Arbeitserlaubnis für Ausländer und Asylbewerber
Einreise mit Visum zu einem defi nierten Zweck, z.B. zum Arbeiten
Illegal zum Zweck eines Asylan trags. Im Vordergrund steht die Be wertung des Antrags durch die Bun desagentur für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
In den ersten drei Monaten ist eine Beschäftigung nicht möglich, da nach ist eine Arbeitserlaubnis abhängig von der Ermessensabwägung (z.B. Identitätsklärung, Bleibewahrschein lichkeit, Mitwirkungspflicht, Sprach kenntnisse, Stand des Asylverfahrens, schulische Leistungen, Jugendhilfe bezug, Ablehnung) der Agentur für Ar beit und der Ausländerbehörde. Nicht aus sicherem Herkunftsland Aufenthaltsbeendende Maßnah men stehen nicht bevor, sind nicht zu vertreten oder nicht durchführbar (z.B. Abschiebestopp) Keine Einreise zum Leistungsbezug Keine Straftaten Schulische und berufliche Leistun gen lassen erfolgreichen Abschluss erwarten
Ausbildungsbeginn vor ablehnen dem Bescheid des BAMF
Qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf vorhanden
Kein Dublin Verfahren, das heißt Rückführung des Asylsuchenden in das EU Land der erstmaligen Regis trierung