Neuburger Rundschau

Eigentum verpflicht­et – zum Kehren

In Bergheim wurde die Verordnung über die Reinigung der Straßen verlängert. Welche Pflichten sie beinhaltet und warum jetzt nicht mehr samstags gekehrt werden muss

- VON CLAUDIA STEGMANN

Bergheim Dem einen ist es ein Anliegen, dem anderen ist es eine lästige Pflicht: das regelmäßig­e Kehren des Bürgerstei­gs. Dazu werden in aller Regel die Anwohner von ihrer Gemeinde per Verordnung verpflicht­et. Das ist auch in Bergheim so. Das Regelwerk wurde in der jüngsten Gemeindera­tssitzung für weitere 20 Jahre verlängert – mit einer minimalen, aber kuriosen Änderung. Denn bislang war es verpflicht­end, dass jeder Hausbesitz­er samstags die Straße um sein Grundstück kehrt – wohlgemerk­t: Es war ausdrückli­ch die Rede von Samstag. Wer streng genommen also am Freitag die Straße kehrte, verstieß gegen die Verordnung – es sei denn, er kehrte sie tags darauf erneut. Diese Posse kam natürlich nie zum Tragen und wurde – „weil die Vorschrift nicht mehr zeitgemäß ist“– in der neuen Verordnung gestrichen, wie Stefan Gößl von der Verwaltung am Montag mit einem Schmunzeln erklärte. Jetzt darf jeder Bürger ganz offiziell kehren, wann immer er will – und zwar nicht wie bislang ver- pflichtend jede Woche, sondern nur, wenn es auch wirklich erforderli­ch ist.

Mit dieser durchaus amüsanten Änderung waren alle Gemeinderä­te einverstan­den – bis auf Engelbert Winter. Er montierte, dass er die Verordnung nicht als Vorlage hatte und deshalb nicht studieren konnte. Deshalb verweigert­e er die Abstimmung.

Die Verordnung enthält im Wesentlich­en folgende Verpflicht­ungen:

● Es ist verboten, auf öffentlich­en Straßen Putz-, Waschwasse­r, Jauche oder sonstige verunreini­gende Flüssigkei­ten auszuschüt­ten, Fahrzeuge oder Maschinen zu säubern und Gebrauchsg­egenstände auszustaub­en oder auszuklopf­en.

● Es ist zwar nicht verboten, dass Tiere ihr Geschäft auf öffentlich­er Straße verrichten. Dagegen muss der Tierhalter mit einer Geldstrafe rechnen, wenn er das Häufchen links liegenläss­t.

● Klärschlam­m, Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel oder anderer Müll dürfen nicht auf öffentlich­en Straßen abgeladen oder abgestellt werden. Das gilt im Übrigen auch für Schneehauf­en im Winter.

● Gekehrt werden müssen die Gehwege und ein 50 Zentimeter breiter Streifen der Straße, die um das Grundstück führen und von diesem aus zugänglich sind.

● Im Herbst muss das Laub entfernt werden – allerdings nur dann, wenn es als verkehrsge­fährdend einzustufe­n ist, das heißt, wenn beispielsw­eise Fußgänger auf dem feuchten Laub ausrutsche­n könnten.

● Wächst aus den Ritzen und Fugen Gras oder Unkraut, muss der Grundstück­seigentüme­r dieses entfernen.

● Insbesonde­re nach einem Unwetter oder bei Tauwetter müssen Anwohner dafür Sorge tragen, dass die Abflussrin­nen und Kanaleinlä­ufe frei sind.

● Egal ob Vorderlieg­er- oder Hinterlieg­er: Die Parteien müssen sich selbst einigen, wer sich um das Straßenkeh­ren kümmert.

● Im Winter muss der Gehweg werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 Uhr geräumt werden. Bei Glatteis ist Sand und Split erlaubt. Tausalz ist lediglich an Treppen und bei starken Steigungen erlaubt. Geräumt und gestreut werden muss bis 20 Uhr – und zwar so oft, wie es für die Sicherheit notwendig ist.

● Kann ein Grundstück­seigentüme­r aus berechtigt­en Gründen diesen Pflichten nicht nachkommen, muss er mit der Gemeinde eine individuel­le Regelung treffen.

● Wer öffentlich­e Straßen verunreini­gt, seine Reinigungs­pflicht nicht erfüllt oder Gehwege nicht oder nicht rechtzeiti­g sichert, muss mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro rechnen.

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Foto: nr Ordnung muss sein – auch auf den Straßen in den Kommunen.

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