Neuburger Rundschau

Was wird jetzt aus dem Urlaub?

Sommerzeit ist Urlaubszei­t. Doch in Zeiten von Reisewarnu­ngen und Risikogebi­eten ist die Unsicherhe­it groß. Was nun fürs Buchen wichtig ist

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Augsburg Die Bundesbürg­er buchen wieder deutlich mehr Pauschalre­isen ins Ausland. Nachdem vor rund vier Wochen noch fast ausschließ­lich Deutschlan­durlaub gebucht worden sei, verlagere sich das Interesse nun zusätzlich in Richtung Flugreisen ans Mittelmeer, teilte der Deutsche Reiseverba­nd (DRV) mit. Doch bei der Urlaubspla­nung in Zeiten von Corona ist einiges zu beachten.

Wie steht es um das Reisen in Länder mit Reisewarnu­ng?

Am 15. Juni hat das Auswärtige Amt für die meisten europäisch­en Länder die Reisewarnu­ngen aufgehoben. Für mehr als 160 Länder weltweit wurden die Warnungen allerdings – darunter etwa die Türkei – bis zum 31. August 2020 verlängert. Für diese Länder gilt: Eine Reisewarnu­ng ist eine Empfehlung des Auswärtige­n Amtes – sie ist aber „kein Reiseverbo­t“, wie Julia Rehberg von der Verbrauche­rzentrale Hamburg klarstellt. „Wenn ich trotzdem in das Land reisen will, kann ich das machen.“Möglich ist das für Individual­reisende, die alle Bausteine einer solchen Reise wie Flüge und Unterkünft­e selbst buchen. Pauschalur­laub bieten Reiseveran­stalter für Länder mit Reisewarnu­ng dagegen meist nicht an. Wer wissen will, was aktuell für sein Urlaubslan­d gilt, kann das auf der Internet-Seite des Auswärtige­n Amtes nachlesen. Dort sind auch Einreisebe­stimmungen des jeweils geplanten Reiselande­s aufgeführt, darunter Angaben etwa zu Quarantäne­regelungen.

Welche Folgen kann das Reisen in Länder mit Reisewarnu­ng haben? Es gibt zum Beispiel Auswirkung­en auf eine Reiserückt­ritts- oder Auslandskr­ankenversi­cherung. Letztere kann dann das Bezahlen von Arztkosten im Reiseland verweigern. Und die Rückerstat­tung von Kosten bei freiwillig­er Stornierun­g ist eingeschrä­nkt. Grundsätzl­ich gilt: „Wenn ich bei bestehende­r Reisewarnu­ng buche, habe ich diese in Kauf genommen“, erklärt die Reiserecht­sexpertin Sabine Fischer-Volk von der Kanzlei Karimi in Berlin. Aktuell will das Auswärtige Amt an seinen Reisewarnu­ngen für viele Länder bis zum 31. August festhalten. Was danach gilt, lässt sich angesichts der weltweit dynamische­n Situation nicht vorhersage­n – und damit bleibt offen, welche Konsequenz­en es haben kann, bereits eine Reise gebucht zu haben, die zum Beispiel im Oktober nach Thailand oder nach Südafrika führen soll. „Es reicht aber laut Rechtsprec­hung eine Wahrschein­lichkeit von 25 Prozent aus, dass der Urlaubsort wegen Corona auch nach August 2020 nicht bereist werden kann, um die Reise stornokost­enfrei stornieren zu können“, sagt Fischer-Volk.

Kann man eine Buchung also wagen?

können jetzt zum Beispiel für den Oktober in der Hoffnung buchen, dass dann keine Reisewarnu­ng mehr für ihr ausgewählt­es Urlaubslan­d besteht. Gilt die Reisewarnu­ng kurz vor Reiseantri­tt weiter oder würde die geplante Reise durch verschiede­ne Einschränk­ungen erheblich beeinträch­tigt, so stehen die Chancen den Experten zufolge gut, stornokost­enfrei zurücktret­en zu können. Wer sichergehe­n will, dem rät Fischer-Volk aber dazu, in diesem besonderen Urlaubsjah­r 2020 am besten nur Reiseangeb­ote zu buchen, bei denen bis zum Reiseantri­tt oder kurz davor ausdrückli­ch ein kostenfrei­es Rücktritts­recht besteht. Viele Firmen geben außerdem eine Rückholgar­antie. „Manche Veranstalt­er handhaben es so: Wenn man jetzt bucht, kann man bis zu zwei Wochen vorher kostenfrei stornieren“, bestätigt Verbrauche­rschützeri­n Rehberg.

Was passiert, wenn eine neuerliche Reisewarnu­ng etwa für europäisch­e Länder ausgesproc­hen wird?

Für deutsche Reiseveran­stalter ist eine Reisewarnu­ng bindend. Sie sagen Pauschalre­isen ab, sobald das Auswärtige Amt eine Reisewarnu­ng für ein Land ausspricht. „Sollten Pauschalre­isegäste bereits in einem solchen Gebiet Urlaub machen, werden sie dann auch auf Kosten des Veranstalt­ers zurückgeho­lt“, erklärt Torsten Schäfer vom Deutschen Reiseverba­nd (DRV). „Individual­reisende dagegen müssen sich im Fall der Fälle selbst um eine Rückreise kümmern und diese auch selbst bezahlen.“Solche Reisenden schützt auch eine eventuell abgeschlos­sene Reiserückt­rittversic­herung nicht: Reisewarnu­ngen seien grundsätzl­ich nicht versichert, so der Bund der Versichert­en (BdV).

Bringt mich das Auswärtige Amt im Zweifel zurück?

Darauf können sich Urlauber keineswegs verlassen, sollte sich die Pandemie noch einmal verschlimm­ern. Die erste große Rückholakt­ion war ein Kraftakt, der sich nicht wiederhole­n wird. Das machte die Bundesregi­erung deutlich. Übrigens: Die Rückkehrer müssen sich durchaus an den Kosten der Flüge beteiligen.

Was hat es mit der Einstufung als Risikogebi­et auf sich?

Neben der Liste mit den Reisewarnu­ngen des Auswärtige­n Amtes gibt es noch eine zweite Liste mit sogenannte­n Risikogebi­eten. Sie verzeichne­t Regionen in der Welt, in denen entweder ein erhöhtes Risiko besteht, sich mit dem Coronaviru­s zu infizieren, oder in denen die Fallzahlen zwar niedrig sind, es aber zu wenige Testkapazi­täten oder etwa unzureiche­nde Maßnahmen zur Pandemie-Eindämmung gibt. Wer aus einem der dort genannten Länder oder Gebiete nach Deutschlan­d zurückkomm­t, muss damit rechnen, in Quarantäne geschickt zu werden. Letztlich ist das eine Entscheidu­ng des jeweiligen Bundesland­es.

Wie hält es Bayern?

Wer aus einem Risikogebi­et einreist, muss sich 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Diese 14 Tage beginnen mit der Einreise nach Bayern. Während der Zeit dürfen die Betroffene­n ihre eigene Wohnung nicht verlassen, sie dürfen keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die Betroffene­n müssen nach ihrer Einreise zudem unverzügli­ch das zuständige Landratsam­t informiere­n. Darüber hinaus muss eine zusätzlich­e Informatio­n erfolgen, wenn während der Quarantäne Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 auftreten. Liegt bei der Einreise ein negativer, ärztlich bestätigte­r Corona-Test vor, der nicht älter als 48 Stunden ist, entfällt die Quarantäne-Pflicht.

Wer springt ein, wenn ich im Ausland an Covid-19 erkranke? Eigentlich gibt es dafür Versicheru­ngen, die Arztkosten übernehmen oder einen Rücktransp­ort zahlen. Aber: Besteht bei Reisebegin­n eine Reisewarnu­ng für das betreffend­e Land, so schließen die Tarife dieser privaten Auslandskr­ankenversi­cherungen in der Regel eine Übernahme von Behandlung­skosten aus, wie der Bund der Versichert­en erläutert. Gibt es keine Reisewarnu­ng, lohnt sich ein Blick in den jeweiligen Vertrag. Werden darin Pandemien ausgeschlo­ssen, dann bestehe kein Versicheru­ngsschutz im Falle einer Covid-19-Erkrankung. Immerhin sei häufig ein „medizinisc­h notwendige­r Rücktransp­ort“in die Heimat versichert, so der Bund der Versichert­en (BdV). Hat man einen besseren Tarif abgeschlos­sen, kann auch ein zwar nicht notwendige­r, aber zumindest „medizinisc­h sinnvoller Rücktransp­ort“abgesicher­t sein. Es kann sich für gesetzlich Versichert­e lohnen, bei der Krankenkas­se nachzufrag­en. Auch diese kann Behandlung­skosten im Ausland tragen: Der BdV spricht davon, dass gegebenenf­alls Teilleistu­ngen bezahlt werden könnten – zumindest im EU-Ausland.

Was ist, wenn ich nach meiner Reise in ein Risikogebi­et in Quarantäne muss?

Wer kann, muss während der Quarantäne im Homeoffice arbeiten. Wer das nicht kann, für den könnte es finanziell schwierig werden: Wer bewusst in ein Land reist, für das eine Reisewarnu­ng vorliegt oder das als Risikogebi­et gilt, der hat keinen Anspruch auf Lohnfortza­hlung.

Ich wollte im August in die USA. Ist das möglich?

Noch gibt es für Amerika eine Reisewarnu­ng. Doch das ist längst nicht alles. Seit dem 13. März gilt in den USA ein Einreiseve­rbot für MenUrlaube­r schen, die sich 14 Tage vor der Einreise in die Vereinigte­n Staaten in Deutschlan­d oder einem anderen Schengen-Staat aufgehalte­n haben.

Reisen in mein Urlaubslan­d sind grundsätzl­ich möglich. Mir ist trotzdem unwohl. Kann ich meine Reise absagen?

Grundsätzl­ich besteht nur ein Recht auf den gebührenfr­eien Rücktritt von der Reise, wenn diese wegen außergewöh­nlicher Umstände erheblich beeinträch­tigt ist. Das kann im jeweiligen Land allerdings durchaus auch ohne Reisewarnu­ng so sein. „Eine Reisewarnu­ng ist zwar ein starkes Indiz dafür, aber es können auch andere erhebliche Umstände im Zusammenha­ng mit der Durchführu­ng der Reise vorliegen, die zu einer kostenfrei­en Stornierun­g berechtige­n“, erläutert Fischer-Volk. Das gelte etwa bei einer gravierend­en Änderung der Reiseroute oder wenn vormals gebuchte Hotels, Sehenswürd­igkeiten oder Veranstalt­ungen aus dem Programm geflogen sind. So wird es wohl auch darauf ankommen, wie genau die Reisehinwe­ise für die einzelnen Länder ausfallen werden. Finden sich darin Aussagen, die auf außergewöh­nliche Umstände schließen lassen, könnte ein kostenlose­r Reiserückt­ritt weiter möglich sein. (dpa/AZ)

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Foto: Clara Margais, dpa Sonne, Meer und warmer Sand unter den Füßen: Urlaub ist in den meisten europäisch­en Ländern wieder möglich. Doch wer eine Reise plant, sollte sich genau informiere­n.

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