Wegerecht: Entscheidung ist nach wie vor offen
Zum Artikel „Tierschutzverein kommt mit Beschwerde nicht durch“diese erklärende Ergänzung:
Das OLG ist unserer Begründung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gefolgt. Es handelt sich keineswegs um eine Entscheidung über das Wegerecht (bleibt einer Hauptverhandlung vorbehalten), sondern nur um die Beurteilung der Dringlichkeit.
Die unterschiedliche Rechtsauffassung unterschiedlicher Gerichte ist für uns nicht nachvollziehbar, da mit dem Verfahren befasste Juristen und Richter die Anträge auch gegensätzlich beurteilen. Bezüglich des streitgegenständlichen Weges (seit rund 60 Jahren einziger Zufahrtsweg zum Hauptgebäude und den Garagen – übrigens auch Voraussetzung zur Erteilung der damaligen Baugenehmigung) haben Gerichte bisher wie folgt geurteilt:
1. AG Ingolstadt vom 13.12.2017 (Az: 13 C 963/17) das Gericht erklärt, dass ein Anrecht auf Notwegerecht besteht, sobald die Nutzung genehmigungsfähig ist (wurde von der Stadt Ingolstadt mittlerweile zum 2. Mal genehmigt) Die beklagte Familie hat die Ansprüche notgedrungen anerkannt.
2. Mit Beschluss vom 28.8.2018 folgt das AG Ingolstadt unserem Antrag auf einstweilige Verfügung und verfügt bei entsprechender Strafandrohung, dass dieselbe Familie eine Sperrung des Weges und des Eingangs zum Garten umgehend zu entfernen hat.
3. An der gleichen Stelle hat nun vor einiger Zeit eine Interessengemeinschaft den Weg mittels eines Zaunes versperrt.
Es ist für Laien schwer nachvollziehbar, dass in - unserer Meinung nach - völlig identischen Fällen (siehe 2) dasselbe Gericht (verschiedene Richter des AG Ingolstadt) völlig unterschiedlich entscheiden.
Ich gehe davon aus, dass in der zu erwartenden Hauptverhandlung unser Standpunkt berücksichtigt werden und unserem Antrag stattgegeben werden wird.
Gerd Schmidt
1. Vorsitzender Tierschutzverein