So sind Vereine über den BLSV geschützt
Versicherungsschutz während der Corona-Krise
Neuburg Das Coronavirus stellt die Gesellschaft aktuell vor große Herausforderungen und macht auch vor dem organisierten Sport nicht halt. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind derzeit nicht gestattet. Vereine überlegen sich deshalb Alternativen und müssen hierbei die angeordnete Allgemeinverfügung sowie behördliche Erlasse berücksichtigen. Demnach ist Sport in der Gruppe aktuell grundsätzlich nicht zulässig, nur gemeinsam mit der Familie oder Mitgliedern der Hausgemeinschaften. Die ARAGSportversicherung begleitet die Sportvereine in dieser herausfordernden Zeit.
Der zwischen dem BLSV und der ARAG vereinbarte Sportversicherungsvertrag versichert Vereine bei der Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes sowie die Mitglieder bei der Teilnahme und ist für alle Mitgliedsorganisationen des Verbandes Bestandteil des Beitrages. Dazu zählen unter anderem:
● Organisation des Vereinsbetriebes Organisatorische Zusammenkünfte über die digitalen Medien sind unverändert über den Sportversicherungsvertrag versichert. Hierzu zählen Videokonferenzen im Rahmen einer Vorstands- oder Abteilungssitzung.
● Sport für Vereinsmitglieder Um den Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, finden vermehrt Kursprogramme per Videotelefonie statt. Ebenso stellen Vereine ihren Mitgliedern Übungsvideos zur Verfügung, um gezielt den Sportbetrieb unter Anleitung des Vereins in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Die Teilnahme an derartigen OnlineAngeboten des eigenen Vereins ist für die Mitglieder versichert.
● Individueller Sportbetrieb als gezielte Trainingsmaßnahme Einzelunternehmungen von Mitgliedern, die in Abstimmung mit dem zuständigen Vereinstrainer in der ausgeübten Sparte individuell angeordnet sind, fallen auch weiterhin unter den Versicherungsschutz. Hierzu zählt die Vorbereitung auf eine Veranstaltung sowie das individuelle Sportprogramm von Leistungssportlern.
● Tätigkeiten auf der Vereinsanlage Weiterhin geduldete Aktivitäten auf Sportanlagen fallen unter den Schutz. Hierzu gehört die Instandhaltung der Sportanlage.