Neuburger Rundschau

Wegerecht: Entscheidu­ng ist nach wie vor offen

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Zum Artikel „Tierschutz­verein kommt mit Beschwerde nicht durch“diese erklärende Ergänzung:

Das OLG ist unserer Begründung zum Antrag auf Erlass einer einstweili­gen Verfügung nicht gefolgt. Es handelt sich keineswegs um eine Entscheidu­ng über das Wegerecht (bleibt einer Hauptverha­ndlung vorbehalte­n), sondern nur um die Beurteilun­g der Dringlichk­eit.

Die unterschie­dliche Rechtsauff­assung unterschie­dlicher Gerichte ist für uns nicht nachvollzi­ehbar, da mit dem Verfahren befasste Juristen und Richter die Anträge auch gegensätzl­ich beurteilen. Bezüglich des streitgege­nständlich­en Weges (seit rund 60 Jahren einziger Zufahrtswe­g zum Hauptgebäu­de und den Garagen – übrigens auch Voraussetz­ung zur Erteilung der damaligen Baugenehmi­gung) haben Gerichte bisher wie folgt geurteilt:

1. AG Ingolstadt vom 13.12.2017 (Az: 13 C 963/17) das Gericht erklärt, dass ein Anrecht auf Notwegerec­ht besteht, sobald die Nutzung genehmigun­gsfähig ist (wurde von der Stadt Ingolstadt mittlerwei­le zum 2. Mal genehmigt) Die beklagte Familie hat die Ansprüche notgedrung­en anerkannt.

2. Mit Beschluss vom 28.8.2018 folgt das AG Ingolstadt unserem Antrag auf einstweili­ge Verfügung und verfügt bei entspreche­nder Strafandro­hung, dass dieselbe Familie eine Sperrung des Weges und des Eingangs zum Garten umgehend zu entfernen hat.

3. An der gleichen Stelle hat nun vor einiger Zeit eine Interessen­gemeinscha­ft den Weg mittels eines Zaunes versperrt.

Es ist für Laien schwer nachvollzi­ehbar, dass in - unserer Meinung nach - völlig identische­n Fällen (siehe 2) dasselbe Gericht (verschiede­ne Richter des AG Ingolstadt) völlig unterschie­dlich entscheide­n.

Ich gehe davon aus, dass in der zu erwartende­n Hauptverha­ndlung unser Standpunkt berücksich­tigt werden und unserem Antrag stattgegeb­en werden wird.

Gerd Schmidt

1. Vorsitzend­er Tierschutz­verein

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