Feuerwerk Verbot in der Oberen Altstadt Neuburgs
Knaller und Böller an Silvester haben Tradition. Aber es gibt dabei einige Regeln zu beachten
Neuburg Aufgrund des nahenden Jahreswechsels weist das Ordnungsamt der Stadt Neuburg darauf hin, dass das Abschießen von Feuerwerk nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt ist. Das Abbrennen von Feuerwerken (pyrotechnischen Gegenständen) ist unmittelbar in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Pflege- und Altenheimen grundsätzlich verboten.
Dies gilt insbesondere für die Obere Altstadt. Aus Gründen des Brandschutzes und zur Vermeidung von möglichen Gefahrenpotenzialen für die zahlreichen denkmalgeschützten Gebäude ist das Abbrennen von Feuerwerken dort grundsätzlich strengstens untersagt. Wie es heißt, wird der Kommunale Ordnungsdienst das Verbot überwachen und Zuwiderhandlungen ahnden.
Während des Jahres gilt ein generelles Verbot, das sogar den Erwerb von Raketen & Co. mit einschließt. Für besondere Anlässe wie Hochzeiten oder Jubiläen kann das städtische Ordnungsamt eine behördliche Ausnahmegenehmigung erteilen. Mehr Infos dazu gibt es beim Sachgebietsleiter für öffentliche Sicherheit und Ordnung, Markus Richter (Telefon 08431/55-322 oder per e-mail: markus.richter@neuburg-donau.de).
Feuerwerkskörper werden vier Gefahrenklassen unterteilt. Kategorie I: Feuerwerkskörper die in das ganze Jahr über verkauft werden dürfen, wie Knallfrösche oder Wunderkerzen. Kategorie II: Chinaböller, Kanonenschläge, kleinere Raketen. Sie dürfen nur drei Tage vor Silvester und nur an Volljährige verkauft werden. Gefahrenklasse III: Feuerwerkskörper die nur an lizenzierte Pyrotechniker verkauft werden dürfen.
Kategorie IV: Sprengkörper, die dazu gehören, sind die größten, nur für Großfeuerwerke gedachte Sprengsätze wie große Raketen und Kugelbomben. Grundsätzlich sollte man darauf achten, dass man sein Feuerwerk von einem Händler kauft, der das auch verkaufen darf. Zu groß ist die Unfallgefahr mit Feuerwerkskörpern, die nicht sachgerecht hergestellt wurden.