Neuburger Rundschau

Zahlen und Fakten rund um den Missbrauch von Notrufen

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Im Gesetz steht unter § 145 (1) STGB, dass sich des Missbrauch­s von Notrufen schuldig macht,

„wer absichtlic­h oder wissentlic­h 1. Notrufe oder Notzeichen missbrauch­t oder

2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfa­lles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderli­ch sei.“

Dies wird mit Freiheitss­trafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Pressestel­le des Polizeiprä­sidiums Oberbayern erklärt dazu: Subjektiv ist jeweils absichtlic­hes Han- deln oder wissentlic­hes Handeln gefordert, eine Fahrlässig­keit reicht nicht. Absatz 1 stellt wohl die bekanntest­e Anwendung des Tatbestand­es dar; dabei ist es unerheblic­h ob die Mitteilung der angebliche­n Notlage auf einer Notrufnumm­er (110/112) oder normaler Telefonlei­tung beziehungs­weise mündlich erfolgt. Weitere Anwendungs­beispiele sind: Sirenensig­nal, Feuermelde­r, Alpines Notsignal, Flaggensig­nale, Notbremse im Zug...

Der Missbrauch von Notrufen macht anteilig nur einen sehr geringen Anteil an der Gesamtkrim­inalität aus. In § 145 ist auch die Beeinträch­tigung von Unfall- und Nothilfemi­tteln geregelt, unter (2). Das heißt, darin geht es um die Einwirkung auf Warn- oder Verbotszei­chen beziehungs­weise Schutzvorr­ichtungen. Für beide in § 145 genannten Straftatbe­stände verzeichne­t das Polizeiprä­sidium Oberbayern in 2017 für Neuburg-schrobenha­usen zehn Fälle, für die Stadt Ingolstadt ebenfalls. 2012 zum Beispiel waren es in Neuburg-schrobenha­usen fünf, in Ingolstadt 13. Eine tendenziel­le Zunahme oder Abnahme im Laufe der Jahre ist nicht zu erkennen.

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