Wer mit einer Abfindung rechnen kann
Wollen Firmen Mitarbeiter hinauskomplimentieren oder gibt es eine Kündigung, kommen oft Geldzahlungen ins Spiel. Doch der goldene Handschlag hat seine Tücken. Diese Regeln sollten Sie kennen
Gütersloh Den Arbeitsplatz durch eine Kündigung zu verlieren, ist meist bitter. Viele glauben, dass ihnen der Verlust durch eine Abfindung versüßt werden muss. Doch das ist ein Trugschluss. „Grundsätzlich haben Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung“, stellt der Arbeitsrechtler Johannes Schipp aus Gütersloh klar. Dennoch kann es unter bestimmten Voraussetzungen sein, dass Betroffenen eine Abfindung zusteht.
Das ist der Fall, wenn Entsprechendes etwa in einem mit dem Betriebsrat ausgehandelten Sozialplan oder in einem Tarifvertrag verankert ist. Ein Anspruch besteht auch bei einer betriebsbedingten Kündigung. Voraussetzung hierbei: Der Arbeitgeber muss bereits in der Kündigung eine Abfindung von mindestens einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr für den Fall ankündigen, dass der Beschäftigte nicht vor dem Arbeitsgericht gegen die Entlassung klagt.
„Der Arbeitgeber muss in dem Fall die Kündigung schriftlich mit dringenden betrieblichen Erforderbegründen“, erklärt Schipp. Um die Abfindung zu erhalten, muss der Beschäftigte dann die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lassen und auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.
Eine weitere Konstellation, in der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten: Der Arbeitgeber kündigt im Rahmen einer Betriebsänderung, also meist einer größeren Entlassungswelle, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen. Dann kann der Arbeitnehmer einen Nachteilsausgleich nach dem Betriebsverfassungsgesetz (Paragraf 113) geltend machen.
Oft erheben Arbeitnehmer bei einer Entlassung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Sind die Aussichten gut, dass der Beschäftigte den Prozess gewinnt, zeigen Arbeitgeber häufig die Bereitschaft, das Verfahren mit einem Vergleich zu beenden und dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Denn Arbeitgeber laufen vor allem bei langwierigen Verfahren Gefahr, bei einem Sieg des Arbeitnehmers dessen Lohn für die Zeit, in der er kündigungsbedingt nicht gearbeitet hat, nachzahlen zu müssen. gilt: Je fehlerhafter die Kündigung war, desto höher ist oft die Abfindung. Oft ziehen Gerichte eine Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr heran, wenn sie die Verhandlungen zwischen den Parteien in Gang bringen wollen, erläutert Tjark Menssen. Er ist Leiter der Rechtsabteilung vom Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsnissen bunds. „Zwingend ist diese Faustformel aber nicht.“
Grundsätzlich gilt eine Abfindung als einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Beschäftigten. Sie soll den Arbeitnehmer für den Verlust des Jobs entschädigen. Der Vorteil für Arbeitgeber: Das Risiko sinkt, dass der Arbeitnehmer klagt.
Für Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag den Ausstieg planGenerell barer machen – vor allem, wenn sie bereits einen neuen Arbeitgeber gefunden haben. Aber: „Bei einem Aufhebungsvertrag ohne einem neuen Arbeitsverhältnis besteht das Risiko einer bis zu zwölfwöchigen Sperrfrist beim Arbeitslosengeld“, warnt Menssen. Um das zu vermeiden, muss aus dem Aufhebungsvertrag klar hervorgehen, dass der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht veranlasst oder verschuldet hat, sondern dies allein auf Betreiben des Arbeitgebers erfolgt.
„Bei einem Aufhebungsvertrag kann auch eine sogenannte Turboklausel vorteilhaft sein“, erklärt Schipp. Darin können beide Seiten festlegen, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen schon vor dem vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses verlässt und die dann noch ausstehende Vergütung zusätzlich zur Abfindung bekommt.
Egal, ob mit oder ohne Aufhebungsvertrag: Sozialabgaben wie Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen bei einer Abfindung nicht an. Allerdings sind sie voll zu versteuern. Sabine Meuter, dpa