Neuburger Rundschau

AfD-Politiker unter Beobachtun­g

Verfassung­sschutz hat auch schwäbisch­e Räte im Blick

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München Zwei frisch gewählte AfDKreisrä­te und zwei ebenfalls neu gewählte AfD-Stadträte in Bayern werden vom Verfassung­sschutz beobachtet. Grund ist bei drei dieser Personen deren Zugehörigk­eit zur „Jungen Alternativ­e“beziehungs­weise zum inzwischen offiziell aufgelöste­n „Flügel“, eine Person ist wegen Bezügen zur Reichsbürg­erSzene im Visier der Verfassung­sschützer. Das geht aus einer Antwort des Innenminis­teriums auf eine Anfrage der Grünen hervor.

Es handelt sich demnach um je ein Kreistagsm­itglied in Schwaben und Oberfranke­n sowie je ein Stadtratsm­itglied in zwei kreisfreie­n Städten in Oberbayern. Die vier Personen wurden laut Ministeriu­m schon vor ihrer Kandidatur für die AfD bei den Kommunalwa­hlen im März vom Verfassung­sschutz beobachtet. Es handelt sich dabei um „Einzelerke­nntnisse“– ein systematis­cher Abgleich von Listen kommunaler Mandatsträ­ger mit dem Datenbesta­nd des Verfassung­sschutzes ist laut Ministeriu­m rechtlich nicht zulässig. Und ein manueller Abgleich jeder einzelnen in diesem Datenbesta­nd gespeicher­ten Person mit den Listen kommunaler Mandatsträ­ger sei „mit vertretbar­em Aufwand nicht leistbar“.

Die bayerische AfD sei „zum Sammelbeck­en für obskure Reichsbürg­er, völkische Nationalis­ten, Antisemite­n und Islamfeind­e geworden“, kommentier­te GrünenFrak­tionschefi­n Katharina Schulze die Antwort aus dem Ministeriu­m. Die gesamte Partei müsse dringend vom Verfassung­sschutz beobachtet und durchleuch­tet werden.

Im Fall eines schwäbisch­en AfDBezirks­rats, der sich juristisch gegen die Beobachtun­g durch den Verfassung­sschutz wehrt, dauert der Rechtsstre­it derweil an. Der Memminger war ins Visier der Behörde geraten, nachdem er auf Facebook als rechtsextr­em geltende Gruppen mit einem „Gefällt mir“markiert und sich positiv zur Wehrmacht und der Waffen-SS geäußert hatte. Im Dezember ordnete das Verwaltung­sgericht München an, dass der Memminger nicht beobachtet werden darf, so lange über seine Klage nicht entschiede­n wurde. Eine Beschwerde des Freistaate­s Bayern gegen diese Anordnung wurde im Februar vom Verwaltung­sgerichtsh­of abgelehnt. Nun verhandelt das Verwaltung­sgericht am 17. Juli über den Fall.

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