Zahlen und Fakten rund um den Missbrauch von Notrufen
Im Gesetz steht unter § 145 (1) STGB, dass sich des Missbrauchs von Notrufen schuldig macht,
„wer absichtlich oder wissentlich 1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei.“
Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Pressestelle des Polizeipräsidiums Oberbayern erklärt dazu: Subjektiv ist jeweils absichtliches Han- deln oder wissentliches Handeln gefordert, eine Fahrlässigkeit reicht nicht. Absatz 1 stellt wohl die bekannteste Anwendung des Tatbestandes dar; dabei ist es unerheblich ob die Mitteilung der angeblichen Notlage auf einer Notrufnummer (110/112) oder normaler Telefonleitung beziehungsweise mündlich erfolgt. Weitere Anwendungsbeispiele sind: Sirenensignal, Feuermelder, Alpines Notsignal, Flaggensignale, Notbremse im Zug...
Der Missbrauch von Notrufen macht anteilig nur einen sehr geringen Anteil an der Gesamtkriminalität aus. In § 145 ist auch die Beeinträchtigung von Unfall- und Nothilfemitteln geregelt, unter (2). Das heißt, darin geht es um die Einwirkung auf Warn- oder Verbotszeichen beziehungsweise Schutzvorrichtungen. Für beide in § 145 genannten Straftatbestände verzeichnet das Polizeipräsidium Oberbayern in 2017 für Neuburg-schrobenhausen zehn Fälle, für die Stadt Ingolstadt ebenfalls. 2012 zum Beispiel waren es in Neuburg-schrobenhausen fünf, in Ingolstadt 13. Eine tendenzielle Zunahme oder Abnahme im Laufe der Jahre ist nicht zu erkennen.