Tempolimit lässt auf sich warten
Polizei erhofft sich baldige Lösung auf A8
Augsburg Erst vor zwei Wochen, etwa drei Kilometer hinter der Autobahn-Ausfahrt Burgau in Richtung Stuttgart: Lkw will Lkw überholen und zieht auf die mittlere von drei Spuren, schnelleres Auto dahinter muss abrupt nach links ausweichen, noch schnelleres Auto auf dieser Spur kracht in den Vordermann und dieser in den Lkw. Die Folgen: zwei Verletzte, 70 000 Euro Schaden, Vollsperrung für eine Stunde. Ein neues Kapitel in der Unfallgeschichte der A8.
Es gibt viele solcher Geschichten auf dieser Autobahn, seit die Strecke zwischen Günzburg und München durchgängig sechsspurig befahrbar ist. Als Haupt unfall ursache nennt die Polizei zuvorderst „nicht angepasste Geschwindigkeit“. Gerade erst sprach die Autobahn direktion Südbayern von erhöhten Unfallraten auf der A8. Besonders betroffen: der neun Kilometer lange Streifen zwischen Neusäß und Friedberg. Die Polizei erhofft sich viel von einer digitalen G es ch windigkeits regulierung( Telematik ), einer Anlage, die je nach Wetter und Verkehrsdichte das Tempo festlegt.
Nachdem Besuch von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) am Donnerstag in Günzburg steht fest: Eine solche Anlage soll nicht nur zwischen München und Augsburg gebaut werden (dafür steht ein zweistelliger Millionenbetrag bereit), sondern nun auch zwischen Augsburg und Ulm/Elchingen. Die Umsetzung wird jedoch Jahre dauern. Was tun bis dahin?
Für den Abschnitt Neusäß– Friedberg schlagen Polizei und CSU-Bundestagsabgeordnete aus der Region„ ein auf die Unfall schwerpunkte zeitlich befristetes Tempolimit von 120 Stundenkilometer“vor. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) hat vor einigen Wochen versprochen, die Situation vor Ort überprüfen zu lassen. Am Donnerstag war er auf Dienstreise in Moskau und nicht erreichbar. Ein Sprecher sagte, derzeit werde noch die angeforderte Unfallanalyse ausgewertet. Im Anschluss werde „schnellstmöglich“entschieden. Ob dies in Wochen oder Monaten sein wird, ließ er offen. Er verwies darauf, dass der Bund solche individuellen Anordnungen nur „unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen“zulasse. Es müsse eine besondere Gefahrenlage bestehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.