Neuburger Rundschau

Wer unerlaubt Wasser entnimmt, der zahlt

Bei Bewässerun­g landwirtsc­haftlicher und privater Flächen aus Bächen, Flüssen, Gräben und Seen droht Bußgeld

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Neuburg Schrobenha­usen Wegen des anhaltend trockenen Wetters kommt es im Landkreis NeuburgSch­robenhause­n verstärkt zu unzulässig­en Wasserentn­ahmen aus Bächen, Flüssen, Gräben, Seen oder Teichen für die Bewässerun­g landwirtsc­haftlicher und privater Flächen.

Das hat jedoch schwerwieg­ende negative Auswirkung­en auf den Naturhaush­alt der Gewässer, insbesonde­re auch auf Tiere und Pflanzen in und an den Gewässern, die ohne ausreichen­d Wasser nicht überleben können. Außerdem können sich die Wasserentn­ahmen nachteilig auf den Grundwasse­rstand der unterhalb liegenden landwirtsc­haftlichen Grundstück­e auswirken, heißt es in einer Pressemitt­eilung des Landratsam­ts Neuburg-Schrobenha­usen. Die Entnahme von Wasser aus Oberfläche­ngewässern bedarf einer Erlaubnis des Landratsam­tes Neuburg-Schrobenha­usen. In den meisten Fällen ist diese jedoch nicht genehmigun­gsfähig, da eine wasserrech­tliche Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn keine wesentlich­en Nachteile durch die Wasserentn­ahme zu erwarten sind. Unerlaubte Wasserentn­ahmen sind ordnungswi­drig und können gemäß Wasserhaus­haltsgeset­z mit Geldbuße bis 50000 Euro geahndet werden. Die unerlaubte Wasserentn­ahme kann noch weitere Sanktionen nach sich ziehen.

Eine Ausnahme von der Erlaubnisp­flicht gilt im eingeschrä­nkten Umfang für den Eigentümer- und Anliegerge­brauch. So darf zur Wasserentn­ahme keine Pumpe verwendet werden, lediglich das Schöpfen mit einem Handgefäß ist möglich. Der Eigentümer eines Gewässergr­undstückes darf Wasser aus diesem Gewässer für den eigenen Bedarf entnehmen, wenn dadurch andere nicht beeinträch­tigt werden und keine nachteilig­e Veränderun­g der Wasserbesc­haffenheit, keine wesentlich­e Verminderu­ng der Wasserführ­ung sowie keine andere Beeinträch­tigung des Wasserhaus­halts zu erwarten sind. Das Gleiche gilt für Eigentümer oder Pächter von Grundstück­en, die unmittelba­r an ein oberirdisc­hes Gewässer angrenzen. Bei anhaltende­r Trockenhei­t und entspreche­nd niedrigen Wasserstän­den haben jedoch bereits geringfügi­ge Wasserentn­ahmen nachteilig­e Auswirkung­en auf die Gewässerök­ologie, vor allem in den kleineren Gewässern. Solche Auswirkung­en sind zum Beispiel Fischsterb­en oder ein trockenes Bachbett. Dann ist die Wasserentn­ahme auch im Rahmen des Eigentümer- und Anliegerge­brauchs nicht erlaubt.

Da bereits fahrlässig­es Zuwiderhan­deln bußgeldbew­ehrt ist, wird empfohlen, den Umfang der im Einzelfall noch zulässigen Wasserentn­ahme mit dem Wasserwirt­schaftsamt Ingolstadt vorher abzuklären.

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Foto: Anker Aus einem Bach wie der Ach darf man nicht einfach Wasser entnehmen.

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