So kaufen Sie Essen online
In Zeiten von Corona boomt der Lebensmittelhandel im Netz. Für Risikogruppen ist es besser, nicht selbst in den Supermarkt zu gehen. Was man über die Lieferdienste wissen muss
Augsburg Der Onlinehandel mit Lebensmitteln boomt dieser Tage, denn viele Verbraucher haben Angst davor, sich beim Einkaufen mit dem Coronavirus anzustecken. Gerade für Menschen mit Vorerkrankungen sind die Online-Lieferdienste, die die Waren mitunter direkt mit eigenen Lieferwagen bis zur Haustür liefern, eine gute Alternative. Doch wenn man sich bei der Bestellung vertan hat oder falsche, beschädigte oder verschimmelte Ware geliefert wird, müssen Verbraucher ihre Rechte genau kennen. Denn nicht alles, was man vom normalen Online-Shopping von Kleidung, Elektroartikeln und Co gewohnt ist, gilt auch analog für den Einkauf im virtuellen Supermarkt. Was beim Online-Kauf von Lebensmitteln rechtlich gilt.
Dürfen Online-Lebensmittelhändler das gesetzliche Widerrufsrecht über ihre AGBs ausschließen?
Grundsätzlich gilt beim OnlineKauf: Wer etwas bestellt, hat das Recht, die Ware bis zu 14 Tage nach Erhalt ohne Angabe von Gründen wieder zurückzuschicken und den Preis erstattet zu bekommen. Notwendig ist nur ein Widerruf gegenüber dem Händler. „Das heißt, der Kunde kann den Vertrag auch dann lösen, wenn ihm die Ware beispielsweise nicht gefällt“, sagt Michaela Rassat, Juristin bei der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Denn bei Bestellungen im Internet können Kunden die Ware nicht ausprobieren oder begutachten wie im Laden. „Das sogenannte Widerrufsrecht gilt grundsätzlich auch für den Onlinehandel mit Lebensmitteln“, so Rassat. Schließen Online-Supermärkte beispielsweise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihre Waren generell von einem Widerruf aus, ist dies nicht zulässig.
Für welche Produkte gilt das gesetzliche Widerrufsrecht nicht?
Es gibt Ausnahmen vom gesetzlichen Widerrufsrecht, die beim Onlinehandel mit Lebensmitteln zum Tragen kommen: Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, sind nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich von einer Rücksendung ausgeschlossen. „Welche Produkte das konkret sind, ist nicht festgelegt“, so Rassat. „Allerdings bietet die sogenannte Lebensmittelhygiene-Verordnung Orientierung.“Die Verordnung besagt, dass dazu Lebensmittel zählen, die in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit verderben und deren Frische nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann. Darunter fallen alle frischen Waren wie Obst, viele Arten von Gemüse, Milchprodukte, Fleisch oder Fisch. Diese sind somit vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch für Waren, deren Verfallsdatum schnell überschritten ist.
Wie ist die Situation bei versiegelter Ware?
Versiegelte Produkte wie beispielsweise Fertiggerichte können nur zurückgegeben werden, wenn die Versiegelung noch intakt ist. „Öffnen Kunden daheim die Verpackung der Waren und entfernen damit die Versiegelung, sind diese vom Widerrufsrecht ausgeschlossen und können nicht mehr zurückgeschickt werden“, sagt Rechtsexpertin Rassat. Ob jedoch eine einfache Verpackungsfolie bei Lebensmitteln schon als Siegel gilt, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. In jedem Fall ausgeschlossen vom Widerrufsrecht sind Lebensmittel in Konserven, Gläsern oder Flaschen, wenn der Käufer die Verpackung oder die Flasche bereits geöffnet hat.
Was gilt bei einer falschen oder beschädigten Lieferung?
Wie beim Onlineshopping von Kleidung gilt auch beim Einkauf im virtuellen Supermarkt: Wer falsche, beschädigte oder auch verdorbene Ware erhält, kann diese reklamieren. Sind beim Transport zum Beispiel der Joghurt oder das Mehl aufgeplatzt oder kommen die Tomaten zerquetscht und die Himbeeren verschimmelt an, hat der Kunde verschiedene Möglichkeiten. „Er kann mit Fristsetzung eine Ersatzlieferung vom Händler verlangen“, sagt Rassat. „Weigert sich dieser oder schlagen zwei Versuche der Nachbesserung fehl, kann der Käufer seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und bekommt dann den Kaufpreis erstattet.“Manche Händler versuchen zwar, das Transportrisiko über ihre AGB auf die Verbraucher abzuwälzen. Dies ist jedoch unzulässig.
Wo lauern Fallen beim Online-Kauf von Lebensmitteln?
Mitunter sind Online-Händler auf das schnelle Geld aus und locken Verbraucher in teure Abofallen. Ein oft verwendeter Trick ist ein in den AGB versteckter Hinweis, dass der Einkauf im jeweiligen Onlineshop nur für Mitglieder möglich ist – und mit der Erstbestellung hat man dann ungewollt eine Jahres-Mitgliedschaft abgeschlossen. Das ist jedoch unzulässig, die betroffenen Kunden können sich weigern, den geforderten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, wenn beim Bestellvorgang nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. „Verbrauchern ungewollt eine kostenpflichtige Mitgliedschaft unterzuschieben ist klar rechtswidrig“, betont Sabine Holzäpfel, Referentin für Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Beim Onlineeinkauf müssen Kosten und Bedingungen eindeutig dargestellt werden.“