Auf dem Weg ins eigene Berufsleben
Welche Rechte und Pflichten haben Auszubildende?
Jedes Jahr starten zahlreiche Azubis ins Berufsleben. Für viele ein wichtiger Schritt in ihrem Leben. Daher sollten sie nicht vergessen, sich über ihre Rechte, aber auch Pflichten als Auszubildende in einem Unternehmen zu informieren. Wer einen Ausbildungsbetrieb gefunden hat, der muss – vermutlich zu ersten Mal! – einen Arbeitsvertrag abschließen. Wie bei allen späteren Verträgen gilt hier: Sich vorher informieren, was in dem Vertrag stehen muss und diesen vor der Unterschrift genau lesen. Was auf jeden Fall im Ausbildungsvertrag stehen muss, gibt das Berufsausbildungsgesetz vor. Die Kernpunkte sind demnach folgende: Art und Ziel sowie Beginn und Dauer der Ausbildung, Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden, die Dauer der täglichen Ausbildungszeit und der Probezeit. Dazu kommen die Höhe des Azubi-Gehalts, der Urlaubsanspruch, Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann und Hinweise auf zu beachtende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
Vertraglich geregelt
Mit Blick auf das Alter der meisten Lehrlinge weisen Experten auf die Angaben zur täglichen Ausbildungszeit und zum Urlaub hin: „Sie müssen sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz richten. Für Volljährige gilt das Arbeitszeitgesetz, bzw. das Bundesurlaubsgesetz.“Wichtig für den Azubi: Ist der Berufsausbildungsvertrag unterschrieben, muss ihn der Betrieb an Kammer, Innung bzw. die zuständige Stelle schicken – nur dann ist der Lehrling auch für die Prüfungen zugelassen! Anmeldung und Prüfungskosten gehen übrigens zu Lasten des Ausbildungsbetriebes. Damit der Auszubildende weiß, welche Bereiche er im Unternehmen kennenlernen und welche Fähigkeiten er erwerben soll, muss der ausbildende Betrieb einen Ausbildungsplan erstellen. Wichtig: Ausbildungsfremde Tätigkeiten wie private Botengänge oder Putzdienste dürfen von Azubis im Regelfall nicht gefordert werden. Die Kosten für Ausbildungsmittel, beispielsweise Werkzeuge, Maschinen und PC sowie Arbeitskleidung, trägt der Betrieb. Lernmittel für die Berufsschule gehören jedoch nicht dazu. Generell hat der Ausbildungsbetrieb die Pflicht, seine Azubis bestmöglich bei der Erreichung des Ausbildungsziels zu unterstützen. Dazu gehört, diese zur regelmäßigen Teilnahme am Berufsschulunterricht anzuhalten.
Die Berufsschule
Für den Unterricht muss der Auszubildende freigestellt werden – unter Fortzahlung des Lehrlings-Gehalts. Das gilt auch für Prüfungen.
In den Ausbildungsordnungen werden von den Azubis Ausbildungsnachweise in Form von Berichtsheften gefordert. Eine wichtige Pflicht für den Lehrling ist der Besuch der Berufsschule und eventueller Lehrgänge. Auch die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen ist verbindlich.
Wer aus Krankheitsgründen am Unterricht oder einer Prüfung nicht teilnehmen kann, muss dies übrigens dem Ausbildungsbetrieb melden! Auch im Ausbildungsbetrieb selbst übernehmen Azubis natürlich einige Pflichten. So müssen sie ihre Aufgaben – soweit es ihnen angesichts ihrer Ausbildung möglich ist – sorgfältig ausführen und Maschinen und Geräte sorgfältig bedienen. Natürlich können in einer Ausbildung Fehler passieren. Daher sollten Auszubildende eigentlich immer einen Ausbilder in der Nähe haben. Richtet der Lehrling dennoch einen Schaden am Ausbildungsplatz an, kommt es darauf an, ob und in welchem Maße der Azubi fahrlässig gehandelt hat. Wichtig aber: Die Kosten für den Schaden dürfen nicht einfach vom Gehalt abgezogen werden!
Text: ERN/oH Ein Leben ohne Smartphone? Das ist für viele Jugendliche und Erwachsene zwar denk bar, aber nicht erstrebenswert. Verbindet sie der kleine Alles könner doch immer und über all mit der Familie, Freunden und Verwandten.
Klar, dass das Handy auch im Job immer mit von der Partie ist. Doch ist das Fummeln auf dem Smartphone Display am Arbeitsplatz überhaupt er laubt? Und wenn ja, wann und wie oft?
Gerade Azubis, die am Anfang ihrer Ausbildung stehen, oder neue Kollegen, die sich erst noch im sozialen Gefüge der Abteilung einfinden müssen, sind in diesen Fragen unsi cher.
Generell gilt: Der Arbeitneh mer ist verpflichtet, seine Auf merksamkeit voll und ganz dem Job zu widmen. Die Nut zung mobiler Endgeräte wie Smartphones und Tablets ist also grundsätzlich nicht er laubt.
Deshalb sollte man frühzeitig mit seinem Chef abklären, welche Vorschriften es diesbe züglich im Unternehmen gibt. Ist die private Handynutzung in einem Betrieb ausdrücklich untersagt und verstößt man dagegen, kann das im Ex tremfall zur Abmahnung füh ren.
Fehlt eine klare Weisung, empfiehlt sich eine sozialadä quate Nutzung des Smartpho nes. Mit anderen Worten: In der Praxis ist eine schnelle Nachricht an die Familie oder der kurze Anruf beim Partner vertretbar und wird von den meisten Vorgesetzten toleriert. Exzessives Whatsappen oder stundenlanges Telefonieren ist dagegen tabu.
Ein absolutes Handyverbot am Arbeitsplatz ist im Allgemei nen nicht rechtens, da man in Notfällen stets darauf zurück greifen können muss.
Außerdem steht jedem frei, wie er seine Pausen verbringt. Chatten, telefonieren und sur fen ist hier erlaubt. Nur in Aus nahmefällen, zum Beispiel, wenn die Handynutzung sen sible Gerätschaften am Ar beitsplatz stört, ist ein gänzli ches Handynutzungsverbot zulässig.
Text: Stefan Grosssmann/oH