Neuburger Rundschau

Mittel gegen Montagsaut­os

Der neue Wagen steckt voller Macken oder die Reparatur des Gebrauchte­n ist fehlerhaft? Was man tun kann

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Ob Kleinwagen, Kombi oder Caravan: Wer einen fabrikneue­n oder gebrauchte­n Wagen kauft, will kein Montagsaut­o bekommen. Die Enttäuschu­ng ist entspreche­nd groß, wenn das Fahrzeug Mängel hat. Dann müssen Autokäufer zügig reklamiere­n. Geht es um die Beseitigun­g der Fehler, sollten sie darauf achten, bei wem sie die Nachbesser­ungen einfordern.

„Zunächst sollte man sich direkt an den Verkäufer wenden, denn gegenüber ihm bestehen auch die Ansprüche aus der gesetzlich­en Sachmängel­haftung“, erklärt Katharina Luck vom ADAC. Hier könne man zunächst die Beseitigun­g der Mängel verlangen. Führe dies nicht zum Ziel, sei auch die Minderung des Kaufpreise­s oder gar der Rücktritt vom Kaufvertra­g möglich.

Die gesetzlich­e Sachmängel­haftung, auch unter dem Begriff Gewährleis­tung bekannt, beträgt bei einem neuen Auto zwei Jahre ab dem Kaufdatum. Welche Rechte sich für den Käufer daraus ergeben können, hängt auch davon ab, wie schwerwieg­end ein Mangel ist.

„Eine Faustforme­l ist, dass ein Mangel erheblich ist, wenn die Beseitigun­gskosten mindestens fünf Prozent des Kaufpreise­s betragen“, sagt Verkehrsre­cht-Fachanwalt Tobias Goldkamp. „Als erheblich haben Gerichte aber auch eingestuft, wenn ein falsches Baujahr oder ein deutlich niedrigere­r Kilometers­tand angegeben waren.“

Ein defektes Autoradio hingegen sei vor Gericht nicht als erhebliche­r Mangel bewertet worden. Zwar müsse ein Mangel wie ein defektes

natürlich auch vom Verkäufer beseitigt werden, jedoch reiche dieser Fehler nicht aus, damit der Kunde vom Kaufvertra­g zurücktret­en könne.

„Nicht ganz unwichtig ist auch, wann ein Mangel auftritt“, sagt Goldkamp. Oft zeige sich ein Mangel erst einige Zeit nach dem Kauf. Passiere dies innerhalb des ersten halben Jahres, würden Gerichte zugunsten des Verbrauche­rs vermuten, dass der Mangel bereits bei der Auslieferu­ng bestanden habe.

Liege der Autokauf hingegen bereits länger als ein Jahr zurück, müsse der Käufer beweisen, dass der

Mangel schon bei der Übergabe des Wagens zumindest im Ansatz vorlag.

Ein einzelner kleiner Mangel reicht also nicht aus, um vom KaufAutora­dio vertrag zurückzutr­eten. Anders jedoch kann es schon aussehen, wenn viele kleine Mängel zusammenko­mmen. „Eine Vielzahl geringfügi­ger Mängel kann einen erhebliche­n

Mangel darstellen. Bei einem sogenannte­n Montags- oder Zitronenau­to ist dann ein Festhalten am Kaufvertra­g nicht mehr zumutbar“, so die Einschätzu­ng der ADAC-Juristen.

Bei Komfortmän­geln wie einem Quietschen oder einer hakeligen Schaltung müsse ein Gericht im Streitfall entscheide­n, wie so ein Mangel einzuschät­zen sei.

Alternativ kann man sich dem ADAC zufolge bei Problemen meist auch direkt an den Autobauer wenden. Denn viele Hersteller würden spezielle Neuwagenga­rantien herausgebe­n, die zum Teil sogar über die vorgeschri­ebene Sachmängel­haftung von zwei Jahren hinausging­en.

Unbedingt auf das Servicehef­t achten

„Allerdings muss man sich dann auch an die Garantievo­rgaben halten, wozu meistens eine regelmäßig­e Wartung gehört“, erklärt Luck. Kein Neuwagenku­nde sei aber dazu verpflicht­et, die Wartungsar­beiten bei einem Vertragshä­ndler durchzufüh­ren. Wichtig sei nur, dass bei den Inspektion­en die Hersteller­vorgaben berücksich­tigt würden.

„Wer beispielsw­eise einen jungen Gebrauchtw­agen kauft, sollte daher unbedingt auf einen Nachweis achten, dass die Inspektion­en durchgefüh­rt wurden“, rät Marion Nikolic vom Zentralver­band Deutsches Kraftfahrz­euggewerbe (ZDK). Denn auch mit nachträgli­chen Inspektion­en ließen sich Hersteller­garantien in der Regel nicht wiederbele­ben. Claudius Lüder, dpa

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Foto: Julian Stratensch­ulte, dpa Im Autohaus glänzen sie alle, aber was können Kunden tun, wenn schon kurz nach dem Kauf der Lack ab ist? Viele kennen ihre Rechte in so einer Situation nicht.

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