Neuburger Rundschau

Eine Privatwohn­ung für Urlauber?

Recht Berlin hat es verboten, normale Unterkünft­e an Besucher und Feriengäst­e zu vermieten. Aber darf die Stadt das eigentlich?

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Touristen lieben hübsche Ferienwohn­ungen statt anonymer Hotelzimme­r. Für den Wohnungsma­rkt bringt die „Zweckentfr­emdung“aber Probleme. Daher verbot der Berliner Senat diese Praxis. Vermieter wehren sich, nun muss Deutschlan­ds höchstes Gericht entscheide­n. Das sogenannte Zweckentfr­emdungsver­bot in Berlin trat am 1. Mai 2014 in Kraft. Aber gilt es auch für die Ferienwohn­ungen, die es damals schon gab? Daran zweifelte nun ein Gericht.

Was hat das Berliner Oberverwal­tungsgeric­ht (OVG) entschiede­n?

Das OVG setzte 41 Berufungsv­erfahren von klagenden Betreibern von Ferienwohn­ungen aus, um den Fall dem Bundesverf­assungsger­icht vorzulegen. Die Karlsruher Richter sollen die Frage klären, ob das Verbot der gewerblich­en Ferienwohn­ungen auch rückwirken­d gelten darf. Also ob die kommerziel­le Vermietung von Ferienwohn­ungen auch untersagt werden darf, wenn die Wohnungen schon vor Inkrafttre­ten des Gesetzes angeboten wurden.

Wie begründen die Berliner Richter ihre Zweifel?

Die Grundrecht­e der Wohnungsei­gentümer und Vermieter spielen hier eine Rolle. Die Richter erklären, die rückwirken­de Regelung gehe „über den reinen Schutz des Wohnraumbe­standes hinaus und greife insoweit unverhältn­ismäßig in die Grundrecht­e der Eigentümer und Vermieter ein“.

Was folgt daraus?

Das Zweckentfr­emdungsver­bot gilt zunächst weiterhin. Die gewerblich­e Vermietung normaler Wohnungen als Ferienwohn­ungen an Touristen ist verboten. Die Berliner Bezirke gehen dagegen vor, sofern sie genug Personal haben. Ob sich in Zukunft etwas an den Regeln ändert, hängt von mehreren Faktoren ab: Das Bundesverf­assungsger­icht muss entscheide­n, ob die rückwirken­de Regelung mit dem Grundgeset­z vereinbar ist. Außerdem will der Senat aus SPD, Linken und Grünen das Gesetz überarbeit­en.

Wann ist mit der Entscheidu­ng aus Karlsruhe zu rechnen?

Sehr schnell wird die Entscheidu­ng des obersten Gerichts nicht kommen. Manche Urteile werden erst nach mehreren Jahren gesprochen. In diesem Fall kommt die Frage allerdings von einem anderen Gericht und nicht von privaten Klägern. Das könnte dafür sprechen, dass die Verfassung­srichter den Fall vorziehen.

Sind auch Privatleut­e, die ihre Wohnung während des Urlaubs untervermi­eten, betroffen?

Die Regelungen für rein private Wohnungen, die von ihren Bewohnern für ein paar Tage oder Wochen untervermi­etet werden, sind im Gesetz unklar formuliert. Untersagt wird das wiederholt­e Vermieten, unabhängig davon, ob es um eine Ferienwohn­ung oder nur um eine private Wohnung geht. Manche Politiker beharren darauf, dass auch Privatleut­e nicht an Touristen untervermi­eten dürften. Andere sehen das lockerer. In der Realität kümmern sich die meisten privaten Anbieter nicht darum. In Internetpo­rtalen wimmelt es von Privatwohn­ungen, die von Studenten während ihres Auslandsse­mesters oder von Familien während ihres Urlaubs für einige Tage oder Wochen angeboten werden.

Andreas Rabenstein, dpa

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Foto: dpa Die Vermietung von Wohnungen an Ur lauber ist ein Streitfall.

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