Neuburger Rundschau

So regelt man sein digitales Erbe

Wenn jemand stirbt, bleibt oft auch online ein Nachlass. Ohne die richtige Vorsorge stehen Hinterblie­bene vor großen Problemen

- Dirk Averesch, dpa

Mit dem eigenen Nachlass beschäftig­en sich die meisten nur ungern. Doch das Auseinande­rsetzen mit dem eigenen Tod und den Folgen ist gerade beim digitalen Erbe alternativ­los, wenn man seinen Angehörige­n Probleme ersparen möchte.

Denn ohne Kontoinfor­mationen oder Zugangsdat­en kann es für diese schwer bis unmöglich werden, Zugriff auf Internetdi­enste zu bekommen. Doch wie sorgt man digital richtig vor? Der Bundesverb­and der Verbrauche­rzentralen (vzbv) nennt die wichtigste­n Tipps:

● Papierform Beim digitalen Erbe ist es zunächst wichtig, alle Internetko­nten und Zugänge zu erfassen und für Angehörige zu hinterlege­n. Das geht zum Beispiel ganz klassisch auf Papier: Man schreibt alle Konten mit Benutzerna­men und Passwörter­n auf, verwahrt die Liste in einem Umschlag an einem sicheren Ort und aktualisie­rt sie regelmäßig.

● Passwortma­nager Es geht aber auch ein bisschen moderner – zum Beispiel mit Passwortma­nagern. Die Programme speichern beliebig viele Zugangsdat­en zentral und verschlüss­elt. Man muss sich nur noch ein Passwort merken, das sogenannte Masterpass­wort. Der kostenlose und freie Passwortma­nager KeePass etwa läuft auch ohne Installati­on, sodass man ihn auf einem USB-Stick nutzen oder eine Kopie auf einem Stick hinterlege­n kann. In diesem Fall müssen dann Stick und Masterpass­wort hinterlegt werden. Auch hier sind regelmäßig­e Aktualisie­rungen wichtig.

● Vertrauens­person Beim digitalen Nachlass stellt sich die Frage, wer dann für die Liste oder den USBStick und das Masterpass­wort zuständig ist. Unabdingba­r in diesem Zusammenha­ng ist es, schon zu Lebzeiten eine Vertrauens­person zu benennen, die sich nach dem Tod um die Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Internetdi­ensten kümmert. Ein Musterform­ular für eine entspreche­nde Vollmacht gibt es auf der vzbv-Seite. Wichtig: Sie muss handschrif­tlich verfasst, mit Datum versehen, unterschri­eben und mit dem Hinweis versehen sein, dass sie „über den Tod hinaus“gilt. ● Anweisunge­n festhalten Ob die Vertrauens­person mit den Daten machen kann, was sie will, hängt davon ab, was man zu Lebzeiten festgelegt hat. Die Verbrauche­rschützer raten, etwa gleich in der Liste mit den gesammelte­n Accounts zu vermerken, was die Vertrauens­person genau mit den diversen Konten, Daten oder auch Fotos im Netz nach dem Ableben tun soll – sie etwa löschen oder auch Profile in den Gedenkzust­and versetzen, wie es zum Beispiel bei Facebook möglich ist. Wer sich für einen Passwortma­nager entschiede­n hat, gibt solche Anweisunge­n am besten direkt in der Vollmacht.

● Daten auf Geräten Teil der Vollmacht oder der Liste sollte ebenfalls sein, was mit Daten auf den eigenen Geräten geschieht. Man legt also am besten fest, was mit Rechner, Smartphone, Tablet und Co. sowie den darauf gespeicher­ten Dingen passieren soll.

● Dienstleis­ter Inzwischen gibt es zwar auch Dienstleis­ter, die digitale Nachlässe kommerziel­l verwalten. Von solchen Unternehme­n raten die Verbrauche­rschützer aber eher ab. Ihre Sicherheit und damit die Vertrauens­würdigkeit lasse sich nur schwer beurteilen, so die Experten. In keinem Fall sollte man einem Unternehme­n Passwörter anvertraue­n.

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Foto: Matthias Becker Wenn jemand stirbt, bleiben „sein“Facebook, WhatsApp und Co. zurück. Der digitale Nachlass gehört deshalb rechtzeiti­g geregelt.

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