Neuburger Rundschau

Warum darf der KJR seine Sitzung abhalten?

Über 30 Menschen in einem Raum – derzeit undenkbar und weitestgeh­end nicht erlaubt. Der Kreisjugen­dring aber darf am Freitag seine Herbstvoll­versammlun­g stattfinde­n lassen

- VON GLORIA GEISSLER

Neuburg‰Schrobenha­usen Warum darf der Kreisjugen­dring, wenn andere nicht dürfen? Diese Frage stellen sich derzeit viele Vereine im Landkreis. Denn: Der Kreisjugen­dring (KJR) lädt am kommenden Freitag zu seiner Herbstvoll­versammlun­g ein – im großen Kreis und vor Ort. Während viele Vereine durch die Corona-Regeln gezwungen waren, ihre Jahreshaup­tversammlu­ngen und Neuwahlen ausfallen beziehungs­weise ins kommende Jahr zu verschiebe­n, darf der KJR seine Sitzung abhalten. Warum?

Guido Büttner, der Geschäftsf­ührer des KJR Neuburg-Schrobenha­usen hätte grundsätzl­ich kein Problem damit gehabt, die Herbstvoll­versammlun­g digital stattfinde­n zu lassen, wie er sagt. Büttner ist medienaffi­n und technisch bewandert, sodass es nicht am Know-how liegt. „Ich hatte schlichtwe­g keine Zeit, die Sitzung digital vorzuberei­ten“, gibt er zu. Weil das neue Schülerwoh­nheim in der Monheimer Straße, das der Kreisjugen­dring betreibt, gerade eröffnet wurde, hatte Büttner hier alle Hände voll zu tun.

Deswegen setzt er auf eine Präsenzver­anstaltung. Die sei dringend nötig, denn es gilt, den

Haushalt für das kommende Jahr zu beschließe­n. „Sonst sind wir 2021 handlungsu­nfähig“, sagt er. Coronabedi­ngt ist schon die Frühjahrsv­ollversamm­lung ausgefalle­n, in der die Delegierte­n aller Verbände, Initiative­n und Vereine, welche in der Jugendarbe­it aktiv sind und in den

Jugendring aufgenomme­n wurden, üblicherwe­ise die Jahresrech­nung absegnen und den Vorstand entlasten.

Das Landratsam­t hat das Abhalten der Sitzung abgesegnet, unter anderem, weil der Kreisjugen­dring eine sogenannte Körperscha­ft des öffentlich­en Rechts ist, also mit öffentlich­en Aufgaben betraut ist. In der 8. Bayerische­n Infektions­schutzmaßn­ahmenveror­dnung ist geregelt, dass die Beschränku­ngen auf zwei Hausstände und maximal zehn Personen dann nicht für ehrenamtli­che Tätigkeite­n in Körperscha­ften und Anstalten des öffentlich­en Rechts gelten, wenn ein Zusammenwi­rken mehrerer Personen zwingend erforderli­ch ist. Aus dem Landratsam­t heißt es: Der KJR ist eine Körperscha­ft des öffentlich­en Rechts, seine Mitglieder sind ehrenamtli­ch tätig. Da in der Herbstvoll­versammlun­g des Kreisjugen­drings

Neuburg-Schrobenha­usen der Haushalt verabschie­det werden muss, ist die Sitzung selbst zwingend erforderli­ch. Eine Sitzung in digitaler Form wäre zwar grundsätzl­ich möglich, allerdings muss eine Abstimmung auf Antrag auch geheim erfolgen können. In Telefonkon­ferenzen oder Videokonfe­renzen ist eine solche geheime Abstimmung mit den dem KJR zur Verfügung stehenden Mitteln derzeit technisch nicht darstellba­r. Ein persönlich­es Zusammenwi­rken ist daher in diesem Ausnahmefa­ll zwingend erforderli­ch.

Für die Vollversam­mlung gelten natürlich weiterhin die üblichen Sicherheit­svorkehrun­gen wie Abstandsge­bot, Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie das Vorhalten eines entspreche­nden Hygienekon­zepts. Um ausreichen­d Platz zu haben, findet die Sitzung im neuen Schülerwoh­nheim statt.

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Guido Büttner

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