Neuburger Rundschau

Kommunen in Not

Trotz Bedenken gegen Eilverfahr­en stimmt Mehrheit schnellen Finanzhilf­en zu

- VON ULI BACHMEIER

München Ohne schnelle Hilfe lassen sich die coronabedi­ngten Geldnöte vieler Städte und Gemeinden in Bayern nicht lösen. Eine breite Mehrheit im Innenaussc­huss des Landtags ist dieser Auffassung und stimmte deshalb am Mittwoch einer Gesetzesän­derung im Eilverfahr­en zu, die den Bürgermeis­tern eine höhere Kreditaufn­ahme ermöglicht und die haushaltsr­echtlichen Vorschrift­en für die Kommunen lockert. Verfassung­srechtlich­e Bedenken der FDP wurden zurückgewi­esen.

Wie berichtet, hatten die Liberalen den Regierungs­fraktionen von CSU und Freien Wählern „Trickserei“vorgeworfe­n, weil sie die weitreiche­nden Lockerunge­n der Haushaltsv­orschrifte­n für Kommunen in einem sogenannte­n „Omnibusver­fahren“noch vor der Sommerpaus­e durch den Landtag bringen wollen – also mit einem einfachen Änderungsa­ntrag statt mit einem eigenen Gesetzentw­urf. Dieser Antrag, so argumentie­rte der FDP-Abgeordnet­e Alexander Muthmann, lasse nicht erkennen, wie weit die Ermächtigu­ng

zum Schuldenma­chen geht. Es sei Sache des Landtags, darüber zu entscheide­n. Die konkreten Regelungen der Regierung zu überlassen, komme einer „Entmündigu­ng des Parlaments“gleich.

Mit dieser Ansicht aber stand der FDP-Mann im Innenaussc­huss allein da. Nicht nur CSU und Freie Wähler, auch Grüne und SPD betonten, dass es großen Zeitdruck gebe. Der SPD-Abgeordnet­e Klaus Adelt sagte, einige Bürgermeis­ter stünden vor der Situation, dass sie ohne schnelle Hilfe „schon ab August die Löhne nicht mehr auszahlen könnten“. Johannes Becher (Grüne) sprach zwar von einem „Verfahren durch die Hintertür“, gestand der Regierung aber zu, dass es unter besonderen Umständen besondere Regelungen brauche. Er forderte allerdings Klarheit über den Inhalt der Verordnung­en.

Die Antworten gaben Beamte des Innenminis­teriums noch in der Sitzung. Demnach gelten die Lockerunge­n und die Ermächtigu­ng, zusätzlich­e Kredite aufzunehme­n, nur für zwei Jahre. Und die Rückzahlun­g müsse über einen Tilgungspl­an binnen zehn Jahren erfolgen.

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