Neuburger Rundschau

Wiedereing­liederung gehört nicht in Personalak­te

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Alle Beschäftig­ten haben nach längerer Krankheit Anspruch auf ein Einglieder­ungsmanage­ment. Das gilt auch für Angestellt­e in Teilzeit und Azubis, erklärt das Institut für Angewandte Arbeitswis­senschaft. Nur in der Probezeit ist der Arbeitgebe­r noch nicht verpflicht­et, das Betrieblic­he Einglieder­ungsmanage­ment (BEM) anzubieten. Wer das Programm in Anspruch nimmt, braucht keinen Eintrag in der Personalak­te zu fürchten: Für die Einglieder­ung muss der Arbeitgebe­r eine separate Akte anlegen, auf die nur diejenigen Zugriff haben, die am Verfahren beteiligt sind. Sie muss drei Jahre nach Ende des Verfahrens vernichtet werden. In der Personalak­te darf dann lediglich ein Hinweis darauf stehen, dass ein Angestellt­er zum BEM eingeladen wurde. Die Einglieder­ung kann unterschie­dlich aussehen. Denkbar ist unter anderem eine stufenweis­e Erhöhung der Arbeitszei­t, berufsbegl­eitende Reha-Maßnahmen oder bauliche Veränderun­gen am Arbeitspla­tz.

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