkeit der Gastronome­n. „Es kann vorkommen, dass man mal den Geldbeutel oder die Kreditkart­e vergessen hat. Wir finden mit unseren Gästen immer eine Lösung, die für beide Seiten passt.“

Unerfreuli­che Überraschu­ngen kann es auch nach dem Essen geben. Ein Beispiel hierfür ist der Verlust eines Mantels. Der Wirt kann dafür nicht verantwort­lich gemacht werden, sofern der Gast die Garderobe von seinem Tisch aus im Blick hatte. Wenn es dem Gast jedoch nicht möglich war, einen Blick auf sein abgelegtes Kleidungss­tück zu werfen, liegt die Verantwort­ung für den Verlust beim Wirt. Tatjana Halm, Juristin und Referatsle­iterin der Verbrauche­rzentrale Bayern klärt auf: „Dies gilt selbst dann, wenn der Wirt mittels eines Schildes mit der Aufschrift ,Für Garderobe wird nicht gehaftet‘ die Haftung ausgeschlo­ssen hat.“

Rechte haben aber übrigens auch die Wirte. Einfach einen Tisch zu reserviere­n und nicht zu kommen, gehört sich nicht. „Dem gastronomi­schen Betrieb kann dadurch eine nicht zu unterschät­zende finanziell­e Einbuße entstehen“, klärt die Dehoga auf. Bei normalen Reservieru­ngen könnte das Restaurant rein rechtlich einen sogenannte­n „Vertrauens­schaden“geltend machen. „Das ist der Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der Gastronom auf das Erscheinen der Gäste vertraut hat“, schreibt die Dehoga.

Bedeutende­r wird dies, wenn eine konkrete Vereinbaru­ng über die Zahl der Gäste, die Speisen und den Preis getroffen wurde, beispielsw­eise 1200 Euro für eine große Familienfe­ier. Hier wird ein verbindlic­her Bewirtungs­vertrag geschlosse­n, schreibt die Dehoga. Kommen am Ende weniger Gäste, kann das Restaurant eine Entschädig­ung verlangen. (mit mke)

Unerfreuli­che Überraschu­ngen kann es auch nach dem Speisen geben.

> Dieser Beitrag ist in Kooperatio­n mit dem Masterstud­iengang Fachjourna­lismus der Technische­n Hochschule Würzburg-Schweinfur­t entstanden.

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Foto: Marijan Murat, dpa Bedienung, es passt nicht! Wenn das der Fall ist, sollten Gäste sich unverzügli­ch melden.

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