Mountainbike Streit dreht weitere Runde
Freiherr von BeckPeccoz legt Berufung gegen das Urteil ein
Kühbach/Augsburg Aus dem Gerichtssaal aufs Mountainbike, gleich raus in den Wald und dort demonstrativ auf den Rückegassen durchs Gelände. Laut dem Kühbacher Waldbesitzer Umberto von BeckPeccoz hatte das Urteil des Aichacher Zivilgerichts im April sozusagen Startsignalwirkung für Radler, die im Wald unterwegs sind. Das hätten ihm auch andere Forstleute bestätigt: „Viele glauben, dass jetzt grundsätzlich jeder Schleichpfad und jede Gasse befahren werden kann.“Dabei habe Richter Axel Hellriegel in seiner Begründung ausdrücklich von einer EinzelfallEntscheidung gesprochen. BeckPeccoz geht jetzt in Berufung gegen das Urteil: Weil er es zum einen für grundsätzlich falsch hält. Aber auch weil er den in der Öffentlichkeit entstandenen Eindruck, Mountainbiken sei jetzt überall im Wald erlaubt, nicht so stehenlassen will.
Über die Berufung entscheidet jetzt die nächste Instanz: das Augsburger Landgericht. Laut Daniela Lichti-Rödl, Pressesprecherin des Aichacher Amtsgerichts, kann die Zivilkammer die Berufung zurückweisen oder neu über den Fall verhandeln. Beck-Peccoz hat sich als Jurist im Zivilstreit selbst vertreten und jetzt, nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung aus Aichach, seine Berufung begründet.
Wie mehrmals berichtet, hat der Prozess zwischen dem Kühbacher Waldbesitzer und einem Mountainbiker überregionale Beachtung gefunden. Richter Hellriegel wollte zwar nichts von einem Präzedenzfall wissen, als er die Klage abwies. Es gehe um diesen Weg – „mehr nicht“. Streit zwischen Waldbesitzern und Jägern, aber auch Fußgängern und Querfeldeinradlern ist aber kein Sonderfall des Wittelsbacher Landes, sondern eine Entwicklung seit Reifen grobstollig sind und Mountainbiken für immer mehr Menschen zum Trendsport in der freien Natur geworden ist.
Der von Beck-Peccoz beklagte Radler darf jetzt laut Richterspruch weiter einen ganz bestimmten sogenannten Rückeweg – der dient zur Bewirtschaftung – in seinem Forst befahren. Das wollte ihm der Kühbacher Baron, einer der größten Privatwaldbesitzer der Region, per Unterlassungserklärung verbieten. Hellriegel verwies bei seiner Entscheidung auf das in der Bayerischen Verfassung garantierte freie Betretungsrecht des Waldes für alle Bürger. Das habe in diesem Fall Vorrang. Das sei aber kein „Freibrief für Radfahrer“, betont Hellriegel ausdrücklich in seiner Begründung. Das Naturschutzgesetz erlaube das Radeln auf „geeigneten Wegen“. Der Gesetzgeber habe aber weder den „Weg“noch die „Eignung“definiert. Im speziellen Fall habe der vom Mountainbiker genutzte Rückeweg Fahrspuren aufgewiesen und sei nicht bewachsen gewesen. Der Radler habe definitiv keinen Schaden angerichtet. Deshalb könne er dort fahren.