Neuburger Rundschau

Jugendlich­er ersticht Mann in Ulm

16-Jähriger wegen Mordes angeklagt

- VON MICHAEL RUDDIGKEIT

Ulm Die Staatsanwa­ltschaft Ulm hat gegen einen 16-jährigen Jugendlich­en Anklage wegen Mordes erhoben. Er soll im Mai dieses Jahres einen Mann in dessen Wohnung in der Nähe des Hauptbahnh­ofs erstochen und anschließe­nd Feuer gelegt haben. Die Anklagebeh­örde geht davon aus, dass er aus homophoben Motiven, also aus Hass auf Homosexuel­le, handelte. Außerdem habe er sich am Eigentum des Opfers bereichern wollen.

Zum Zeitpunkt der Tat war der Angeschuld­igte erst 15 Jahre alt. Der Jugendlich­e, der nicht aus der Region stammt, war damals wohnsitzlo­s. Das spätere Opfer, einen 64 Jahre alten Mann, lernte er im Bahnhofsum­feld kennen. Er soll ihn um etwas zu trinken, zu rauchen und um einen Schlafplat­z gebeten haben. Schließlic­h ging er in die Wohnung des Mannes in einem Mehrfamili­enhaus in der Schillerst­raße mit. Dort soll ihn der 64-Jährige aufgeforde­rt haben, ihm ins Schlafzimm­er zu folgen, um miteinande­r Sex zu haben. Der Jugendlich­e holte statt dessen ein Messer aus der Küche und stach auf sein argloses Opfer ein, bis die Klinge abbrach. Dann nahm er zwei weitere Messer und machte weiter, bis der 64-Jährige aufgrund seines hohen Blutverlus­tes starb. Danach soll sich der Angeschuld­igte gewaschen, etwas Bargeld und eine Digitalkam­era gestohlen und ein Feuer gelegt haben. Dazu zündete er ein Sofa und einen Stapel Kleidungss­tücke des Opfers an und verließ das Haus. Die Polizei kam ihm wenige Tage später auf die Spur. Dabei halfen unter anderem Zeugenhinw­eise sowie die Aufnahmen einer Überwachun­gskamera am Bahnhofste­g. Seit seiner Festnahme Ende Mai sitzt der Jugendlich­e in Untersuchu­ngshaft. Er ist weitgehend geständig.

Dass der Angeschuld­igte die Tat wegen seiner generellen Abneigung und Verachtung von Homosexuel­len begangen haben soll, wertet die Staatsanwa­ltschaft als niedrigen Beweggrund. Auch das Mordmerkma­l der Heimtücke wird ihm zur Last gelegt. Ein Sachverstä­ndiger soll ein psychiatri­sches Gutachten über ihn erstellen.

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