Eigentum verpflichtet – zum Kehren
In Bergheim wurde die Verordnung über die Reinigung der Straßen verlängert. Welche Pflichten sie beinhaltet und warum jetzt nicht mehr samstags gekehrt werden muss
Bergheim Dem einen ist es ein Anliegen, dem anderen ist es eine lästige Pflicht: das regelmäßige Kehren des Bürgersteigs. Dazu werden in aller Regel die Anwohner von ihrer Gemeinde per Verordnung verpflichtet. Das ist auch in Bergheim so. Das Regelwerk wurde in der jüngsten Gemeinderatssitzung für weitere 20 Jahre verlängert – mit einer minimalen, aber kuriosen Änderung. Denn bislang war es verpflichtend, dass jeder Hausbesitzer samstags die Straße um sein Grundstück kehrt – wohlgemerkt: Es war ausdrücklich die Rede von Samstag. Wer streng genommen also am Freitag die Straße kehrte, verstieß gegen die Verordnung – es sei denn, er kehrte sie tags darauf erneut. Diese Posse kam natürlich nie zum Tragen und wurde – „weil die Vorschrift nicht mehr zeitgemäß ist“– in der neuen Verordnung gestrichen, wie Stefan Gößl von der Verwaltung am Montag mit einem Schmunzeln erklärte. Jetzt darf jeder Bürger ganz offiziell kehren, wann immer er will – und zwar nicht wie bislang ver- pflichtend jede Woche, sondern nur, wenn es auch wirklich erforderlich ist.
Mit dieser durchaus amüsanten Änderung waren alle Gemeinderäte einverstanden – bis auf Engelbert Winter. Er montierte, dass er die Verordnung nicht als Vorlage hatte und deshalb nicht studieren konnte. Deshalb verweigerte er die Abstimmung.
Die Verordnung enthält im Wesentlichen folgende Verpflichtungen:
● Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten, Fahrzeuge oder Maschinen zu säubern und Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen.
● Es ist zwar nicht verboten, dass Tiere ihr Geschäft auf öffentlicher Straße verrichten. Dagegen muss der Tierhalter mit einer Geldstrafe rechnen, wenn er das Häufchen links liegenlässt.
● Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel oder anderer Müll dürfen nicht auf öffentlichen Straßen abgeladen oder abgestellt werden. Das gilt im Übrigen auch für Schneehaufen im Winter.
● Gekehrt werden müssen die Gehwege und ein 50 Zentimeter breiter Streifen der Straße, die um das Grundstück führen und von diesem aus zugänglich sind.
● Im Herbst muss das Laub entfernt werden – allerdings nur dann, wenn es als verkehrsgefährdend einzustufen ist, das heißt, wenn beispielsweise Fußgänger auf dem feuchten Laub ausrutschen könnten.
● Wächst aus den Ritzen und Fugen Gras oder Unkraut, muss der Grundstückseigentümer dieses entfernen.
● Insbesondere nach einem Unwetter oder bei Tauwetter müssen Anwohner dafür Sorge tragen, dass die Abflussrinnen und Kanaleinläufe frei sind.
● Egal ob Vorderlieger- oder Hinterlieger: Die Parteien müssen sich selbst einigen, wer sich um das Straßenkehren kümmert.
● Im Winter muss der Gehweg werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 Uhr geräumt werden. Bei Glatteis ist Sand und Split erlaubt. Tausalz ist lediglich an Treppen und bei starken Steigungen erlaubt. Geräumt und gestreut werden muss bis 20 Uhr – und zwar so oft, wie es für die Sicherheit notwendig ist.
● Kann ein Grundstückseigentümer aus berechtigten Gründen diesen Pflichten nicht nachkommen, muss er mit der Gemeinde eine individuelle Regelung treffen.
● Wer öffentliche Straßen verunreinigt, seine Reinigungspflicht nicht erfüllt oder Gehwege nicht oder nicht rechtzeitig sichert, muss mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro rechnen.