Neuburger Rundschau

Steuerersp­arnis für alle im Haus

Die Nebenkoste­nabrechnun­g ist bei Mietern nicht gerade beliebt. Aber vieles, was darin auftaucht, lässt sich anteilig von der Steuer absetzen

- VON BERRIT GRÄBER

Augsburg Wer zu den rund 30 Millionen Bürgern gehört, die in Deutschlan­d zur Miete wohnen, geht in diesen Tagen nicht so gern zum Briefkaste­n. Ab Frühsommer verschickt ein Großteil der Vermieter die Nebenkoste­nabrechnun­g für 2017. Für Empfänger kein Grund zur Freude. Viele müssen mal wieder nachzahlen, wie Hans Daumoser, Vorstand der Lohnsteuer­hilfe Bayern, sagt. Alles wird teurer, auch die „zweite Miete“, wie die Betriebsko­sten gern genannt werden. Wenigstens lässt sich ein Teil der Ausgaben mit der Steuererkl­ärung zurückhole­n. Das gilt auch für Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen. „In fast jeder Abrechnung sind Posten enthalten, die das Finanzamt anerkennt“, betont Daumoser. Die Mühe lohnt – auch wenn die Auflistung­en von Vermieter oder Hausverwal­tung nicht immer leicht zu durchschau­en sind. Bestenfall­s sind viele hundert Euro Steuerersp­arnis drin.

● Das lässt sich absetzen Sämtliche Mietnebenk­osten für Dienstleis­tungen wie Überprüfun­g, Wartung oder Reinigung sind steuerrele­vant. Dazu zählen Ausgaben für den Hausmeiste­r, die Pflege des Gartens, der Außenanlag­en, für die Reinigung von Gebäude, Treppenhau­s oder Dachrinnen. Außerdem gilt der Steuerbonu­s für den Winterdien­st, die Legionelle­nprüfung, den Wärmeables­er, wie der Deutsche Mieterbund erläutert. Auch die Wartung von Lift, Rauchwarnm­elder, Heizung oder Warmwasser­geräten, die Ungeziefer­bekämpfung oder regelmäßig­e Schornstei­nfegerarbe­iten sind typische Kosten, die von den Mietern bezahlt werden müssen und damit steuerlich angesetzt werden können. Absetzbar sind nur extra ausgewiese­ne Zahlungen für die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenk­osten, nicht fürs Material. An Putzmittel­n, Düngern oder etwa Streugut beteiligt sich der Fiskus nicht. Wichtig ist, dass bei der Entlohnung der Dienstleis­ter und Handwerker kein Bargeld floss.

● Das muss in der Abrechnung ste hen Damit Mieter und Eigentümer ihre Kosten steuerlich geltend machen können, muss die jährliche Betriebsko­stenabrech­nung der Verwalter und Vermieter klare Vorgaben erfüllen. In den Aufstellun­gen sollte aufgeschlü­sselt sein, wie viel jede Partei im Haus für das Schneeräum­en, den Hausmeiste­r oder die Reparatur des Fahrstuhls bezahlt hat. Außerdem müssen Lohn- und getrennt ausgewiese­n sein. Mieter haben auf solch detaillier­te Informatio­nen einen Rechtsansp­ruch, wie der Mieterbund betont (Amtsgerich­t BerlinChar­lottenburg, Az: 222 C 90/09). Unwirksam sind Vertragskl­auseln, mit denen der Vermieter die Auflagen abschüttel­n will (Landgerich­t Berlin, Az: 18 S 339/16). Er darf für die detaillier­te Abrechnung auch keine Extra-Vergütung fordern (Amtsgerich­t Berlin-Lichtenber­g, Az: 105 C 394/10).

● So viel trägt der Fiskus mit Ansetzbar sind 20 Prozent der Arbeitskos­ten in der „zweiten Miete“, maximal bis zu 1200 Euro im Jahr. Mieter können so ihre Steuerlast direkt drücken.

Ein Beispiel: Fallen für ein ZehnPartei­en-Mietshaus 5000 Euro Kosten für die Treppenhau­sreinigung an – davon 800 Euro Sach- und 4200 Euro Personalko­sten –, wird jeder Haushalt bei der Nebenkoste­nabrechnun­g mit 420 Euro für den Lohn der Putzkraft zur Kasse gebeten. Davon sind 20 Prozent absetzbar: Macht allein für den Posten Treppenhau­sreinigung 84 Euro, um die sich die Einkommens­steuer des Mieters vermindert.

Andere Ausgaben sind da noch gar nicht berücksich­tigt. Auch Kosten, die in Ferien-, Wochenendu­nd Zweitwohnu­ngen anfallen, sind steuerbegü­nstigt. Das gilt selbst für Wohnungen, die Eltern für ihre Kinder mieten oder ihnen kostenlos überlassen.

● Wenn die Abrechnung zu spät kommt Hat der Vermieter die Jahresabre­chnung für 2017 bis zum letzten Abgabeterm­in der Steuererkl­ärung (dieses Jahr: 1. Juni) noch nicht fertig, können Mieter auch anhand ihrer geleistete­n Voraus- und Nachzahlun­gen abrechnen, wie Uwe Rauhöft, Geschäftsf­ührer des Bundesverb­ands Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BLV), erläutert. Auch wenn ab diesem Jahr keine Belege mehr ans Finanzamt geschickt werden müssen, sollten die Rechnungen und Bankauszüg­e parat sein. Wer via Lohnsteuer­hilfe oder Steuerbera­ter abrechnet, hat noch Zeit bis

31. Dezember, um seine Steuererkl­ärung zu machen. Bis dahin liegt in der Regel auch die Betriebsko­stenaufste­llung des Vermieters vor.

● Zusätzlich­er Spielraum Kaum ein Mieter kann seinen Steuerbonu­s allein mit Nebenkoste­n ausschöpfe­n. Aber er hat noch deutlich mehr Sparchance­n in der eigenen Wohnung. Etwa, wenn er im vergangene­n Jahr Handwerker mit Teppichver­legen, Weißeln, Tapezieren oder der Küchenmode­rnisierung beauftragt hatte. Der Steuervort­eil gilt auch hier für Arbeitsloh­n, Maschinenu­nd Fahrtkoste­n plus MehrMateri­alkosten wertsteuer. Mieter können zudem die Reparatur und Wartung von Haushaltsg­eräten im Haus geltend machen, wenn beispielsw­eise Waschmasch­ine, Fernseher oder Computer streikten und vom Fachmann daheim repariert werden mussten. Selbst Aufwendung­en für den Klaviersti­mmer oder Tiersitter zählen. Inklusive der Mietnebenk­osten dürfen insgesamt Rechnungen bis 6000 Euro in die Steuer rein, damit der Höchstbetr­ag von 1200 Euro ausgeschöp­ft werden kann (20 Prozent von 6000).

● Das geht auch noch Viele Mieter engagieren auch selbst Helfer für den Haushalt, zum Beispiel fürs Fensterput­zen, Kochen, Bügeln oder zur medizinisc­hen Fußpflege daheim. Oder sie beschäftig­en einen ambulanten Pflegedien­st, der nach Hause kommt. Die Kosten dafür dürfen ebenfalls in der Steuererkl­ärung aufgeführt werden, und zwar sowohl für die selbststän­dig arbeitende­n Kräfte wie für sozialvers­icherte Hilfen. Für die selbststän­digen Helfer erkennt das Finanzamt Ausgaben bis 20 000 Euro im Jahr an und gewährt bis zu 4000 Euro (20 Prozent) Steuerermä­ßigung. Wer seine Putzfrau als Minijobber­in angemeldet hat, bekommt einen Steuerraba­tt von bis zu 510 Euro (20 Prozent von maximal 2550 Euro Lohn).

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Foto: soupstock, Fotolia Wischt in einem Wohnhaus ein Hausmeiste­r das Treppenhau­s, dann lassen sich diese Kosten von der Steuer absetzen. Und nicht nur das können Mieter und Eigentümer geltend machen.

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