Wiedereingliederung gehört nicht in Personalakte
Alle Beschäftigten haben nach längerer Krankheit Anspruch auf ein Eingliederungsmanagement. Das gilt auch für Angestellte in Teilzeit und Azubis, erklärt das Institut für Angewandte Arbeitswissenschaft. Nur in der Probezeit ist der Arbeitgeber noch nicht verpflichtet, das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Wer das Programm in Anspruch nimmt, braucht keinen Eintrag in der Personalakte zu fürchten: Für die Eingliederung muss der Arbeitgeber eine separate Akte anlegen, auf die nur diejenigen Zugriff haben, die am Verfahren beteiligt sind. Sie muss drei Jahre nach Ende des Verfahrens vernichtet werden. In der Personalakte darf dann lediglich ein Hinweis darauf stehen, dass ein Angestellter zum BEM eingeladen wurde. Die Eingliederung kann unterschiedlich aussehen. Denkbar ist unter anderem eine stufenweise Erhöhung der Arbeitszeit, berufsbegleitende Reha-Maßnahmen oder bauliche Veränderungen am Arbeitsplatz.