Wenn der Urlaub nachträglich teurer wird
Das neue Reiserecht bringt den Verbrauchern ab 1. Juli aber auch Vorteile, vor allem bei Online-Buchungen. Vorsicht ist geraten, wenn der Anbieter mehrere Rechnungen ausstellt
Online-Buchungen, Baustein-Reisen, Flugportale: Die Art und Weise, wie wir Urlaub buchen, hat sich grundlegend verändert. Wenn etwas schiefgeht, dann wird aber immer noch das Pauschalreiserecht aus der Vor-Internetzeit angewendet. Das ändert sich jetzt: Für Buchungen ab dem 1. Juli tritt ein neues Reiserecht in Kraft. Der wesentliche Aufreger darin: Reiseverkäufern wird erlaubt, unter Umständen selbst nach der Buchung noch mehr Geld zu verlangen. Auch sonst sehen die Verbraucherschützer die bislang recht hohen deutschen Standards auf europäisches Mittelmaß aufgeweicht. Was ändert sich konkret? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Was ändert sich beim Preis?
Schon bislang müssen Urlauber nachträgliche Preiserhöhungen um bis zu fünf Prozent akzeptieren – allerdings nur, wenn zwischen Buchung und Reise vier Monate liegen und die Kosten des Veranstalters nachweislich gestiegen sind – etwa, weil sich der Wechselkurs geändert hat. Künftig dürfen die Reiseunternehmen bis 20 Tage vor Reisebeginn bis zu acht Prozent aufschlagen. Die Reise darf sogar noch teurer werden; dann muss der Veranstalter dem Urlauber allerdings ein Rücktrittsrecht einräumen, jedoch nicht mehr wie bisher eine gleichwertige Ersatzreise anbieten.
Welche weiteren Änderungen sind geplant?
Neu sind „verbundene Reiseleistungen“: Wer im Reisebüro oder auf verlinkten Webseiten innerhalb von 24 Stunden zum Beispiel Flug und Hotel oder Mietwagen bucht, der hat künftig mehr Rechte: Bei Reklamationen muss er sich zwar weiter mit Hotelier oder Fluglinie auseinandersetzen. Sind die aber insolvent, dann haftet künftig der Vermittler. Wenn er dazu nicht bereit ist, muss er das vor der Buchung eindeutig klarstellen. Das neue Gesetz, das eine EU-Richtlinie umsetzt, vereinheitlicht zudem die unterschiedlichen Vorschriften in den EU-Mitgliedsländern. Wer etwa eine Flusskreuzfahrt bei einer niederländischen Reederei bucht, der wird nun vergleichbare Rechte haben wie beim deutschen Anbieter. Wenn etwas schiefgeht, dann hat der Reisende in Zukunft deutlich mehr Zeit, Ansprüche auf Preisminderung und Schadenersatz geltend zu machen. Bisher war es gerade mal ein Monat bis zur Verjährung, künftig sind es zwei Jahre. Gibt es Unterschiede beim Reiserücktritt? Bei möglichen Stornosätzen? Die neuen Regeln gleichen weitgehend den bisherigen. Allerdings ist der Reiseveranstalter künftig verpflichtet, auf Verlangen des Urlaubers die Stornohöhe zu begründen. Und wenn „außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort” die Reise erheblich beeinträchtigen, darf der Veranstalter bei einem Rücktritt des Urlaubers keine Entschädigung mehr verlangen. Das dürfte etwa nach einem Hurrikan oder auch bei politischen Unruhen der Fall sein.
Und wenn etwa eine Vulkan-Aschewolke die Rückreise bedroht?
Dann muss künftig der Veranstalter alle Mehrkosten eines verzögerten Rückflugs tragen, dazu die ersten drei Übernachtungen – bei „außergewöhnlichen Umständen“auch länger. Die Drei-Tage-Beschränkung entfällt auch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die das zuvor dem Veranstalter mitgeteilt haben.
Warum ist der Begriff der Pauschalreise so wichtig?
Bereits seit 1980 gelten in Deutschland besondere Regeln für Veranstalterreisen: Wenn etwas schiefgeht, dann muss sich der Urlauber nicht mit dem türkischen Hotelier herumärgern, sondern kann seinen heimischen Veranstalter in Haftung nehmen. Kauft der Reisende dagegen Hotel oder Flug einzeln und ohne Veranstalter im Reisebüro oder Netz, dann ist der Verkäufer nur Reisemittler und haftungsmäßig aus dem Schneider. Diese Lücke wird jetzt zumindest für Reisen geschlossen, bei denen mehrere Einzelleistungen beim selben Verkäufer erworben wurden.
Unterliegen alle Reisen dem neuen Gesetz?
Nein. Einzelne Reiseleistungen sind weiter außen vor. Darunter fallen neben Flug- und Hotelbuchungen neuerdings auch Ferienhäuser. Das bedeutet, dass die Ferienhausbuchung eventuell nicht gegen eine Insolvenz des Betreibers versichert ist. Außerdem sind Tagesreisen bis 500 Euro aus dem Gesetz herausgenommen. Ausgerechnet diese sogenannten „Kaffeefahrten”, die jährlich etwa 50 Millionen vorwiegend Ältere und Alleinstehende buchen, stehen weiter außerhalb des Reiserechts.
Was ist mit Reisen von Kirchen, Schulen oder Vereinen?
Das gesamte neue Pauschalreiserecht gilt nicht für Einrichtungen, die nur einmal jährlich für einen begrenzten Personenkreis wie Vereinsmitglieder oder Schulklassen und nicht gewinn- orientiert Reisen organisieren. Bereits eine wiederholte Reise fällt aber unter das Pauschalreiserecht, und der Pfarrer wird dann rechtlich zum Reiseveranstalter.
Muss der Urlauber seinen Schaden wegen des überbuchten finnischen Ferienhauses künftig in Rovaniemi einklagen, auch wenn er über einen deutschen Reiseveranstalter gebucht hat?
Das wird sich zeigen. Reiseveranstalter können dazu in ihr Kleingedrucktes eine sogenannte Rechtswahlklausel aufnehmen und die Geltung des jeweiligen ausländischen Rechts vereinbaren. Diese Rechtswahl darf den deutschen Urlauber aber nicht schlechter stellen als das deutsche (Miet- und Beherbergungs-)Recht. Natürlich können Reiseveranstalter auch nach wie vor das deutsche Pauschalreiserecht für solche Einzelleistungen analog weiter gelten lassen, was einige auch tun werden.
Wie bucht man künftig Einzelleistungen mit Pauschalreiserechtsschutz? Das neue Gesetz definiert nur Mindestleistungen. Den Reiseanbietern steht es frei, mehr Rechte zu gewährleisten. Bereits jetzt hat zum Beispiel die Tui angekündigt, dass bei ihr in Zukunft auch alle einzeln gebuchten Bausteine – ob Hotelnächte, Rundreisen oder Mietwagen – automatisch dem gleichen Schutz wie jede Pauschalreise unterliegen werden. Andere werden vermutlich folgen.
Was bemängeln die Verbraucherschützer?
Konsumentenschützer monieren, dass der Pauschalreiseschutz bei verbundenen Leistungen leicht unterlaufen werden kann. Dazu reicht es bereits, wenn sich der Urlauber „getrennt zur Zahlung verpflichtet“– was das in der Praxis heißt, werden wohl erst Gerichte klären. Ebenfalls ärgerlich: Nachträgliche Preiserhöhungen – auch über acht Prozent – gelten als stillschweigend genehmigt, wenn der Konsument nicht widerspricht. Und selbst wer das tut, hat ein Problem: Kurz vor Ablauf der 20-Tage-Frist wird er für ein beliebtes Ziel in der Hochsaison keinen gleichwertigen Ersatz zum alten Preis finden. Weitere Ärgernisse: Wenn eine Reise sich „erheblich ändert“, muss der Veranstalter keine „Ersatzreise“mehr anbieten. Ein Schweigen des Urlaubers auch bei erheblicher Vertragsänderung gilt als Zustimmung. Kleinere („unwesentliche“) Abweichungen von der gebuchten Reise müssen toleriert werden, wenn sie für den Durchschnittsurlauber akzeptabel sind – etwa wenn auf einer Rundreise ein ähnliches toskanisches Bergdorf wie das ausgeschriebene besichtigt wird.
Worauf soll man als Konsument künftig besonders achten?
Als Erstes auf die Formulare, die künftig jedem Urlauber zur Unterschrift vorgelegt werden. Dort steht nämlich, welche Reiseform man bucht: Ist es eine echte Pauschalreise (mit den meisten Rechten), sind es „verbundene Reiseleistungen“(mit weniger Rechten, aber einer Insolvenzabsicherung) oder sind es getrennte Einzelleistungen (mit den wenigsten Rechten)? Und ganz wichtig: Will das (Online-)Reisebüro getrennte Rechnungen ausstellen, also zum Beispiel für Flug und Hotel, Hotel und Mietwagen, und besteht es dann vielleicht auch noch auf getrennter Bezahlung? Vorsicht! Denn dann stiehlt es sich offenbar aus der Verantwortung.
Ist es sinnvoll, im Zweifelsfall noch vor dem 1. Juli zu buchen?
Das alte Reiserecht ist in einigen Fällen günstiger für Urlauber als das neue. Das gilt für Preiserhöhungen und erhebliche Vertragsänderungen nach Vertragsschluss, besonders aber für Buchungen von Einzelleistungen über einen Veranstalter. Da wird bisher das Reiserecht angewandt. Wer denkt sich denn so was aus? Mitten im Nirgendwo, wo sich fränkische Bratwurst und Aischgründer Karpfen gut’ Nacht sagen, ein Barockschloss zu bauen? Mit allem Drum und Dran, mit Ehrenhof, Wappengiebel und weitläufigem Park? Wolf Philipp Freiherr von Schrottenberg war wohlhabend und einflussreich genug, um sich Anfang des 18. Jahrhunderts auf seinen Ländereien rund um das Dorf Reichmannsdorf diesen stattlichen Adelssitz zu gönnen. Kein Geringerer als Hofbaumeister Johann Dietzenhofer, von dem auch das feudale Schloss Weißenstein im benachbarten Pommersfelden stammt, lieferte die Pläne dafür.
Vergangene Zeiten. Reichmannsdorf ist heute ein Stadtteil von Schlüsselfeld, die Schrottenbergs haben Geld und Macht verloren und aus ihrem Schloss ist ein Vier-SterneHotel geworden. Der neue Hausherr
Mark Bohn, der zusammen mit seiner
Frau Heidi die
Geschäfte führt, zeigt interessierten
Besuchern gerne die ehemaligen
Wohnräume.
Aus Denkmalschutzgründen darf das
Schloss nur für Tagungen und repräsentative Anlässe genutzt werden. Feine Speisen mit Zutaten aus der Region werden in den Kellergewölben und auf der Terrasse serviert, die Gästezimmer liegen hingegen in einem modernen Anbau.
Von dort sind es nur wenige Schritte zum Golfplatz. Die Anlage in den Ausläufern des Steigerwalds bietet schöne Naturerlebnisse und weite Ausblicke, aber auch fordernde Spielbahnen. Erholung von dieser sportlichen Runde findet man in Bamberg, Nürnberg oder Würzburg. Von wegen mitten im Nirgendwo also – vielmehr mittendrin im Zentrum einstiger kirchlicher und weltlicher Macht.
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In unserer Rubrik „Zimmer-Service“stellen wir Hotels, Pensionen und Ferienhäuser vor, die unsere Redaktionsmitglieder und Mitarbeiter ausprobiert haben und bemerkenswert fanden.