Ein Nein bleibt ein Nein
Landgericht 38-Jähriger muss wegen Vergewaltigung in der Ehe für drei Jahre und sechs Monate in Haft. Der Mann hatte seine Frau in der Dusche überrascht und zum Verkehr gezwungen
Drei Jahre und sechs Monate ins Gefängnis muss ein Ingolstädter wegen Vergewaltigung in der Ehe. Der 38-Jährige, so der Vorsitzende Richter Thomas Denz, habe die klar erkennbare Ablehnung seiner Frau ignoriert. Vielmehr habe er sie mit dem Kalkül zum Sex gezwungen, sie werde die Übergriffe auch diesmal tolerieren und keine Anzeige erstatten. Da der Mann aus der U-Haft in den Gerichtssaal kam, wurde die Haftfortdauer angeordnet.
Der Ingolstädter, davon war das Landgericht überzeugt, hatte Ende November vergangenen Jahres seine Noch-Ehefrau unter der Dusche in deren Wohnung vergewaltigt. Der Mann selbst leugnete die Tat, er habe zu keinem Zeitpunkt Sex erzwungen. Die Frau dagegen gab als Zeugin an, bereits seit Jahren keinen einvernehmlichen Sex mehr mit dem Angeklagten gehabt zu haben, vielmehr habe sie „es meistens über sich ergehen lassen“.
Das Ehepaar hat drei minderjährige Kinder, der Angeklagte selbst bezeichnete sich als liebevollen Vater. Im Prozess wurde aber auch offensichtlich, dass der Mann von krankhafter Eifersucht getrieben war. Er hatte seiner Gattin nachgestellt, sie beschimpft und war wegen angeblich zu freizügiger Garderobe öfter handgreiflich geworden. Schließlich hatte er sich sogar darauf verstiegen, im Bad eine Kamera zu installieren, um Beweise für Telefonate mit einem möglichen Nebenbuhler zu erlangen. All das hatte der Angeklagte auch eingestanden, nicht aber die Vergewaltigung Ende November. Er stellte den Übergriff als Versöhnungssex dar. Seine Frau habe sich öfter „geziert“, dann aber stets zum Beischlaf eingewilligt, so auch am fraglichen Tag. Dass sie sich nicht gewehrt habe, habe er als „Einladung“empfunden. Dass das Opfer dabei geweint habe, habe er als schlechtes Gewissen ihrerseits gedeutet. Schließlich hatte die Frau zu dieser Zeit bereits einen neuen Freund.
Gesetzesänderung sanktioniert erkennbare Ablehnung
Zum Verhängnis wurde dem Verurteilten der Zeitpunkt der Tat. Eine Gesetzesänderung, wenige Wochen zuvor wirksam geworden, sanktioniert Geschlechtsverkehr gegen den klar erkennbaren Willen des Ehepartners. Somit, begründete Richter Denz, sei die Tat als Vergewaltigung zu betrachten. Der Mann habe die schutzlose Lage seiner Frau ausgenutzt. Im Übrigen handle es sich um eine klassische „Aussage gegen Aussage-Situation“, also ohne Zeugen und schlagende Sachbeweise. Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs gelte damit die „Nullhypothese“: Wo Aussage gegen Aussage stehe, werde alles abgeklopft. Das Gericht hatte also alle Argumente geprüft, die für falsche Aussagen in Betracht kamen, insbesondere die Aussagetüchtigkeit des Angeklagten. Die Kammer ging davon aus, dass die leichte Alkoholisierung des Opfers zum Tatzeitpunkt nicht erheblich war. Auch eine mögliche Falschbelastung aus Rache wurde verneint. Zudem stimmte der von der Frau geschilderte Tathergang mit den Angaben des Mannes überein, erklärte das Gericht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft und der Ingolstädter können binnen einer Woche Revision einlegen. (nr)