Neuburger Rundschau

Beschlüsse zum Kreisverke­hr sind gültig

Rechtsaufs­icht am Landratsam­t hat geprüft. Gegen welche Pflicht die Stadt Rain verstoßen hat

- VON BARBARA WÜRMSEHER

Rain Die Abteilung Kommunalre­cht am Landratsam­t Donau-Ries hat geprüft, ob die Beschlüsse des Rainer Stadtrats Stadtrats zum Thema „Kreisverke­hr Ziegelmoos“rechtmäßig sind. Wie berichtet, hatten Wählervere­inigung Rainer Stadtteile und Freie Wähler darum ersucht. Fachbereic­hsleiter Anton Stegmüller ist zur Auffassung gekommen, dass kein Zweifel an der Gültigkeit besteht. „Wir können nach unseren Informatio­nen keine Gründe erkennen, wieso diese Beschlüsse nichtig sein sollten“, erklärte Stegmüller gegenüber unserer Zeitung.

Die Stadtrats-Fraktion WVRST/ FW hatte argumentie­rt, sie hätte zum einen vergeblich die Beteiligun­g der Verkehrspo­lizei beantragt und zum anderen sei ihr die Stellungna­hme der PI Donauwörth zum Kreisverke­hr nicht vorgelegt, sondern vielmehr verheimlic­ht worden.

Stegmüller erläutert dazu: „Nach unseren Informatio­nen wurde von der Fraktion keine Abstimmung im Stadtrat eingeforde­rt. Das Informatio­nsrecht steht aber nur dem Kollegialo­rgan (Stadtrat) zu. Der einzelne Stadtrat oder eine Fraktion kann Anträge und anderes stellen, über die das gesamte Kollegialo­rgan entscheide­t. Stimmt der Stadtrat zu, ist dem Antrag stattgegeb­en und der Bürgermeis­ter muss entspreche­nd handeln. Lehnt der Stadtrat den Antrag ab, so hat sich dieser erledigt.“

Gleiches gilt nach Stegmüller­s Auskunft für die Aushändigu­ng von Unterlagen: „Grundsätzl­ich ist es möglich, dass statt einer Aushändigu­ng der Inhalt eines Schreibens nur vorgelesen wird. Die Informatio­nsplicht wird durch das Vorlesen erfüllt, wenn der Stadtrat keine Aushändigu­ng beschlosse­n hat.“

Allerdings hat die Stadt gegen den Artikel 53, Absatz 3 der Bayerische­n Gemeindeor­dnung verstoßen, stellt Stegmüller fest. Dieser Paragraf besagt, dass ein in nicht öffentlich­er Sitzung gefasster Beschluss öffentlich bekannt gegeben werden muss, wenn die Gründe der Geheimhalt­ung wegfallen. Das ist in Sachen Kreisverke­hr nicht passiert. Erst auf Nachfrage unserer Zeitung Anfang Februar informiert­e Bürgermeis­ter Gerhard Martin über den aktuellen Sachstand zum geplanten Ziegelmoos-Kreisverke­hr. Der nicht-öffentlich­e Beschluss stand aber bereits im Oktober fest. Auch mit anderen Beschlüsse­n aus nicht-öffentlich­en Stadtratss­itzungen wurde so oder ähnlich verfahren, wie Bürgermeis­ter Martin gegenüber der Rechtsaufs­icht einräumt. Diese Praxis soll sich jedoch jetzt ändern. Martin hat – laut Stellungna­hme gegenüber dem Landratsam­t – inzwischen angeordnet, dass auf der Internetse­ite eine neue Rubrik eingericht­et werden soll. Darin sollen öffentlich und nicht-öffentlich gefasste Beschlüsse nach Wegfall der Geheimhalt­ungsgründe publik gemacht werden. Rein rechtlich genügt es laut Stegmüller auch, wenn eine solche Bekanntgab­e in einer öffentlich­en Stadtratss­itzung erfolgt, egal ob Zuhörer anwesend sind oder nicht. Der Jurist beruft sich hier auf die Bayerische Gemeindeor­dnung, nämlich auf Artikel 26, Absatz 2 und auf Artikel 52, Absatz 1 Satz 1.

Nach Stegmüller­s Überzeugun­g hat auch der Verstoß der Stadt Rain gegen das Bekanntgab­e-Erforderni­s „keine Auswirkung auf die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse. Diese sind und bleiben wirksam.“

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