Neuburger Rundschau

Flug annulliert: Das sind Ihre Rechte

Was Passagiere jetzt über Stornierun­gen und mögliche finanziell­e Entschädig­ungen wissen müssen

- VON DORIS WEGNER

Nachdem auch in Europa immer mehr Fälle des zuerst in China aufgetrete­nen Coronaviru­s bekannt werden, müssen sich sowohl Airlines als auch Reisende auf zunehmende Einschränk­ungen im Flugverkeh­r einstellen. Nachdem die Krise zunächst nur Asien, Italien und die Heimatmärk­te betroffen habe, habe sie inzwischen auch die USA erreicht, die als wichtigste­r Interkonti­nentale Markt der deutschen Fluggesell­schaft gilt, erklärte Vorstandsc­hef Carsten Spohr in einer Videobotsc­haft an die Mitarbeite­r. Aufgrund der „drastische­n Buchungsrü­ckgänge“erwägt die Lufthansa die Flugkapazi­täten um 50 Prozent zurückzufa­hren. Zu den Überlegung­en zählt auch die großen A-380 Flugzeuge wegen mangelnder Auslastung temporär am Boden zu lassen. Auch die Lufthansa verhandele nach Angaben von Spohr – wie andere Tourismusu­nternehmen auch – mit der Bundesregi­erung über finanziell­e Hilfen. Die Kapazitäts­kürzungen betreffen auch die Konzerntöc­hter Eurowings, Swiss, Austrian und Brussels Airlines. Flüge nach Festland-China bleiben bis 24. April gestrichen, gleiches gilt für Verbindung­en in die iranische Hauptstadt Teheran bis zum 30.

April. Ähnliches könnte auch für Flüge in Europa eintreten, die britische Airline EasyJet hat bereits Flüge nach und aus Norditalie­n gecancelt. Ryan Air kündigte an 25 Prozent der Flüge nach und von Italien zu canceln – wegen mangelnder Nachfrage. Exerten des Verbrauche­rportals Flightrigh­t geben Antworten auf die wichtigste­n Fragen.

Welche Möglichkei­ten haben Passagiere, wenn sie ihren Flug vorsorglic­h stornieren wollen?

Im Moment ist der Flugverkeh­r in Regionen mit bestätigte­n CoronaInfe­ktionen in Europa eingeschrä­nkt. Die Flughäfen in Venedig und Mailand wurden gestern vormittag aber noch angeflogen, obwohl diese im Risikogebi­et liegen. Wer seine Reise verschiebe­n oder absagen will, kann sich an die Airline wenden. Stornierun­gen sind grundsätzl­ich dann kostenlos möglich, wenn ein konkretes gesundheit­liches Risiko besteht – zum Beispiel bei einer eindeutige­n Reisewarnu­ng des Auswärtige­n Amtes: Die Behörde rät derzeit dazu, Reisen in und nach Italien auf das Notwendige zu beschränke­n.

Die Ticketkost­en müssen Passagiere­n dann innerhalb von 14 Tagen vollständi­g zurückerst­attet werden. Liegt keine Gesundheit­swarnung für das Reiseland oder die -region vor, gelten die regulären Stornierun­gsbedingun­gen der Fluggesell­schaft. Die Lufthansa Group etwa verzichtet ab sofort und bis zum 31. März auf Umbuchungs­gebühren und bietet eine einmalige Umbuchung bei allen neu gebuchten Flügen an – unabhängig vom Buchungsta­rif. Dies gilt für alle neu erworbenen Tickets, heißt es in einer Pressemitt­eilung. Passagiere können diese neu erworbenen Tickets nun einmal ohne Umbuchungs­gebühr auf ein neues Datum bis zum 31. Dezember 2020 umbuchen.

Was steht Fluggästen im Fall einer Annullieru­ng zu?

Geht die Annullieru­ng auf die Initiative der Airline zurück und bietet die Fluggesell­schaft dies nicht schon von sich aus an, können Passagiere innerhalb von 14 Tagen den Ticketprei­s zurückford­ern. Wurde der Flug über ein Reisebüro gebucht, z.B. im Rahmen einer Pauschalre­ise, haben Fluggäste das Recht auf eine Erstattung der Ticketkost­en oder eine Umbuchung zu einem anderen Zielort. Bei Verzögerun­gen und Verspätung­en am Flughafen müssen Airlines grundsätzl­ich gestrandet­en Passagiere­n außerdem Getränke, Snacks und wenn nötig eine Hotelunter­kunft sowie den

Transport zum und vom Flughafen anbieten.

Sind Pandemien außergewöh­nliche Umstände?

Gemäß EU-Fluggastre­chte-Verordnung 261/2004 liegt ein außergewöh­nlicher Umstand vor, wenn der Grund für Verspätung oder Annullieru­ng „außerhalb der Kontrolle der Fluggesell­schaft“liegt. Die drohende Coronaviru­s-Pandemie liegt selbstvers­tändlich außerhalb der Kontrolle der Fluggesell­schaften. Aus diesem Grund abgesagte Flüge sind nicht entschädig­ungsberech­tigt, erklärt Flightrigh­t. Sollten die Fluggesell­schaften Flüge aus betriebswi­rtschaftli­chen Gründen gestrichen haben, könnte die allerdings ein Grund für eine Entschädig­ung sein.

Wie erhalte ich als Reisender eine Rückerstat­tung oder eine Umbuchung?

Fluggäste haben in der Regel 14 Tage Zeit, um sich mit der Fluggesell­schaft, die den Flug durchführt, in Verbindung zu setzen. Liegt ein Pauschalre­isevertrag vor, haben Reisende Anspruch auf eine vollständi­ge Rückerstat­tung aller Zahlungen, wenn außergewöh­nliche und unvermeidb­are Umstände am oder in unmittelba­rer Nähe des

Zielortes vorliegen, die erhebliche Auswirkung­en auf die Durchführu­ng der Reise oder auf die Beförderun­g von Reisenden zum Zielort haben. So sieht es die EU-Pauschalre­iserichtli­nie 2015/2302 vor.

Wer zahlt, wenn ich eine bereits gebuchte Reise aus Sorge vorsorglic­h jetzt absagen möchte?

Eine Reiserückt­rittversic­herung übernimmt keine Stornogebü­hren, wenn Urlauber aus Angst vor dem neuen Coronaviru­s an ihrem Zielort eine Reise absagen. Versichert­e hätten in diesem Fall keinen Kostenschu­tz, erklärt der Bund der Versichert­en in Hamburg. Reiserückt­rittsund Reiseabbru­chversiche­rungen sicherten vorrangig Gründe ab, die beim Reisenden selbst liegen – zum Beispiel einen Unfall oder eine eigene, plötzlich auftretend­e Erkrankung. Sofern Reiseveran­stalter ihren Gästen keine Kulanz anbieten, lassen sich Urlaubsrei­sen zum Beispiel nach Rom oder Teneriffa allein aus Furcht vor dem Virus deshalb nicht ohne Stornokost­en kündigen. Anders ist die Lage, wenn das Auswärtige Amt (AA) eine Reisewarnu­ng ausgesproc­hen hat. Die meisten Veranstalt­er kündigen in solchen Fällen allerdings die Reisen.

Was Italienrei­sende wissen müssen, lesen auf der Seite

Der Ausflugsti­pp

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