Neuburger Rundschau

Tierschutz­verein kommt mit Beschwerde nicht durch

Schon länger brennt ein Rechtsstre­it um den Zugangsweg zu einem geerbten Grundstück bei Wettstette­n

-

Neuburg/Wettstette­n Bereits vor einigen Jahren hat der Neuburger Tierschutz­verein ein 8000 Quadratmet­er großes ehemaliges Minigolfge­lände am Adelmannsb­erg bei Wettstette­n geerbt. Darauf will der Verein eine Wildtierst­ation errichten, ein Heim für alte, kranke und bedrohte Tiere (wir berichtete­n). Um zu diesem Grundstück zu gelangen, muss man allerdings einen Weg passieren, der aktuell nur von Anliegern der dortigen Wochenendh­ausgemeins­chaft genutzt werden darf. Diese haben sogar einen Zaun errichtet, damit niemand außer ihnen durchkommt – also auch nicht die neuen Eigentümer des einstigen Minigolfge­ländes. Der Rechtsstre­it um die Nutzung des Weges hat schon das Ingolstädt­er Amtsgerich­t, das Landgerich­t – und nun auch das Oberlandes­gericht (OLG) in München beschäftig­t.

Mit Beschluss vom Januar hatte die vierte Zivilkamme­r des Landgerich­ts Ingolstadt den Antrag des Tierschutz­vereins auf Erlass einer einstweili­gen Verfügung auf Öffnung und Beseitigun­g des Zaunes zurückgewi­esen. Daraufhin hat der Verein Beschwerde eingelegt. Der Fall ging ans OLG. Wie die Pressespre­cherin des Landgerich­ts Ingolstadt, Heike Linz-Höhne, am Montag mitteilte, teilt das Oberlandes­gericht die Auffassung des Landgerich­ts. Diese Entscheidu­ng erfuhr auch der Tierschutz­verein, woraufhin dieser seine Beschwerde zurücknahm, so die Pressespre­cherin Linz-Höhne. „Damit ist der Beschluss des Landgerich­ts rechtskräf­tig. Das Tor bleibt zu.“Zumindest vorerst.

Das Ingolstädt­er Landgerich­t war aus mehreren Gründen zu dieser Entscheidu­ng gekommen, unter anderem, weil der Tierschutz­verein nicht als Anlieger gilt. Hauptargum­ent

war aber, so heißt es in der Pressemitt­eilung, dass hinter dem Zaun noch ein reiner Privatweg liegt, der einem unbeteilig­ten Dritten gehört, und der vom Tierschutz­verein ebenfalls überquert werden müsste. Ein Notwegerec­ht besteht nicht, da das Grundstück noch durch ein anderes, kleineres Tor erreicht werden kann. Gewohnheit­srecht kommt nicht zur Anwendung, da die Nutzung des Grundstück­s in eine Tierschutz­einrichtun­g geändert wurde. So lautet die Begründung in der Pressemitt­eilung.

Der Beschluss bezieht sich aber nur auf eine einstweili­ge Verfügung, das Hauptverfa­hren steht noch aus, sagt Gerhard Schmidt, Vorsitzend­er des Tierschutz­vereins. Das würde sich wegen Corona allerdings verzögern. Die Entscheidu­ng des OLG nimmt Schmidt gelassen. Der Verein könne das Gelände voll nutzen, die ersten Tiere – Stadttaube­n und Igel – seien schon da. Nur mit größeren Fahrzeugen kann Schmidt nicht aufs Gelände fahren, dafür ist der bestehende Weg zu eng. Spätestens im Herbst könnte das zum Problem werden, wenn ein Gastank für die Heizung angeliefer­t werden muss.

Newspapers in German

Newspapers from Germany