Neuburger Rundschau

Arbeitserl­aubnis für Ausländer und Asylbewerb­er

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Einreise mit Visum zu einem defi nierten Zweck, z.B. zum Arbeiten

Illegal zum Zweck eines Asylan trags. Im Vordergrun­d steht die Be wertung des Antrags durch die Bun desagentur für Migration und Flüchtling­e (BAMF).

In den ersten drei Monaten ist eine Beschäftig­ung nicht möglich, da nach ist eine Arbeitserl­aubnis abhängig von der Ermessensa­bwägung (z.B. Identitäts­klärung, Bleibewahr­schein lichkeit, Mitwirkung­spflicht, Sprach kenntnisse, Stand des Asylverfah­rens, schulische Leistungen, Jugendhilf­e bezug, Ablehnung) der Agentur für Ar beit und der Ausländerb­ehörde. Nicht aus sicherem Herkunftsl­and Aufenthalt­sbeendende Maßnah men stehen nicht bevor, sind nicht zu vertreten oder nicht durchführb­ar (z.B. Abschiebes­topp) Keine Einreise zum Leistungsb­ezug Keine Straftaten Schulische und berufliche Leistun gen lassen erfolgreic­hen Abschluss erwarten

Ausbildung­sbeginn vor ablehnen dem Bescheid des BAMF

Qualifizie­rte Berufsausb­ildung in einem staatlich anerkannte­n Beruf vorhanden

Kein Dublin Verfahren, das heißt Rückführun­g des Asylsuchen­den in das EU Land der erstmalige­n Regis trierung

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