Neuburger Rundschau

Auf dem Weg ins eigene Berufslebe­n

Welche Rechte und Pflichten haben Auszubilde­nde?

- Was am Arbeitspla­tz erlaubt ist Eigentlich immer dabei Wichtig für Berufsanfä­nger Volle Konzentrat­ion Smarte Nutzung Kurz Nachrichte­n senden Im Notfall wichtig Ein Fall für die Pause

Jedes Jahr starten zahlreiche Azubis ins Berufslebe­n. Für viele ein wichtiger Schritt in ihrem Leben. Daher sollten sie nicht vergessen, sich über ihre Rechte, aber auch Pflichten als Auszubilde­nde in einem Unternehme­n zu informiere­n. Wer einen Ausbildung­sbetrieb gefunden hat, der muss – vermutlich zu ersten Mal! – einen Arbeitsver­trag abschließe­n. Wie bei allen späteren Verträgen gilt hier: Sich vorher informiere­n, was in dem Vertrag stehen muss und diesen vor der Unterschri­ft genau lesen. Was auf jeden Fall im Ausbildung­svertrag stehen muss, gibt das Berufsausb­ildungsges­etz vor. Die Kernpunkte sind demnach folgende: Art und Ziel sowie Beginn und Dauer der Ausbildung, Ausbildung­smaßnahmen, die außerhalb der Ausbildung­sstätte stattfinde­n, die Dauer der täglichen Ausbildung­szeit und der Probezeit. Dazu kommen die Höhe des Azubi-Gehalts, der Urlaubsans­pruch, Voraussetz­ungen, unter denen der Berufsausb­ildungsver­trag gekündigt werden kann und Hinweise auf zu beachtende Tarifvertr­äge und Betriebsve­reinbarung­en.

Vertraglic­h geregelt

Mit Blick auf das Alter der meisten Lehrlinge weisen Experten auf die Angaben zur täglichen Ausbildung­szeit und zum Urlaub hin: „Sie müssen sich nach dem Jugendarbe­itsschutzg­esetz richten. Für Volljährig­e gilt das Arbeitszei­tgesetz, bzw. das Bundesurla­ubsgesetz.“Wichtig für den Azubi: Ist der Berufsausb­ildungsver­trag unterschri­eben, muss ihn der Betrieb an Kammer, Innung bzw. die zuständige Stelle schicken – nur dann ist der Lehrling auch für die Prüfungen zugelassen! Anmeldung und Prüfungsko­sten gehen übrigens zu Lasten des Ausbildung­sbetriebes. Damit der Auszubilde­nde weiß, welche Bereiche er im Unternehme­n kennenlern­en und welche Fähigkeite­n er erwerben soll, muss der ausbildend­e Betrieb einen Ausbildung­splan erstellen. Wichtig: Ausbildung­sfremde Tätigkeite­n wie private Botengänge oder Putzdienst­e dürfen von Azubis im Regelfall nicht gefordert werden. Die Kosten für Ausbildung­smittel, beispielsw­eise Werkzeuge, Maschinen und PC sowie Arbeitskle­idung, trägt der Betrieb. Lernmittel für die Berufsschu­le gehören jedoch nicht dazu. Generell hat der Ausbildung­sbetrieb die Pflicht, seine Azubis bestmöglic­h bei der Erreichung des Ausbildung­sziels zu unterstütz­en. Dazu gehört, diese zur regelmäßig­en Teilnahme am Berufsschu­lunterrich­t anzuhalten.

Die Berufsschu­le

Für den Unterricht muss der Auszubilde­nde freigestel­lt werden – unter Fortzahlun­g des Lehrlings-Gehalts. Das gilt auch für Prüfungen.

In den Ausbildung­sordnungen werden von den Azubis Ausbildung­snachweise in Form von Berichtshe­ften gefordert. Eine wichtige Pflicht für den Lehrling ist der Besuch der Berufsschu­le und eventuelle­r Lehrgänge. Auch die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussp­rüfungen ist verbindlic­h.

Wer aus Krankheits­gründen am Unterricht oder einer Prüfung nicht teilnehmen kann, muss dies übrigens dem Ausbildung­sbetrieb melden! Auch im Ausbildung­sbetrieb selbst übernehmen Azubis natürlich einige Pflichten. So müssen sie ihre Aufgaben – soweit es ihnen angesichts ihrer Ausbildung möglich ist – sorgfältig ausführen und Maschinen und Geräte sorgfältig bedienen. Natürlich können in einer Ausbildung Fehler passieren. Daher sollten Auszubilde­nde eigentlich immer einen Ausbilder in der Nähe haben. Richtet der Lehrling dennoch einen Schaden am Ausbildung­splatz an, kommt es darauf an, ob und in welchem Maße der Azubi fahrlässig gehandelt hat. Wichtig aber: Die Kosten für den Schaden dürfen nicht einfach vom Gehalt abgezogen werden!

Text: ERN/oH Ein Leben ohne Smartphone? Das ist für viele Jugendlich­e und Erwachsene zwar denk bar, aber nicht erstrebens­wert. Verbindet sie der kleine Alles könner doch immer und über all mit der Familie, Freunden und Verwandten.

Klar, dass das Handy auch im Job immer mit von der Partie ist. Doch ist das Fummeln auf dem Smartphone Display am Arbeitspla­tz überhaupt er laubt? Und wenn ja, wann und wie oft?

Gerade Azubis, die am Anfang ihrer Ausbildung stehen, oder neue Kollegen, die sich erst noch im sozialen Gefüge der Abteilung einfinden müssen, sind in diesen Fragen unsi cher.

Generell gilt: Der Arbeitneh mer ist verpflicht­et, seine Auf merksamkei­t voll und ganz dem Job zu widmen. Die Nut zung mobiler Endgeräte wie Smartphone­s und Tablets ist also grundsätzl­ich nicht er laubt.

Deshalb sollte man frühzeitig mit seinem Chef abklären, welche Vorschrift­en es diesbe züglich im Unternehme­n gibt. Ist die private Handynutzu­ng in einem Betrieb ausdrückli­ch untersagt und verstößt man dagegen, kann das im Ex tremfall zur Abmahnung füh ren.

Fehlt eine klare Weisung, empfiehlt sich eine sozialadä quate Nutzung des Smartpho nes. Mit anderen Worten: In der Praxis ist eine schnelle Nachricht an die Familie oder der kurze Anruf beim Partner vertretbar und wird von den meisten Vorgesetzt­en toleriert. Exzessives Whatsappen oder stundenlan­ges Telefonier­en ist dagegen tabu.

Ein absolutes Handyverbo­t am Arbeitspla­tz ist im Allgemei nen nicht rechtens, da man in Notfällen stets darauf zurück greifen können muss.

Außerdem steht jedem frei, wie er seine Pausen verbringt. Chatten, telefonier­en und sur fen ist hier erlaubt. Nur in Aus nahmefälle­n, zum Beispiel, wenn die Handynutzu­ng sen sible Gerätschaf­ten am Ar beitsplatz stört, ist ein gänzli ches Handynutzu­ngsverbot zulässig.

Text: Stefan Grosssmann/oH

 ?? Foto: ERN/oH ?? Viele Wege führen in den Job.
Foto: ERN/oH Viele Wege führen in den Job.
 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany