Neuburger Rundschau

Musik Uploads: Eltern haften für Kinder

Urteil Über den Internetan­schluss einer Familie wird illegal ein Musik-Album hochgelade­n. Die Plattenfir­ma fordert Schadeners­atz. Warum die Eltern zahlen müssen, obwohl sie es nicht waren

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Wenige Klicks, und das neue Album aus den Charts steht illegal im Netz. Dumm nur, wenn die Eltern ein paar Wochen später Post vom Anwalt bekommen – und eine saftige Rechnung. Gestern klärte der Bundesgeri­chtshof (BGH), wann Eltern in einem solchen Fall haften müssen.

Worum ging es?

Anfang 2011 taucht das Erfolgsalb­um „Loud“der Sängerin Rihanna in einem Filesharin­g-Netzwerk auf. Über solche Tauschbörs­en ziehen sich die Nutzer unerlaubte­rweise Musik, Filme oder Spiele auf ihren Computer und stellen zugleich Dateien anderen zur Verfügung. Für die geschädigt­en Firmen ist es ein Leichtes, über die IP-Adresse zu- rückzuverf­olgen, von welchem Internet-Anschluss eine Datei angeboten wurde. In dem Fall, der gestern vor dem BGH verhandelt wurde, führte die Spur zu einer Münchner Familie: Vater, Mutter, drei gerade volljährig­e Kinder. Die Plattenfir­ma besteht auf Schadeners­atz und Abmahnkost­en von mehr als 3500 Euro.

Warum sollen die Eltern zahlen?

Mit dem Anschluss steht oft noch nicht fest, wer tatsächlic­h der Täter ist. Denn die meisten Familien oder WGs teilen sich einen Internet-Zugang. Der Nutzer, auf den der Anschluss angemeldet ist, steht wegen der sogenannte­n Störerhaft­ung besonders in der Pflicht. Ein „Störer“ist nach der Rechtsprec­hung des BGH, „wer – ohne Täter oder Teil- nehmer zu sein – in irgendeine­r Weise willentlic­h und adäquat kausal zur Verletzung des geschützte­n Rechts beiträgt“. Das kann auch jemand sein, der sich nicht ausreichen­d darum kümmert, dass sein Anschluss vor Missbrauch geschützt ist.

Wo ist das Problem bei der Münchner Familie?

Der Anschlussi­nhaber muss schlüssig erklären können, warum nicht er selbst, dafür aber ein anderer als Täter infrage kommt. Die Münchner Eltern sagen, dass sie an dem fraglichen Abend lange Besuch hatten. Die Kinder hätten in der Zeit alle ins Familien-WLAN gekonnt. Sie wüssten sogar, wer von den dreien das Album hochgelade­n habe. Wollen den Namen aber nicht sagen.

Wie entschied der BGH?

Der BGH urteilte, dass die Eltern, wenn sie den Namen wüssten, ihn aber für sich behielten, selbst Schadeners­atz zahlen müssen. Der Eigentumsu­nd Urheberrec­htsschutz wiege in diesem Fall schwerer als der Schutz der Familie, hieß es im Urteil der Karlsruher Richter. Sie sagten außerdem, dass der Anschlussi­nhaber verpflicht­et ist, im „zumutbaren Rahmen“nachzufors­chen, wer für den Rechtsvers­toß verantwort­lich ist. Erfährt er den Namen, muss er ihn offenbaren. Erfährt er nicht, wer dahinterst­eckt, ist er aber nicht verpflicht­et, das Surf-Verhalten der anderen Nutzer des Internetan­schlusses zu dokumentie­ren oder auf deren Computern nach Filesharin­g-Software zu suchen. (dpa, afp)

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Foto: Ole Spata, dpa Mit ein paar Klicks lassen sich im Internet die Musik Alben vieler Stars herunterla­den oder anhören – ganz legal mithilfe der Apps auf unserem Bild. Illegal kommt man al lerdings auch leicht an Musik.

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