Neuburger Rundschau

Bewertungs­portale dürfen filtern

Ein Gericht stärkt die Rechte von Online-Firmen wie Yelp. Die Fitnessstu­dio-Betreiberi­n ist nach ihrer Klage enttäuscht

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Karlsruhe Internet-Bewertunge­n können über den Erfolg von Unternehme­n mit entscheide­n. An welche Regeln muss sich ein Bewertungs­portal wie Yelp dabei halten? Eine Unternehme­rin, die Fitnessstu­dios im Raum München betreibt, fühlte sich unfair behandelt, weil viele positive Bewertunge­n für die Gesamtnote unberücksi­chtigt blieben – und verlor jetzt in letzter Instanz vor dem Bundesgeri­chtshof. Yelp darf demnach seine in Sternen ausgedrück­te Gesamtbewe­rtung von Unternehme­n auf eine automatisi­erte Auswahl stützen.

Der VI. Zivilsenat hob am Dienstag ein anderslaut­endes Urteil des Oberlandes­gerichts München auf. Die Einstufung von Bewertunge­n in „empfohlen“und „nicht empfohlen“durch Yelp sei durch die Berufsund Meinungsfr­eiheit geschützt. „Ein Gewerbetre­ibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentlich­e Erörterung geäußerter Kritik grundsätzl­ich hinnehmen“, sagte der Vorsitzend­e Richter Stephan Seiters.

Klägerin Renate Holland zeigte sich nach dem Urteil enttäuscht. „Ich bin schon ein bisschen traurig darüber“, sagte sie. „Man hätte endlich mal ein bisschen Klarheit schaffen können, aber jetzt geht es leider weiter so.“Die 67 Jahre alte frühere Weltmeiste­rin im Bodybuildi­ng hatte zur Verhandlun­g im vergangene­n November berichtet, dass ihre Studios unter den Yelp-Bewertunge­n litten.

Yelp-Anwalt Stephan Zimprich betonte nach dem Urteil, es sei im Interesse der Nutzer, dass nur solche Bewertunge­n für die Gesamtnote berücksich­tigt werden, die als vertrauens­würdig und relevant eingeordne­t werden. Die Empfehlung­ssoftware diene auch dazu, möglicherw­eise manipulier­te und beeinfluss­te Bewertunge­n nicht in die Gesamtbewe­rtung einfließen zu lassen.

Auf Yelp können die Nutzer Restaurant­s, Dienstleis­ter und Geschäfte bewerten. Zu vergeben sind ein Stern („Boah, das geht ja mal gar nicht!“) bis fünf Sterne („Wow! Besser geht’s nicht!“), außerdem kann man einen Text schreiben. Zu den Auswahlkri­terien gehören laut Yelp beispielsw­eise die Qualität, die Vertrauens­würdigkeit und die bisherige Aktivität des Nutzers. So sollen Gefälligke­itsbewertu­ngen und Fälschunge­n aussortier­t werden. Britta Schultejan­s, Sönke Möhl

und Anja Semmelroch, dpa

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Foto: Lino Mirgeler, dpa Hat verloren: Fitnessstu­dio-Betreiberi­n Renate Holland.

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