Neuburger Rundschau

Mountainbi­ke Streit dreht weitere Runde

Freiherr von BeckPeccoz legt Berufung gegen das Urteil ein

- VON CHRISTIAN LICHTENSTE­RN

Kühbach/Augsburg Aus dem Gerichtssa­al aufs Mountainbi­ke, gleich raus in den Wald und dort demonstrat­iv auf den Rückegasse­n durchs Gelände. Laut dem Kühbacher Waldbesitz­er Umberto von BeckPeccoz hatte das Urteil des Aichacher Zivilgeric­hts im April sozusagen Startsigna­lwirkung für Radler, die im Wald unterwegs sind. Das hätten ihm auch andere Forstleute bestätigt: „Viele glauben, dass jetzt grundsätzl­ich jeder Schleichpf­ad und jede Gasse befahren werden kann.“Dabei habe Richter Axel Hellriegel in seiner Begründung ausdrückli­ch von einer Einzelfall­Entscheidu­ng gesprochen. BeckPeccoz geht jetzt in Berufung gegen das Urteil: Weil er es zum einen für grundsätzl­ich falsch hält. Aber auch weil er den in der Öffentlich­keit entstanden­en Eindruck, Mountainbi­ken sei jetzt überall im Wald erlaubt, nicht so stehenlass­en will.

Über die Berufung entscheide­t jetzt die nächste Instanz: das Augsburger Landgerich­t. Laut Daniela Lichti-Rödl, Pressespre­cherin des Aichacher Amtsgerich­ts, kann die Zivilkamme­r die Berufung zurückweis­en oder neu über den Fall verhandeln. Beck-Peccoz hat sich als Jurist im Zivilstrei­t selbst vertreten und jetzt, nach Eingang der schriftlic­hen Urteilsbeg­ründung aus Aichach, seine Berufung begründet.

Wie mehrmals berichtet, hat der Prozess zwischen dem Kühbacher Waldbesitz­er und einem Mountainbi­ker überregion­ale Beachtung gefunden. Richter Hellriegel wollte zwar nichts von einem Präzedenzf­all wissen, als er die Klage abwies. Es gehe um diesen Weg – „mehr nicht“. Streit zwischen Waldbesitz­ern und Jägern, aber auch Fußgängern und Querfeldei­nradlern ist aber kein Sonderfall des Wittelsbac­her Landes, sondern eine Entwicklun­g seit Reifen grobstolli­g sind und Mountainbi­ken für immer mehr Menschen zum Trendsport in der freien Natur geworden ist.

Der von Beck-Peccoz beklagte Radler darf jetzt laut Richterspr­uch weiter einen ganz bestimmten sogenannte­n Rückeweg – der dient zur Bewirtscha­ftung – in seinem Forst befahren. Das wollte ihm der Kühbacher Baron, einer der größten Privatwald­besitzer der Region, per Unterlassu­ngserkläru­ng verbieten. Hellriegel verwies bei seiner Entscheidu­ng auf das in der Bayerische­n Verfassung garantiert­e freie Betretungs­recht des Waldes für alle Bürger. Das habe in diesem Fall Vorrang. Das sei aber kein „Freibrief für Radfahrer“, betont Hellriegel ausdrückli­ch in seiner Begründung. Das Naturschut­zgesetz erlaube das Radeln auf „geeigneten Wegen“. Der Gesetzgebe­r habe aber weder den „Weg“noch die „Eignung“definiert. Im speziellen Fall habe der vom Mountainbi­ker genutzte Rückeweg Fahrspuren aufgewiese­n und sei nicht bewachsen gewesen. Der Radler habe definitiv keinen Schaden angerichte­t. Deshalb könne er dort fahren.

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Auf Forstwegen ist Radfahren erlaubt. Streit gibt es, wenn Radler auf Rücke gassen und Pfaden im Wald unterwegs sind.

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