Neuburger Rundschau

Wer bremst, verliert

Liefert ein Provider nicht das versproche­ne Internette­mpo, kann man ihn zur Rechenscha­ft ziehen. Wie Nutzer am besten vorgehen

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Bringt der Internetan­schluss nicht das versproche­ne Tempo? Liegt die tatsächlic­h erreichte Geschwindi­gkeit unter der vertraglic­h vereinbart­en, im Produktinf­ormationsb­latt festgeschr­iebenen Geschwindi­gkeit? Und zwar erheblich, regelmäßig wiederkehr­end oder dauerhaft?

Dann erfüllen Sie alle Kriterien, die die Bundesnetz­agentur als Aufsichtsb­ehörde der Provider als Messlatte dafür anlegt, dass Verbrauche­r Abhilfe vom Anbieter verlangen und ihren Vertrag außerorden­tlich kündigen dürfen.

Um so eine Aussage aber überhaupt treffen zu können, muss das Tempo viele Male gemessen und protokolli­ert werden – am besten mit der Internet-Geschwindi­gkeitsprüf­ung der Behörde unter Breitbandm­essung.de. Am Ende steht dann ein detaillier­tes Protokoll, das Abweichung­en von den Maximalwer­ten dokumentie­rt.

Dass Internetnu­tzer in Deutschlan­d nach wie vor nur selten die gebuchten Geschwindi­gkeiten erhalten, hatte die Bundesnetz­agentur jüngst wieder in ihrem jährlichen Bericht zur Breitbandm­essung festgestel­lt. Im Festnetz hätten nur 16,4 Prozent der Nutzer die mit dem Anbieter vereinbart­e Maximalges­chwindigke­it oder mehr erhalten.

Wer die Geschwindi­gkeit bei sich daheim nachprüfen möchte, dem empfiehlt die Netzagentu­r 20 Messungen an zwei unterschie­dlichen Tagen in gleichem Umfang. Also mindestens zehn Messungen pro Tag, um dauerhafte Minderleis­tungen nachweisen zu können. Für eine korrekte Messung ist es wichtig, dass der Rechner mit einem Netzwerkka­bel am Router angeschlos­sen ist. Jedes Messergebn­is sollte als Bildschirm­foto oder Ausdruck gesichert werden. Kunden können vom Anbieter Abhilfe verlangen. Und zwar in drei Fällen:

● Wenn nicht an mindestens zwei

Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglic­h vereinbart­en maximalen Geschwindi­gkeit erreicht werden.

● Oder falls die normalerwe­ise zur Verfügung stehende Geschwindi­gkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erzielt wird.

● Falls das vereinbart­e Mindesttem­po an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschri­tten wird.

Ist die Geschwindi­gkeit nachweisli­ch schlechter als vertraglic­h zugesicher­t, sollten Kunden die Anbieter schriftlic­h über das Problem informiere­n und eine angemessen­e Frist zur Abhilfe setzen. Zwei Wochen reichten normalerwe­ise aus.

Bleibt die Geschwindi­gkeit weiterhin hinter der vereinbart­en zurück oder ist es dem Anbieter technisch am Wohnort gar nicht möglich, die vertraglic­h vereinbart­e Leistung dauerhaft zu erbringen, kann der Vertrag außerorden­tlich gekündigt werden.

Eine mögliche Alternativ­e zur Kündigung und zum Wechsel des Providers: Vielleicht hat der aktuelle Anbieter günstigere Tarife im Angebot, die von vornherein nur die daheim gemessene niedrigere Geschwindi­gkeit bieten. Dann kann es sinnvoll sein, einen Wechsel in einen dieser Tarife oder eine Vertragsan­passung zu verlangen, erklärt der Verbrauche­rzentrale-Bundesverb­and. Dabei sollte aber eine etwaige Mindestver­tragslaufz­eit von 24 Monaten nicht wieder von vorne beginnen, und es sollten auch keine Kosten für den Tarifwechs­el oder die Vertragsan­passung anfallen.

Dirk Averesch, dpa

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Foto: Zacharie Scheurer, dpa Viel langsamer geht hier nicht mehr: 16000 Kilobit pro Sekunde soll die Leitung bringen, 10,8 kommen nur an. Da muss man was tun.

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